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Gesetzliche Regelung von Pausenzeiten – Ab wann muss man Pause machen?

Wann spricht man von einer Arbeits- bzw. Ruhepause, wie viele Pausen stehen Arbeitnehmern zu und inwiefern wird zwischen Erwachsenen und Jugendlichen unterschieden? Wir klären nicht nur diese Fragen, sondern informieren weitergehend über Rechte und Möglichkeiten.

1. Was versteht man unter Arbeits- bzw. Ruhepause?

Arbeits- oder Ruhepausen sind Unterbrechungen der Arbeitszeit, die gesetzlich in § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) geregelt sind. Eine Definition, was genau unter einer Arbeits- bzw. Ruhepause zu verstehen ist, liefert das ArbZG zwar nicht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) definiert Arbeitspausen in der Rechtsprechung aber als Unterbrechungen der Arbeitszeit. Damit eine Arbeitsunterbrechung als Arbeitspause zählt, muss der Arbeitnehmer von jeglicher Arbeitsverpflichtung als auch der Verpflichtung, sich zur Arbeit bereit zu halten (Bereitschaftsdienst), freigestellt sein – BAG, Urteil vom 16.12.2009 – AZR. 157/09. Er muss frei darüber entscheiden können, wo und wie er diese Zeit verbringen will. Zweck ist die Erholung und Erhaltung der dauerhaften Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers.

Außerdem schreibt das Gesetz vor, dass die Pause im Voraus feststehen muss. Nach dem BAG reicht insofern, dass der Arbeitnehmer zu Beginn seiner Arbeitszeit weiß, innerhalb welchen Zeitraums er welche Pause nehmen darf. Es ist hingegen nicht nötig, dass die konkrete Zeit des Pausenbeginns schon bei Antritt der Arbeit feststeht.

Eine Vorgabe zur Gestaltung der Pause gibt es nur in zeitlicher Hinsicht: Die Ruhepausen können lediglich in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Kleine Pausen von jeweils fünf oder zehn Minuten gelten nicht als Arbeitspause, auch wenn diese in der Summe die vorgeschriebene Arbeitspause ergeben

Zusammenfassend muss eine Arbeitsunterbrechung

  • Im Voraus feststehen
  • zur Erholung des Arbeitnehmers dienen
  • den Arbeitnehmer von jeglicher Arbeitsverpflichtung und der Bereitschaft zur Erbringung der Arbeitsleistung freistellen und
  • eine Mindestlänge von 15 Minuten betragen

um als Arbeits- bzw. Ruhepause definiert werden zu können.

2. Wie viele und wie lange Pausen stehen Arbeitnehmern zu?

Erwachsene

Bzgl. der Pausenzeiten gibt es klare gesetzliche Regelungen im Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Nach § 4 ArbZG ergeben sich die vorgeschriebenen Ruhepausen in Abhängigkeit von der Dauer der Arbeit. Dabei liegt auf der Hand: Je länger ein Arbeitnehmer arbeitet, desto länger müssen auch seine Ruhepausen sein, damit er sich erholen kann.

Konkret enthält das Gesetz folgende Pausenregelungen:

Dauer der Arbeit Mindestpause
Bis zu 6h Keine
> 6h – 9h Mind. 30 Minuten
> 9h Mind. 45 Minuten

Die Pausen müssen nicht zwingend an einem Stück genommen werden, sondern können auch in Zeitabschnitten von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden (s.o.).

Arbeitnehmer dürfen nicht länger als sechs Stunden am Stück ohne Pause arbeiten.
Ausnahme: In Schicht- und Verkehrsbetrieben kann tarifvertraglich geregelt werden, dass die Gesamtdauer der Ruhepausen auf Kurzpausen von „angemessener Dauer“ aufgeteilt werden darf. Da das Wort „angemessen“ keine Mindestlänge vorschreibt, können in einem solchen Fall auch Pausen von fünf oder zehn Minuten Dauer eingelegt werden.

Schichtarbeit kommt z.B. im Krankenhaus, bei der Polizei und Feuerwehr oder auch im Flugverkehr vor.

Jugendliche

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) regelt in Abweichung zum ArbZG in § 11 JArbSchG die Ruhezeiten für Jugendliche (unter 18 Jahren):

Dauer der Arbeit Mindestpause
Bis zu 4,5h Keine
> 4,5 – 6h Mind. 30 Minuten
> 6h Mind. 60 Minuten

Auch hier gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten als Pause.

Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Alle o.g. Regelungen stellen das gesetzliche Mindestmaß dar. Dem Arbeitgeber steht insofern frei, seinen Arbeitnehmern auch längere Arbeitspausen zu gewähren.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Aufsehen erregenden Entscheidung festgestellt, dass Arbeitgeber schon jetzt gesetzlich zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind (BAG, Beschluss vom 12.09.2022 – 1 ABR 22/21). Arbeitgeber müssen demnach Beginn und Ende der Arbeitszeit – einschließlich Überstunden – festhalten. Nach allgemeinem Verständnis müssen folglich auch Pausenzeiten erfasst werden.

Zwar trifft die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung grundsätzlich den Arbeitgeber. Dieser kann seine Pflicht allerdings auf die Arbeitnehmer delegieren, wenn er die ordnungsgemäße Zeiterfassung regelmäßig kontrolliert. Arbeitnehmer sollten daher ihre Arbeitspausen ordentlich dokumentieren.

3. Vergütung von Arbeitspausen

Ruhepausen gehören nicht zur bezahlten Arbeitszeit, denn nach § 2 Abs. 1 ArbZG ist Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes nur die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.

Arbeitspausen kann der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber demnach nicht in Rechnung stellen, sofern deren Vergütung nicht zwischen den Parteien arbeits-, tarifvertraglich oder mittels Betriebsvereinbarung speziell vereinbart wurde. Etwas anderes gilt, wenn es betriebsbedingt zu einer Arbeitsunterbrechung kommt; etwa bei einem Stromausfall, wenn eine Software aktualisiert wird oder andere Probleme am Arbeitsplatz eine Weiterarbeit verhindern (sog. Betriebspause).

In diesen Fällen kann der Arbeitnehmer infolge der betriebsbedingten Störung nicht arbeiten und macht rein praktisch eine Pause. Dies ist aber keine Pause im arbeitsrechtlichen Sinne, weshalb die Unterbrechung auf das Arbeitszeitkonto angerechnet wird.

Wichtig ist an dieser Stelle auch die Unterscheidung zwischen Arbeitspause und Arbeitsunterbrechung: Erstere kommt allenfalls ab einer Unterbrechung der Arbeitsleistung von mindestens 15 Minuten in Betracht (s.o.). Ist die Unterbrechung aber kürzer – z.B. wegen einer Toilettenpause – spricht man von einer zulässigen Arbeitsunterbrechung, die noch vergütet wird.

Der Arbeitgeber ist aber nicht berechtigt, die vorgegebenen Mindestpausen einfach pauschal vom Lohn des Arbeitnehmers abzuziehen, wenn er keine konkreten Arbeitspausen festgelegt und der Arbeitnehmer die Pause dann tatsächlich gar nicht in Anspruch genommen hat.

Beispiel: Ein LKW-Fahrer hat in seinem Arbeitsvertrag folgende Klausel stehen: „Eine Stunde während der Schichtzeit gilt als Pausenzeit und wird nicht als Arbeitszeit bezahlt.“ Der Arbeitgeber führt für seine Mitarbeiter Arbeitszeitkonten und weist Arbeitsanfangs- und Arbeitsendzeiten aus. In der ersten Spalte wird die „Kommen- und Gehen-Zeit“ erfasst. In der „Ist“-Spalte wird sodann unter pauschalem Abzug von einer Stunde die so verbleibende tägliche Gesamtarbeitszeit ausgewiesen (ArbG Hamm – 3 CA 1634/11).
 
Behauptet der Arbeitnehmer nun aber, dass er jeden Tag durchgearbeitet und keine Pausen gemacht habe und ist eine konkrete Pausenerfassung und/oder -bestimmung nicht ersichtlich, dann muss der Arbeitgeber darlegen, dass diese Pausen tatsächlich eingehalten worden sind. Gelingt ihm der Nachweis nicht, muss diese Zeit im Zweifel von ihm vergütet werden.

4. Arbeitsplatz am Bildschirm: Bezahlte Pausen

Über eine weitere Ausnahme bzgl. der Vergütung können sich Arbeitnehmer mit einem Arbeitsplatz freuen, bei dem sie ausschließlich am Bildschirm arbeiten:

Gem. der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) muss der Arbeitgeber Bildschirmarbeitsplätze so einrichten und betreiben, dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit des Beschäftigten gewährleistet sind. Dazu braucht dieser kurze Pausen, um beispielsweise seine Augen zu erholen und sich von der Arbeitshaltung zu entspannen. Ihm stehen also regelmäßig bezahlte kurzzeitige Arbeitsunterbrechungen zu, wenn die Arbeit am Bildschirm nicht regelmäßig durch andere Tätigkeiten wie z.B. Kopieren oder Post verteilen (sog. „Mischarbeit“) unterbrochen ist.

5. Kann man auf Arbeitspausen verzichten?

Vielfach wollen Arbeitnehmer die Pause vor den Beginn des Feierabends legen. Dies ist aber nicht möglich: Die Pause(n) an das Ende oder den Anfang der Arbeitszeit zu legen, ist keine Arbeitsunterbrechung zum Zwecke der Erholung, sondern eine Beendigung der Arbeit.

Der Arbeitnehmer kann dann nicht zwischenzeitlich zur Ruhe kommen, was wiederum der Intention der Arbeitspause – sich zu erholen und dauerhaft leistungsfähig zu bleiben – widerspricht.

Ein gänzlicher Verzicht auf die Arbeitspause ist ebenfalls nicht möglich, denn die Arbeitspause steht nicht zur Disposition des Arbeitnehmers. Sie ist vielmehr gesetzlich festgeschrieben und muss zwingend in der oben aufgeführten Länge gemacht werden.

Aufgrund der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung können Arbeitgeber einen Entfall der Arbeitspause auch nicht mehr so leicht verbergen. Macht der Arbeitgeber bei der Arbeitszeiterfassung (bewusst) falsche Angaben, muss er mit einem Bußgeld rechnen.

6. Gibt es ein Recht auf Raucherpausen?

Raucher haben genauso wie andere Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf die reguläre gesetzliche Ruhepause. Darüber hinaus gibt es keine gesetzlichen Regelungen für rauchende Arbeitnehmer. Prinzipiell muss also die Arbeitspause zum Rauchen genutzt werden oder in 15-minütige Pausen aufgeteilt werden. Einen weitergehenden Anspruch auf regelmäßige, kurze Zigarettenpausen gibt es nicht. Oftmals finden Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsvertrag allerdings Vorgaben ihres Arbeitgebers bzgl. dieser Thematik.

Gibt es keine Regelung oder sind Raucherpausen in einem Unternehmen nicht erwünscht und legt der Arbeitnehmer trotzdem eigenmächtig Raucherpausen ein, verletzt er seine arbeitsvertragliche Pflicht. Folge können eine Abmahnung und sogar eine Kündigung sein.

7. Fazit

  • Die Anzahl der Ruhepausen ist abhängig von der Arbeitszeit.
  • Bei einem Arbeitstag von 8 Stunden sieht das Gesetz für Erwachsene eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten und für Jugendliche von mindestens 60 Minuten vor.
  • Die vorgesehene Pausenzeit muss nicht an einem Stück genommen werden, sondern kann auch in Zeitabschnitten von jeweils mind. 15 Minuten aufgeteilt werden.
  • Erwachsene dürfen nicht länger als 6 Stunden und Jugendliche nicht länger als 4,5 Stunden am Stück ohne Pause arbeiten.
  • Ruhepausen gehören nicht zur bezahlten Arbeitszeit.
  • Arbeitnehmer, die ausschließlich am Bildschirm arbeiten, haben einen Anspruch auf kurze, bezahlte Arbeitsunterbrechungen.
  • Die Pause darf weder vor Beginn des Arbeitsantritts noch des Feierabends gelegt werden.