Kostenlose Erstberatung bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag:
Region Nord 040 / 555 573 690
Region West 0201 / 719 990 890
Region Ost 030 / 264 788 540
Region Süd 089 / 896 749 880
© eccolo - Adobe Stock

Betriebsvereinbarungen

Wir beraten und vertreten ausschließlich Arbeitnehmer und Betriebsräte und machen uns schon seit vielen Jahren für Ihre Belange stark. Vertrauen Sie deshalb bei der Verhandlung und Durchsetzung von Betriebsvereinbarungen auf unsere Erfahrung und fachliche Expertise.

1. Was ist eine Betriebsvereinbarung?

Eine Betriebsvereinbarung ist ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der grundsätzlich für alle Arbeitnehmer des Betriebs Wirksamkeit entfaltet.

Betriebsvereinbarungen wirken sich unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus: Die Arbeitnehmer können Rechte direkt aus der Betriebsvereinbarung herleiten, auch wenn diese nicht im Arbeitsvertrag vereinbart wurden. Eine Ausnahme gilt für leitende Angestellte, § 5 Abs. 3 BetrVG.

Die Betriebsvereinbarung begründet mithin Rechte und Pflichten für Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer und kann als zentrales Instrument des Betriebsrats bzw. eine Form der Mitbestimmung angesehen werden.

Da Arbeitgeber und Betriebsrat grundsätzlich verschiedene Interessen vertreten, sollte sich der Betriebsrat bei der Verhandlung einer Betriebsvereinbarung unbedingt anwaltlich beraten lassen, um diese Rechte und Pflichten interessengerecht zu bestimmen.

2. Voraussetzungen einer Betriebsvereinbarung

Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung ist zunächst ein Betriebsratsbeschluss (§ 33 BetrVG).

Gem. § 77 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsvereinbarungen von Betriebsrat und Arbeitgeber grundsätzlich gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Beide Parteien müssen auf derselben Urkunde unterschreiben. Mündliche Betriebsvereinbarungen sind daher rechtlich nicht wirksam.

Ist eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht möglich, kann die Betriebsvereinbarung ausnahmsweise auch durch einen Spruch der Einigungsstelle zustande kommen – hierüber klären wir Sie gerne auf.

Die Betriebsvereinbarung muss außerdem ausreichend bestimmt und klar sein. Die Regelungen müssen also nachvollziehbar und so eindeutig zu fassen sein, dass mit vertretbarem Aufwand feststellbar ist, welche Rechts- und Verhaltensnormen unter welchen Voraussetzungen gelten.

Beispiel: Eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit muss daher mindestens die Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Regelung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer enthalten (vgl. auch BAG 18. November 2015 – 5 AZR 591/14).

Schließlich hat der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen, § 77 Abs. 2 S. 3 BetrVG.

Die Voraussetzungen einer Betriebsvereinbarung im Überblick:

  • Betriebsratsbeschluss
  • Schriftform
  • Bestimmtheit und Klarheit
  • An geeigneter Stelle im Betrieb einsehbar
Wir kennen die Rechtsprechung und wissen aus unserer langjährigen Erfahrung, wann diesen Erfordernissen genüge getan ist. Ohne anwaltlichen Beistand riskieren Betriebsräte schon wegen einer – für Laien nicht absehbaren – Ungenauigkeit die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung.

3. Inhalt von Betriebsvereinbarungen

Geregelt werden kann in einer Betriebsvereinbarung alles, sofern der Betriebsrat dafür auch zuständig ist. Andernfalls ist die Betriebsvereinbarung unwirksam.

Gegenstand einer Betriebsvereinbarung können deshalb sein:

  • Arbeitszeiten (auch Arbeitszeitmodelle, z.B. Gleitzeit)
  • Homeoffice
  • Urlaubs- und Pausenregelungen
  • Kleiderordnung
  • Arbeitsschutz

Nicht geregelt werden können hingegen beispielsweise:

  • Arbeitsentgelt
  • Sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, da dieser als höherrangige Rechtsnorm immer Vorrang hat
Achtung: Enthält der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel, gilt diese Sperre gegenüber tarifvertraglichen Regelungen nicht. Ob eine solche Öffnungsklausel in Ihrem Fall existiert oder Sie diese Sperre beachten müssen, prüfen wir gerne für Sie.

4. Ende der Betriebsvereinbarung

Meistens endet eine Betriebsvereinbarung dadurch, dass sie durch eine neue Vereinbarung zum selben Thema abgelöst wird.

Ist die Betriebsvereinbarung von vornherein befristet, endet sie automatisch mit diesem Zeitablauf.

Betriebsvereinbarungen können aber auch von jeder Seite mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wobei auch eine längere Kündigungsfrist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden kann. Diese Fristverlängerung hat aber Grenzen. Beispielsweise dürfen Kündigungsfristen kurz vor der Betriebsratswahl nicht zielgerichtet so extrem verlängert werden, dass der neue Betriebsrat dadurch unbillig in seinen Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt wird (Hessisches LAG, Beschluss vom 03.03.2011, 9 TaBV 168/10).

Ob und inwiefern die Kündigungsfrist verlängert werden sollte, prüfen wir im Einzelfall. Je nach Regelung kann es Sinn machen, den Arbeitgeber länger zu binden. Wir wägen das Risiko zwischen Flexibilität und Bindung für Sie ab und beraten umfassend unter Darlegung aller Vor- und Nachteile.

5. Zahlt der Arbeitgeber den Anwalt?

Da der Betriebsrat – anders als der Arbeitgeber – über keine eigenen finanziellen Mittel verfügt, regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in § 40 Abs. 1, dass der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt. Außerdem kann der Betriebsrat gem. § 80 Abs. 3 BetrVG bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Hierzu gehören mithin auch die Rechtsanwaltskosten für die Beratung bzgl. einer Betriebsvereinbarung.

Nutzen Sie diese Möglichkeit und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Damit die Kostenübernahme auch gelingt, beraten wir Sie selbstverständlich gerne dahingehend. Denn auch hier sind gewisse Voraussetzungen zu beachten.

6. Unsere Kompetenzen im Überblick

Betriebsvereinbarungen bedeuten Mitbestimmung und Rechtssicherheit – aber nur, wenn sie auch wirksam sind. Damit Sie auf der sicheren Seite sind, arbeiten wir einen Entwurf der Betriebsvereinbarung für Sie aus. Alternativ prüfen wir Ihre bestehende Betriebsvereinbarung und achten auf das Vorliegen aller notwendigen Voraussetzungen.

Wer von seiner Mitbestimmungsmöglichkeit Gebrauch machen möchte, sollte diese Chance nutzen und zwar in Form unserer anwaltlichen Expertise. Mit Verhandlungsgeschick und Durchsetzungskraft erzielen wir das bestmögliche Ergebnis für Sie!
Verträge sind grundsätzlich bindend und sollten daher von vornherein gut durchdacht sein. Hierbei sollten Sie sich unter keinen Umständen auf Vorlagen aus dem Internet verlassen: Eine Betriebsvereinbarung muss individuell auf Ihren Betrieb zugeschnitten und verhandelt werden, damit die Arbeitnehmer hiervon nachhaltig profitieren.

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Betriebsräten. Selbstverständlich müssen Sie auch auf eine Beratung nicht lange warten – kurzfristige Termine sind bei uns jederzeit möglich.