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12 Fragen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

In Krisenzeiten in aller Munde: Die Kurzarbeit. Der Begriff hat sich sogar in anderen Sprachen schon durchgesetzt. Wir klären die wichtigsten Fragen rund um Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld.

1. Was ist Kurzarbeit?

Von Kurzarbeit spricht man, wenn die übliche Arbeitszeit vorübergehend gekürzt wird. „Kurzarbeit Null“ bedeutet, dass die Arbeitnehmer im Betrieb vorübergehend gar nicht mehr arbeiten.

Während der Kurzarbeit weicht die tatsächliche Arbeitszeit also von der vertraglich vereinbarten ab. Da dies grundsätzlich gegen den Arbeitsvertrag verstößt, darf Kurzarbeit nur in vorab festgelegten Fällen angeordnet werden.

Hierbei wird oft durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung bestimmt, wann die Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt werden dürfen. Auch im Arbeitsvertrag können solche Klauseln enthalten sein. Liegt keiner dieser Fälle vor, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Kurzarbeit vertraglich vereinbaren.

Der Arbeitgeber kann hingegen nicht einseitig nur aufgrund seines Direktionsrechts Kurzarbeit anordnen.

2. Wer ordnet Kurzarbeit an?

Kurzarbeit wird durch den Arbeitgeber angeordnet. Er muss aber meist eine Ankündigungsfrist einhalten. Diese wird oftmals im Tarifvertrag vereinbart und beträgt üblicherweise um die 15 Tage. Kurzarbeit kann daher nicht vollkommen unerwartet von einem Tag auf den anderen eingeführt werden.

3. Welche Rechte hat der Betriebsrat bei Kurzarbeit?

Wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, hat dieser bei der Einführung von Kurzarbeit mitzubestimmen (§ 87 I Nr. 3 BetrVG). Sein Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf die folgenden Aspekte:

  • Entscheidung über Einführung der Kurzarbeit
  • Umfang der Kurzarbeit (wie viel wird noch gearbeitet?)
  • Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer

Das Ergebnis der Abstimmung zwischen Unternehmensführung und Betriebsrat wird in einer Betriebsvereinbarung Kurzarbeit festgehalten.

Achtung: Die Einführung von Kurzarbeit ohne Zustimmung des Betriebsrats ist grundsätzlich nicht möglich (sofern ein Betriebsrat besteht).

Der Betriebsrat kann hingegen nicht die Einschätzung des Arbeitgebers rechtlich beeinflussen, ob die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld vorliegen. Allerdings hat er eine Stellungnahme an die Agentur für Arbeit zu übermitteln, wenn der Arbeitgeber die Kurzarbeit anzeigt.

Ebenfalls nicht mitbestimmungspflichtig ist die Frage, ob wieder in die normale Beschäftigung gewechselt werden kann.

Wie unten noch zu lesen ist, kann der Betriebsrat sich auch selbst an die Agentur für Arbeit wenden, um Kurzarbeitergeld für den Betrieb zu beantragen.

4. Was ist Kurzarbeitergeld?

Durch die Anordnung von Kurzarbeit wird die Arbeitszeit verringert. Der Arbeitnehmer erhält jedoch auch entsprechend weniger Gehalt.

Um diesen Ausfall auszugleichen, gewährt die Agentur für Arbeit den Arbeitnehmern Kurzarbeitergeld (§§ 95ff. SGB III).

Dieses wird aber nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  1. Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis.
  2. Er ist vorübergehend. In der Regel soll das Ende innerhalb von 12 Monaten absehbar sein.
  3. Er ist unvermeidbar.
  4. Mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer erhalten 10 Prozent weniger Bruttolohn als üblich.

Der Arbeitgeber muss also zunächst alles versuchen, um Kurzarbeit zu vermeiden. Beispielsweise soll zunächst Urlaub oder Überstundenabbau angeordnet werden.

Das Kurzarbeitergeld soll die Arbeitnehmer zwar schützen und den Abbau von Arbeitsplätzen vermeiden; die Arbeitsagentur will den Arbeitgeber aber nicht vom unternehmerischen Risiko befreien. Sie prüft daher genau, ob die Kurzarbeit aufgrund unabwendbarer Gründe eingeführt wird.

Beispiele: 

  1. Unternehmer A hat schlecht gewirtschaftet und die Kunden wollen seine Produkte nicht. A will daher Kurzarbeit anordnen. Bewilligt die Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld?

Nein, in diesem Fall liegen keine unabwendbaren wirtschaftlichen Gründe vor. Kurzarbeitergeld soll den Unternehmer nicht vom eigenen unternehmerischen Risiko entlasten.

  1. Unternehmer B hat aufgrund einer Wirtschaftskrise nicht mehr genügend Aufträge. Er ordnet daher Kurzarbeit an.

Nun ist Kurzarbeitergeld möglich. Bei einer Wirtschaftskrise handelt es sich um ein unabwendbares Ereignis.

Die Arbeitsagentur bewilligt Kurzarbeitergeld auch dann, wenn im Betrieb nur ein Arbeitnehmer beschäftigt wird und der Arbeitsausfall angezeigt wurde.

Erforderlich für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist eine Anzeige sowie ein Antrag:

  • Die Anzeige erfolgt durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat ( 99 SGB III). Zumindest hat der Betriebsrat eine Stellungnahme abzugeben. Die Anzeige muss in der Regel im Monat des Arbeitsausfalls erfolgen.
  • Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des betreffenden Monats gestellt werden ( 325 III SGB III). Der Arbeitnehmer muss sich auch nicht um den Antrag kümmern. Dieser wird ebenfalls vom Arbeitgeber oder Betriebsrat gestellt.

5. Wer im Betrieb bekommt Kurzarbeitergeld?

Auch bei einem erheblichen Arbeitsausfall muss der Arbeitnehmer einige weitere Anforderungen erfüllen, bevor er Kurzarbeitergeld beziehen kann (§ 98 I SGB III):

  • Der Arbeitnehmer ist versicherungspflichtig beschäftigt.
  • Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein. Hierunter fallen auch Eigenkündigungen des Arbeitnehmers.

Ein Arbeitnehmer ist üblicherweise sozialversicherungspflichtig. Insbesondere bei geringfügig Beschäftigten (sog. „Mini-Jobber“ – § 8 SGB IV) besteht aber keine Sozialversicherungspflicht. Kurzarbeitergeld ist für sie nicht möglich.

Es erhalten diejenigen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, deren Arbeit aus den o.g. Gründen und im entsprechenden Umfang gekürzt wurde.

6. In welcher Höhe wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Die Höhe des Kurzarbeitergelds ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem vertraglich vereinbarten Nettolohn und dem Nettolohn in der Kurzarbeit. Dieser ist meist deutlich niedriger.

Das Kurzarbeitergeld beträgt nun 60 Prozent dieser Differenz. Arbeitnehmer mit einem unterhaltspflichtigen Kind erhalten 67 Prozent (§ 105 SGB III).

Beispiel: A hat keine Kinder und verdient brutto 3.000 € im Monat. Dies entspricht ca. 1.900 € netto in Steuerklasse I und gesetzlicher Krankenversicherung.

Im Rahmen der Kurzarbeit werden seine Arbeitszeit und sein Lohn um 50% reduziert. Er erhält also noch 1.500 € brutto im Monat. Auf dieses Arbeitsentgelt hat er Steuern und Sozialabgaben zu zahlen. Netto bezieht er also unter den o.g. Voraussetzungen ca. 1.100 €. Die Nettodifferenz beträgt (1.900 € – 1.100 € = ) 800 €. A erhält daher neben seinem verbleibendem Nettolohn (800 € x 60% = ) 480 € Kurzarbeitergeld.

Die Arbeitsagentur ermittelt die Nettowerte dabei abhängig vom Bruttolohn pauschal. Es kommt also nicht auf die im Detail abzuführenden Steuern an.

Einige Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld zusätzlich auf, wozu sie teilweise sogar aufgrund tarifvertraglicher Regeln verpflichtet sind. Regelmäßig werden so 70% des üblichen Nettoarbeitslohns gesichert. Das Kurzarbeitergeld wird dadurch nicht gekürzt.

Die Zuschüsse des Arbeitgebers sind zu versteuern. Allerdings entfallen auf sie keine Sozialversicherungsbeiträge, solange Kurzarbeitergeld und Zuschüsse nicht mehr als 80% der Nettodifferenz ausmachen).

Beispiel: Angenommen, im obigen Beispiel leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss von 100 €. Das Nettoeinkommen ist dann tatsächlich zwar höher als 1.100 €; das Kurzarbeitergeld bleibt dennoch bei 480 €. Zusammen mit dem Zuschuss beträgt es 580 €. Diese 580 € machen weniger als 80 % der maßgeblichen Nettodifferenz von 800 € aus. Auf sie müssen daher keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich für maximal 12 Monate gewährt. In außergewöhnlichen Fällen kann das Bundesarbeitsministerium die mögliche Bezugsdauer auf 24 Monate erhöhen.

7. Was passiert, wenn der Arbeitgeber kein Kurzarbeitergeld beantragt?

Obwohl der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten soll und von diesem mitunter wirtschaftlich abhängig ist, kann er selbst weder den Arbeitsausfall anzeigen noch einen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen. Er ist daher auf den Arbeitgeber oder Betriebsrat angewiesen.

Versäumt der Arbeitgeber aber die Beantragung des Kurzarbeitergeldes, muss er dem Arbeitnehmer mitunter Schadensersatz zahlen. Gleiches gilt, wenn die Arbeitsagentur das Kurzarbeitergeld offensichtlich unbegründet verweigert und der Arbeitgeber keinen Widerspruch einlegt.

8. Erhalte ich Kurzarbeitergeld bei Krankheit?

Erkrankt der Arbeitnehmer, erhält er für die Dauer der Entgeltfortzahlung weiterhin Kurzarbeitergeld. Dies ist grundsätzlich sechs Wochen lang der Fall, sofern der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht selber verschuldet hat. Eine kleine Besonderheit gilt, wenn der Arbeitnehmer erst nach Beginn der Kurzarbeit arbeitsunfähig wird. Dann erhält er während seiner Krankheit zwar kein Kurzarbeitergeld – der Arbeitgeber zahlt in selber Höhe aber Krankengeld aus, das er von der Krankenkasse zurückverlangen kann.

Nach Ende der sechs Wochen erhält der Arbeitnehmer regelmäßig von seiner Krankenkasse Krankengeld. Grundlage für dessen Berechnung ist das regelmäßige Gehalt, das vor Anordnung der Kurzarbeit bezogen wurde.

9. Kann ich vollbezahlt Urlaub nehmen?

In welchem Umfang Urlaubsentgelt zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Urlaub nimmt, ist noch nicht eindeutig geklärt. Verbreitet ist etwa die Auffassung, dass im Falle der „Kurzarbeit Null“ während des Urlaubs ausschließlich Kurzarbeitergeld bezogen werden kann. Der Urlaub ist dann aber eventuell (bezahlt) nachholbar.

Merke: Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs können Arbeitgeber für Arbeitnehmer in Kurzarbeit Null den Urlaubsanspruch anteilig kürzen. Die Situation sei vergleichbar mit der eines Teilzeitbeschäftigten.
Auch das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 30.11.2021, dass der Arbeitgeber den Urlaub anteilig kürzen kann, wenn der Arbeitnehmer wegen Kurzarbeit Null zeitweise nicht gearbeitet hat. Die Entscheidung entspricht dem arbeitsrechtlichen Grundsatz, dass Erholungsurlaub nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung entsteht.

Wird an den Urlaubstagen des Arbeitnehmers stundenweise die Arbeit gekürzt, erhält er für diese Dauer des Tages Urlaubsentgelt. Für den übrigen Teil, an dem auch seine arbeitenden Kollegen frei haben, erhält er Kurzarbeitergeld.

10. Kann ich während der Kurzarbeit gekündigt werden?

Arbeitnehmer können grundsätzlich auch während der Kurzarbeit gekündigt werden.

Besonderheiten ergeben sich jedoch bei betriebsbedingten Kündigungen. Diese erfolgen, wenn aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers der Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt und der Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigt werden kann. Die Einführung von Kurzarbeit spricht grundsätzlich aber für einen nur vorübergehenden Arbeitsausfall. Der Arbeitgeber muss daher vor Gericht darlegen, warum nicht nur während der Kurzarbeit, sondern auch zukünftig mit weniger Arbeit zu rechnen und der Arbeitsplatz daher hinfällig ist.

Verhaltens- und personenbedingte Kündigungen sind hingegen ohne besondere Einschränkungen auch während der Kurzarbeit möglich.

Aber Vorsicht: Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, eine Änderungskündigung auszusprechen. Er kündigt dem Arbeitnehmer daher und bietet ihm einen neuen Arbeitsvertrag mit Kurzarbeit an. Nimmt der Arbeitnehmer die Änderungskündigung an, akzeptiert er die Kurzarbeit und behält seinen Arbeitsplatz. Ansonsten ist das Arbeitsverhältnis zwar gekündigt, er erhält aber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist seinen vollen Lohn.

Die Änderungskündigung unterliegt jedoch wie alle Kündigungen hohen Anforderungen. Eine Klage gegen die Kündigung kann daher erfolgsversprechend sein.

11. Kann der Arbeitnehmer die Kurzarbeit verhindern?

Ordnet der Arbeitgeber aufgrund von Arbeits- oder Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung Kurzarbeit an, so kann der Arbeitnehmer diese grundsätzlich nicht verhindern. Er kann allenfalls auf den Betriebsrat einwirken, damit dieser gegen die Kurzarbeit vorgeht.

Anders sieht es aus, wenn sich der Arbeitgeber nicht auf eine vertragliche Vereinbarung stützen kann. Nun muss er mit dem Arbeitnehmer Kurzarbeit einvernehmlich beschließen. Der Arbeitnehmer kann seine Zustimmung daher auch verweigern.

Achtung: Nach Eintritt einer Krise bieten viele Arbeitgeber zu weitgehende Vertragsänderungen an. Diese sehen vor, dass der Arbeitgeber künftig immer einseitig Kurzarbeit anordnen kann. Es wäre allerdings völlig ausreichend, den Arbeitgeber nur befristet dazu zu ermächtigen. Auch sollte eine Aufstockung auf das Kurzarbeitergeld verlangt werden.

Oftmals kann schon eine stillschweigende Vereinbarung von Kurzarbeit angenommen werden.

Beispiel: Arbeitgeber A kündigt auf einer Betriebsversammlung Kurzarbeit und entsprechende Lohnkürzung an. Eine vertragliche Regelung oder eine Betriebsvereinbarung bestehen nicht. Die Arbeitnehmer arbeiten in der Folgezeit entsprechend der neu festgelegten Arbeitszeit und nehmen den Lohn klaglos an. Wurde Kurzarbeit vereinbart?

Ja, zwar hat sich A mit seinen Arbeitnehmern nicht ausdrücklich geeinigt, diese haben aber die Arbeit wie von A gewünscht erbracht. Sie gaben daher ihr Einverständnis mit der Kurzarbeit zu erkennen.

Zeigen sich die Arbeitnehmer hingegen nicht einverstanden, wird zunächst keine Kurzarbeit eingeführt und die Arbeitnehmer erhalten weiterhin vollen Lohn.

12. Gibt es wegen Corona Besonderheiten bei Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld?

Die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld wurden angesichts der Corona-Krise herabgesetzt. Die folgenden Änderungen gelten rückwirkend zum 1. März 2020:

  • Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich jeder Betrieb beantragen und zwar auch für Zeitarbeiter.
  • Zuvor musste zumindest 1/3 der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein. Nun genügen bereits 10%.
  • Die Agentur für Arbeit erstattet die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers bis zum 30.06.2021 vollständig. Während der Zeit vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 erfolgt die Erstattung nur noch in Höhe von 50%.
  • Es müssen nicht wie zuvor Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto gesammelt werden, sofern ein solches im Betrieb genutzt wird.

Im Mai 2020 beschloss der Bundestag zudem das sog. „Sozialschutzpaket II“ zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie. Darin ist zum einen die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes vorgesehen. Wer mindestens 50% weniger arbeitet, erhält

  • ab dem vierten Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld 70% (mit mind. einem Kind: 77%) der Netto-Differenz und
  • ab dem siebten Monat 80% bzw. 87%.

Diese erhöhten Beträge werden maximal bis zum 31.12.2021 ausgezahlt. Allerdings ist Voraussetzung dafür, dass spätestens bis Ende März 2021 erstmals Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber beantragt wurde.

Zum anderen werden die Möglichkeiten erweitert, während der Kurzarbeit in anderen Berufen hinzuzuverdienen. Wer durch

  • weiter bestehendes Einkommen aus dem eigentlichen Beruf,
  • Nebenverdienst
  • und Kurzarbeitergeld

zusammen nicht mehr erhält als er gewöhnlich im eigentlichen Beruf verdient, kann ohne Abschläge beim Kurzarbeitergeld einem Nebenjob nachgehen. Bisher galt das nur für systemrelevante Berufe.

Die Große Koalition hat sich zudem Ende August 2020 darauf geeinigt, die maximale Bezugszeit von Kurzarbeitergeld auf 24 Monate zu verlängern. Kurzarbeitergeld kann demnach aber höchstens bis zum 31.12.2021 bezogen werden. Unterbrechungen der Kurzarbeit werden hierbei berücksichtigt und der Zeitraum um die entsprechenden Monate verlängert. Auch in diesem Fall ist aber spätestens Ende 2021 der Bezug des coronabedingten Kurzarbeitergelds beendet.

13. Fazit

  • Bei Kurzarbeit wird die Arbeitszeit und entsprechend der Lohn des Arbeitnehmers reduziert.
  • Die Kurzarbeit wird durch den Arbeitgeber auf Grundlage eines Arbeits- oder Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung angeordnet. Der Betriebsrat hat grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht.
  • Kurzarbeitergeld soll den Lohnausfall des Arbeitnehmers (teilweise) kompensieren und seinen Arbeitsplatz erhalten.
  • Die Agentur für Arbeit zahlt Kurzarbeitergeld nur bei einem erheblichen Arbeits- mit Entgeltausfall an sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer.
  • Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Differenz zwischen eigentlichem Nettolohn und Nettolohn während der Kurzarbeit. Arbeitnehmer mit Kind erhalten 67 Prozent.
  • Das Kurzarbeitergeld wird für grundsätzlich höchstens 12 Monate gezahlt.
  • Während einer Erkrankung des Arbeitnehmers wird Kurzarbeitergeld für die Zeit der Entgeltfortzahlung weitergezahlt. Anschließend erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von seiner Krankenkasse.
  • Kündigungen sind weiterhin möglich.

14. Video