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Abwicklungs­vertrag nach Kündigung: Sperrzeit – Abfindung – ALG

Nach einer Kündigung kann mit einem Abwicklungsvertrag der Austritt aus dem Unternehmen einvernehmlich gestaltet werden. Für Arbeitnehmer bedeutet das oft mehr Planungssicherheit, aber auch Risiken – insbesondere im Hinblick auf die Sozialversicherung.

Dieser Beitrag beleuchtet die Vor- und Nachteile, erklärt die Unterschiede zum Aufhebungsvertrag und zeigt, wie eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermieden werden kann.

1. Was ist ein Abwicklungsvertrag?

Ein Abwicklungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der nach einer Kündigung die Modalitäten geregelt werden, unter denen der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Im Kern geht es darum, die Zeit zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses sowie die Abwicklung aller noch offenen Ansprüche rechtssicher zu gestalten. Der Vertrag dient primär der Vermeidung von langwierigen Rechtsstreitigkeiten und schafft Planungssicherheit für beide Seiten.

Typische Inhalte eines Abwicklungsvertrags sind insbesondere:

  • der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses (regelmäßig unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist),
  • eine mögliche Abfindung,
  • eine unwiderrufliche Freistellung bis zum Beendigungsdatum,
  • Regelungen zu Resturlaub und Überstunden,
  • Vereinbarungen zum Arbeitszeugnis,
  • die Rückgabe von Firmeneigentum,
  • eine mögliche Sprinterklausel (vorzeitiges Ausscheiden gegen Zahlung einer höheren Abfindung), sowie weitere Nebenabreden.

Ein Abwicklungsvertrag unterliegt grundsätzlich keiner gesetzlichen Formvorschrift.

Aber: Enthält der Vertrag einen Verzicht auf die Kündigungsschutzklage (was fast immer der Fall ist), verlangt die Rechtsprechung zwingend die Schriftform.

Das bedeutet: Der Vertrag muss von beiden Parteien auf demselben Dokument eigenhändig unterschrieben werden. E-Mail, Fax oder mündliche Absprachen sind unwirksam!

Sonderfall: Abwicklungsvertrag nach Eigenkündigung

Auch wenn ein Abwicklungsvertrag meist auf eine Kündigung durch den Arbeitgeber folgt, kann er auch nach einer Kündigung durch den Arbeitnehmer (Eigenkündigung) geschlossen werden.

Typische Ziele sind hier:

  • Ein vorzeitiges Ausscheiden vor Ablauf der Kündigungsfrist (z. B. für einen neuen Job)
  • Die Regelung von Resturlaub und Bonuszahlungen
  • Die Festlegung einer guten Zeugnisnote

Wichtige Warnung zum Arbeitslosengeld (ALG): Vorsicht, wenn Sie keinen neuen Job in Aussicht haben!

Nach einer Eigenkündigung droht meist eine 12-wöchige Sperrzeit. Vereinbaren Sie im Abwicklungsvertrag zusätzlich, dass Sie schon vor Ablauf der offiziellen Kündigungsfrist aus dem Unternehmen ausscheiden, riskieren Sie zudem ein Ruhen des Anspruchs und die Anrechnung einer etwaigen Abfindung auf das Arbeitslosengeld.

Empfehlung: Beenden Sie das Arbeitsverhältnis nur dann vorzeitig, wenn Sie nahtlos in eine neue Anstellung wechseln und daher nicht auf die Zahlung von Arbeitslosengeld angewiesen sind.

2. Abwicklungsvertrag und Aufhebungsvertrag – der wesentliche Unterschied

Abwicklungsvertrag und Aufhebungsvertrag enthalten häufig ähnliche Regelungen, unterscheiden sich jedoch darin, wodurch das Arbeitsverhältnis endet.

Aufhebungsvertrag

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren mit einem Aufhebungsvertrag einvernehmlich, dass das Arbeitsverhältnis endet; eine Kündigung ist nicht erforderlich.

Abwicklungsvertrag

Ein Abwicklungsvertrag setzt eine bereits ausgesprochene Kündigung voraus. Er knüpft an diese Kündigung an und regelt die Modalitäten des Ausscheidens, ohne das Arbeitsverhältnis selbst zu beenden. Die Beendigung wird vielmehr durch die vorangegangene Kündigung herbeigeführt.

3. Wann wird in der Praxis ein Abwicklungsvertrag angeboten?

Praktische Relevanz hat der Abwicklungsvertrag in erster Linie, wenn der Arbeitgeber mit einer Kündigungsschutzklage rechnet oder rechtliche Unsicherheiten bestehen. Dies ist häufig bei betriebsbedingten Kündigungen der Fall, etwa wenn die Sozialauswahl angreifbar sein könnte oder Umstrukturierungen rechtlich nicht eindeutig abgesichert sind.

Auch bei sonstigen unsicheren oder angreifbaren Kündigungen kann der Arbeitgeber mittels Abwicklungsvertrag versuchen, einen zeit- und kostenintensiven Rechtsstreit zu vermeiden und Planungssicherheit zu schaffen. Statt das Risiko eines gerichtlichen Verfahrens einzugehen, werden dem Arbeitnehmer häufig eine Abfindung oder andere Zugeständnisse angeboten, verbunden mit dem Verzicht auf eine Klage.

Für Arbeitnehmer eröffnet dies die Chance, bessere Konditionen zu verhandeln, als sie sich aus der Kündigung allein ergeben würden. Gleichzeitig bedeutet der Abschluss eines Abwicklungsvertrags regelmäßig den Verzicht auf rechtliche Schritte, weshalb eine sorgfältige Prüfung vor Unterzeichnung besonders wichtig ist.

4. Vorteile eines Abwicklungsvertrags für Arbeitnehmer

Ein Abwicklungsvertrag kann Arbeitnehmern nach einer Kündigung mehrere Vorteile bieten, wenn eine einvernehmliche und planbare Lösung angestrebt wird:

  • Rechtssicherheit nach der Kündigung: Der Beendigungszeitpunkt sowie noch offene finanzielle Ansprüche werden verbindlich geklärt.
  • Zahlung einer Abfindung: Ohne eine solche Vereinbarung besteht bei einer ordentlichen Kündigung (außer in den Fällen des § 1a KSchG) meist kein automatischer Anspruch auf eine Abfindung.
  • Freistellung von der Arbeit: Eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung kann vereinbart werden, um sich ohne Urlaubsverlust auf die Jobsuche zu konzentrieren.
  • Wohlwollendes Arbeitszeugnis: Oft wird eine konkrete Note oder sogar der Wortlaut des Zeugnisses vertraglich fixiert.

5. Nachteile eines Abwicklungsvertrags: Was zu bedenken ist

Neben den Vorteilen sollten vor der Unterzeichnung eines Abwicklungsvertrags mehrere wesentliche Risiken sorgfältig abgewogen werden:

Verzicht auf Kündigungsschutzklage

Mit dem Abwicklungsvertrag wird regelmäßig vereinbart, dass keine Kündigungsschutzklage erhoben oder eine bereits anhängige Klage zurückgenommen wird. Dadurch entfällt die Möglichkeit, die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Erweist sich die Kündigung als unwirksam, wird durch den Klageverzicht eine erhebliche Verhandlungsposition aufgegeben.

Sperrzeit und Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld

Der Abschluss eines Abwicklungsvertrags kann sowohl eine Sperrzeit als auch eine Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld auslösen:

  • Eine Sperrzeit droht, wenn der Vertrag von der Agentur für Arbeit als Mitwirkung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewertet wird.
  • Eine Ruhenszeit droht, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet oder eine Abfindung für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird.

Abfindungshöhe und wirtschaftliche Nachteile

Ein Abwicklungsvertrag gewährleistet nicht automatisch eine angemessene Abfindung. In der Praxis besteht vielmehr das Risiko, dass die Abfindung zu niedrig ausfällt, insbesondere wenn trotz guter Erfolgsaussichten auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet wird.

Die häufig genannte Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr dient lediglich als Orientierung und begründet keinen Anspruch.

6. Sperrzeit und Arbeitslosengeld: Die wichtigsten Fragen

Ein großes Problem bei Abwicklungsverträgen ist die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Diese beträgt in der Regel zwölf Wochen, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.

Warum droht eine Sperrzeit?

Eine Sperrzeit wird verhängt, wenn die Bundesagentur für Arbeit eine selbst herbeigeführte Arbeitslosigkeit annimmt. Insbesondere der vertragliche Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage wird oft als Beleg dafür gewertet, dass der Verlust des Arbeitsplatzes hingenommen oder mitverursacht wurde.

Antrag auf Arbeitslosengeld: „Haben Sie eine zusätzliche Vereinbarung getroffen?“

Viele Arbeitnehmer stolpern im Antrag auf Arbeitslosengeld über die Frage: „Haben Sie zu der Kündigung mit Ihrem Arbeitgeber eine zusätzliche Vereinbarung getroffen?“

Bei einem Abwicklungsvertrag ist diese Frage wahrheitsgemäß mit „Ja“ zu beantworten.  Ein Verschweigen wäre Sozialbetrug. Entscheidend ist jedoch, dass im gleichen Zug dargelegt wird, dass ein wichtiger Grund für den Abschluss des Abwicklungsvertrags vorlag.

Wichtige Gründe zur Vermeidung der Sperrzeit können sein:

  • Vermeidung eines kostenintensiven Rechtsstreits bei einer ohnehin wirksamen Kündigung durch den Arbeitgeber.
  • Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses war objektiv nicht zumutbar (z. B. wegen Mobbing oder Krankheit).

Muss der Abwicklungsvertrag der Agentur für Arbeit vorgelegt werden?

Ja. Die Agentur für Arbeit will in der Regel prüfen, ob Kündigungsfristen eingehalten wurden und ob eine Sperrzeit verhängt werden muss. Daher ist auf die Einhaltung der Kündigungsfristen besonders zu achten.

Hinweis zum Krankengeld: Wer während einer Arbeitsunfähigkeit einen Abwicklungsvertrag schließt, riskiert seinen Anspruch auf Krankengeld, da dieses oft an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geknüpft ist.

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7. Abfindung im Abwicklungsvertrag

In einem Abwicklungsvertrag wird in der Regel als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und als Gegenleistung für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung vereinbart. Es besteht allerdings kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch darauf.

Höhe und Berechnung der Abfindung

Als Orientierung dient häufig die Formel: 0,5 Bruttomonatsgehälter × Jahre der Betriebszugehörigkeit.

Dieser Wert ist jedoch nicht gesetzlich fixiert – mit einer guten Vorbereitung und Strategie kann auch eine (deutlich) höhere Abfindung erzielt werden.

Unser Abfindungsrechner kann Ihnen einen ersten Eindruck davon geben, wie hoch Ihre persönliche Abfindung ausfallen könnte:

Abwicklungsvertrag nach betriebsbedingter Kündigung

Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann nach § 1a KSchG ausnahmsweise ein gesetzlicher Abfindungsanspruch entstehen, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hinweist, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung beanspruchen kann. Erhebt der Arbeitnehmer keine Klage, entsteht der Anspruch mit Ablauf der Klagefrist.

Ein ergänzender Abwicklungsvertrag ist dennoch sinnvoll, um weitere Konditionen (wie eine gute Zeugnisnote oder sofortige Freistellung) rechtssicher zu fixieren.

Turboklausel (Sprinterprämie)

Dank einer Turboklausel kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden, falls eine neue Stelle gefunden wurde. Im Gegenzug erhöht sich die Abfindung oft um die eingesparten Bruttogehälter.

Hinweis zum Arbeitslosengeld: Nutzen Sie die Turboklausel nur, wenn Sie nahtlos in ein neues Arbeitsverhältnis wechseln und kein ALG beantragen wollen.
Endet das Arbeitsverhältnis durch die Klausel vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und folgt keine neue Beschäftigung, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. In diesem Fall wird die Abfindung rechnerisch auf das ALG angerechnet.

Steuerliche Aspekte (Fünftelregelung)

Abfindungen unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Da die Auszahlung regelmäßig in einem einzigen Kalenderjahr erfolgt, erhöht sich das zu versteuernde Einkommen in diesem Jahr deutlich. Durch den progressiven Steuertarif führt dies häufig zu einer höheren steuerlichen Belastung.

Zur Milderung dieses Effekts kann die sogenannte Fünftelregelung Anwendung finden. Dabei wird die Steuer so berechnet, als würde die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt zufließen, wodurch sich der Steuersatz regelmäßig reduziert.

8. Wichtige Musterformulierungen im Abwicklungsvertrag

Damit ein Abwicklungsvertrag keine Nachteile mit sich bringt, sollten bestimmte Klauseln präzise formuliert sein. Hier einige Beispiele für wichtige Regelungen, wie sie typischerweise verwendet werden:

Die Turboklausel (Sprinterprämie)

Diese Klausel ermöglicht Ihnen den vorzeitigen Ausstieg, wenn Sie einen neuen Job finden. Das gesparte Gehalt wird oft auf die Abfindung aufgeschlagen.

Wichtig: Die Nutzung dieser Klausel ist nur dann sinnvoll, wenn ein nahtloser Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis erfolgt.
Der Arbeitnehmer ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis durch schriftliche Erklärung an den Arbeitgeber mit einer Ankündigungsfrist von … Tagen/Wochen vorzeitig zu beenden. Macht er von diesem Recht Gebrauch, erhöht sich die Abfindung für jeden vollen Monat des vorzeitigen Ausscheidens um … Euro brutto.

Qualifiziertes Arbeitszeugnis

Auf vage Zusagen sollte nicht vertraut werden; besser ist es, die Zeugnisnote ausdrücklich im Abwicklungsvertrag festzulegen.

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt und einer Bewertung entspricht, die der Note ‚gut‘ gerecht wird. Das Zeugnis enthält eine Dankes- und Bedauernsformel sowie Wünsche für die Zukunft.

Erledigungsklausel

Achtung: Arbeitgeber wollen mit dieser Klausel einen Schlussstrich ziehen. Eine solche Klausel sollte nur vereinbart werden, wenn sicher ist, dass keine weiteren Ansprüche mehr bestehen.
Mit Erfüllung dieses Vertrages sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, erledigt.“

9. Fazit

  • Ein Abwicklungsvertrag kann sinnvoll sein, wenn die Kündigung voraussichtlich wirksam ist und eine schnelle, planbare Beendigung ohne Kündigungsschutzklage angestrebt wird.
  • Vorteile für Arbeitnehmer ergeben sich vor allem dann, wenn Abfindung, Freistellung und ein wohlwollendes Arbeitszeugnis verbindlich geregelt werden.
  • Größtes Risiko ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Diese kann ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage oder ein vorzeitiges Ausscheiden ausgelöst werden. Auch nach einer Eigenkündigung droht regelmäßig eine Sperrzeit.
  • Die Höhe einer Abfindung ist Verhandlungssache; pauschale Faustformeln dienen nur der groben Orientierung.
  • Ein Abwicklungsvertrag sollte nicht unter Zeitdruck oder ungeprüft unterschrieben werden. Gerade wegen der möglichen Folgen für Arbeitslosengeld und Abfindung ist eine rechtliche Prüfung vor Vertragsabschluss regelmäßig sinnvoll.