Kostenlose Erstberatung bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag:
Region Nord 040 / 555 573 690
Region West 0201 / 719 990 890
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Häufige Fragen

Kosten, Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe

Was kostet eine Erstberatung?

Bei erhaltenen Kündigungen oder vom Arbeitgeber angebotenen Aufhebungsverträgen bieten wir eine kostenlose Erstberatung an. Bei Beratungen zu anderen Themen beträgt unser Stundensatz 250,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer.

Wie viel kostet mich das Kündigungsschutzverfahren?

Die Höhe der Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Wir berechnen nur die gesetzlichen Mindestgebühren. Hierbei ist Ihr durchschnittliches Gehalt für die Kosten maßgebend. Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 3.000 Euro liegen die eigenen Anwaltskosten bspw. bei ca. 1.700 Euro. Bei einem geschlossenen Vergleich betragen die Kosten mindestens 2.400 Euro. Rechtschutzversicherungen übernehmen in aller Regel die gesamten Kosten.

Wer zahlt die Anwaltskosten bei einer Kündigungsschutzklage?

Die Anwaltskosten trägt grundsätzlich jede Partei selbst – unabhängig vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses. Dieser Grundsatz gilt für die erste Instanz, aber nicht für die zweite Instanz. Hier trägt die unterliegende Partei sämtliche Kosten.

Besteht die Möglichkeit, dass der Staat den Anwalt bezahlt?

Ja, grundsätzlich kann jeder Mandant einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Wer nachweist, dass er den Prozess nicht selber finanzieren kann, dem wird in der Regel die Prozesskostenhilfe bewilligt.

Bei welchem Gericht muss ich die Unterlagen zur Prozesskostenhilfe einreichen?

Bei dem zuständigen Arbeitsgericht, bei dem auch die Klage anhängig ist. Wichtig: Das Aktenzeichen des Arbeitsgerichts muss auf dem Prozesskostenhilfeantrag vermerkt sein, damit die eingereichten Unterlagen der richtigen Akte zugeordnet werden können. 

Muss ich selbst eine Deckungszusage bei der Rechtschutzversicherung einholen?

Nein, wir erledigen die komplette Kommunikation mit Ihrer Rechtschutzversicherung für Sie.

Entspricht der festgesetzte Streitwert dem Rechnungsbetrag, den ich zahlen muss?

Nein. Der Streitwert dient lediglich als Berechnungsgrundlage für unsere Kostenrechnung.  

Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens

Ich habe eine Kündigung erhalten – wie kann ich mich dagegen wehren?

Im Regelfall muss binnen einer Frist von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung die sogenannte Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Ansonsten wird die Kündigung wirksam, und zwar unabhängig davon, ob sie inhaltlich gerechtfertigt ist oder nicht. Nur in Einzelfällen kann diese Frist überschritten werden oder beginnt später zu laufen.

Wie läuft ein Kündigungsschutzverfahren ab?

  1. Gütetermin: Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage wird zeitnah ein sogenannter Gütetermin angesetzt, in dem versucht werden soll, eine gemeinsame Lösung mit dem Arbeitgeber zu finden.
  2. Kammertermin: Kommt es beim Gütetermin zu keiner Einigung, wird das Arbeitsgericht einen sogenannten Kammertermin anberaumen. Darin werden die juristischen Tiefen der Rechtmäßigkeit der Kündigung erörtert und entsprechende Verhandlungen geführt. Auch im Kammertermin ist eine vergleichsweise Lösung noch möglich.
  3. Urteil: Das Kündigungsschutzverfahren endet nach dem Kammertermin mit einem Urteil. Diese Entscheidung ist bindend, sofern keine der beiden Parteien gegen dieses Urteil noch einmal in Form einer Berufung vorgeht.

Wie lange dauert ein Kündigungsschutzverfahren?

In der Regel einigt man sich im Gütetermin, der ca. 1 Monat nach Klageerhebung stattfindet. Wenn dort eine Einigung nicht möglich ist, dann kommt es zu einem Urteil im zweiten Gerichtstermin, dem Kammertermin. Dieser findet erfahrungsgemäß ca. 3 Monate später statt. Nach 4-6 Monaten ist das Verfahren in erster Instanz meistens abgeschlossen. Durch Beweisaufnahmen und mehrere Verlegungsanträge kann sich das Verfahren jedoch deutlich verzögern. Sollten mehrere Instanzen (Landesarbeitsgerichte, Bundesarbeitsgericht) durchlaufen werden, kann eine abschließende Entscheidung durchaus 1 bis 2 Jahre in Anspruch nehmen.

Muss ich bei dem Gütetermin vor dem Arbeitsgericht persönlich anwesend sein?

In der Regel müssen Sie nicht anwesend sein. Es reicht, wenn der beauftragte Rechtsanwalt für Sie am Gütetermin teilnimmt. In einigen Fällen ist das persönliche Erscheinen der Parteien in der gerichtlichen Ladung angeordnet. In diesem Fall müssen Sie ebenfalls an dem Termin teilnehmen.

Warum stellt der Anwalt der Gegenseite den Antrag auf Klageabweisung, obwohl ich recht habe?

Dies ist eine Formalie und hat nichts mit der Beurteilung des Einzelfalls zu tun.

Ihr Mandat bei “Die Kündigungsschutzkanzlei Fink & Partner“

Finden Mandantengespräche auch telefonisch oder per Videocall statt?

Wir richten uns hierbei ganz nach den Wünschen des Mandanten. Ein persönliches Treffen ist ebenso möglich wie ein Telefonat oder ein Videocall. Die Vollmacht, den Mandantenfragebogen und die erforderlichen Unterlagen können Sie uns auch gerne per E-Mail schicken.

Wie läuft die Kommunikation nach der Mandatierung ab?

Sie bekommen alle Kontaktdaten Ihres persönlichen Anwalts. Diesen können Sie bei allen Fragen jederzeit direkt – auch mobil – anrufen. Sollten wir nicht direkt erreichbar sein, rufen wir immer zeitnah zurück. Für administrative Fragen können Sie sich direkt an Ihre zuständige Rechtsanwaltsfachangestellte wenden. Auch deren Kontaktdaten bekommen Sie unmittelbar bei Mandatierung.

Nehmen Sie die Verhandlungen vor Gericht persönlich wahr oder arbeiten Sie mit Terminsvertretern?

Wir nehmen die Gerichtstermine persönlich durch unsere eigenen Anwälte wahr. Der Mandant bleibt während des gesamten Verfahrens dem gleichen Anwalt zugeordnet und hat somit immer einen festen Ansprechpartner.

Prüfen Sie auch Arbeitszeugnisse?

Ja, hierfür haben wir sogar eine eigene Zeugnisabteilung, die sich nur mit der Prüfung von Arbeitszeugnissen beschäftigt.