Artikel bewerten

Krankmeldung wegen „Kater“

Hat man am Abend zuvor zu tief ins Glas geschaut und muss arbeiten, stellt sich die Frage, ob man sich krankmelden darf oder damit eine Abmahnung oder gar Kündigung riskiert.
Ob der alkoholbedingte Kater als Krankheit anerkannt ist, wie man in einer solchen Situation vorgehen sollte und welche Konsequenzen zu befürchten sind, erfahren Sie in diesem Artikel.

1. Krankmelden mit „Kater“ erlaubt?

Ansatzpunkt für die Frage, ob man sich mit einem Kater krankmelden darf, ist erstmal die ganz naheliegende Frage, ob es sich bei einem „Kater“ um eine Krankheit handelt.

Kopfschmerzen, Übelkeit und Müdigkeit nach dem einen oder anderen Drink am Vorabend sind grundsätzlich Symptome, bei denen man sich krank fühlen kann.

So sah das auch das OLG Frankfurt, das in seinem Urteil vom 12.09.2019 entschieden hat, dass der Kater als Krankheitsbild einzustufen ist. Denn eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit, die wieder beseitigt werden kann und nicht nur eine normale Schwankung der Leistungsfähigkeit darstellt, ist nach dem Urteil als Krankheit zu verstehen.

Dass dieser Zustand durch eigenes Zutun und ggf. mit voller Absicht hervorgerufen wurde, ist für die Einordnung erstmal unerheblich.

Auch wenn es in dem Urteil letztlich im Kern um die Frage ging, ob ein Lebensmittel- (und nicht Arzneimittelhersteller) für die Vorbeugung oder Behandlung eines Katers werben darf, bestätigt das Urteil, dass ein Kater Symptome hervorrufen kann, unter denen man tatsächlich arbeitsunfähig ist. Ist dies der Fall, kann man sich ordnungsgemäß krankmelden.

Dies gilt nicht nur für den alkoholbedingten Kater, sondern gleichermaßen für sämtliche durch andere Drogen verursachte Kater mit den o.g. Symptomen.

2. Diese Konsequenzen drohen

Wenn man zu viel getrunken hat, ergeben sich im Wesentlichen drei relevante Konstellationen:

Konstellation 1: Der Arbeitnehmer erscheint nicht auf der Arbeit

Wer oft krank ist riskiert die Kündigung, wenn eine sog. negative Prognose gegeben ist. Das ist der Fall, wenn die Zukunftsprognose des Arbeitgebers bzgl. dieses Arbeitnehmers ergibt, dass sich die krankheitsbedingten Fehlzeiten in Zukunft nicht ändern werden. Gerade häufige Kurzerkrankungen können zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebs und nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen. Der Arbeitgeber ist dann unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, den Arbeitnehmer wegen Krankheit zu kündigen.

Letztlich drohen einem Arbeitnehmer, der sich wegen eines Katers häufig krank meldet, also die üblichen Konsequenzen, die Arbeitnehmer wegen Krankheit zu befürchten haben.  Nicht mit einer Kündigung braucht man in der Regel rechnen, wenn man grundsätzlich nie krankheitsbedingt fehlt bzw. es sich um einen absoluten Ausnahmefall handelt.
Achtung: Vor einer krankheitsbedingten Kündigung ist regelmäßig keine Abmahnung erforderlich, da der Kündigungsgrund auf einem nicht steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers beruht. Die Abmahnung verspricht daher keinen Sinn und ist entbehrlich. Der Arbeitnehmer wird also nicht zwingend „vorgewarnt“, sondern muss unmittelbar mit der Kündigung rechnen.

Konstellation 2: Der Arbeitnehmer erscheint trotz Kater ggf. mit Restalkohol auf der Arbeit

Wer verkatert zur Arbeit erscheint, muss auch die volle Arbeitsleistung erbringen. Wer das nicht leisten kann, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall die Kündigung. Mit Abschluss des Arbeitsvertrages verspricht der Arbeitnehmer die Erbringung von Arbeitsleistung. Die Arbeitsleistung eines jeden Arbeitnehmers ist orientiert an seiner persönlichen Leistungsfähigkeit. Er muss also die Leistung erbringen, die er gemessen an seiner Person erbringen kann und somit seine volle Leistungsfähigkeit ausschöpfen. Das kann er nicht, wenn er unter einem Kater leidet und erschöpft auf der Arbeit erscheint.

Hat der Arbeitnehmer noch Restalkohol im Blut und herrscht im Betrieb striktes Alkoholverbot, beispielsweise weil Maschinen oder Kraftfahrzeuge zu bedienen sind, muss der Arbeitnehmer sogar mit einer fristlosen Kündigung wegen Alkoholkonsum rechnen.

Konstellation 3: Der Arbeitnehmer erscheint nicht auf der Arbeit, obwohl er arbeiten könnte

Meldet sich der Arbeitnehmer wegen Müdigkeit und leichten Kopfschmerzen krank, obwohl er insgesamt arbeitsfähig ist, macht er sich unter Umständen sogar wegen Betrugs strafbar.

Auch wenn dies für den Arbeitgeber in der Regel schwierig zu beweisen sein dürfte, muss der Arbeitnehmer im schlimmsten Fall sogar mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

3. So gehen Sie richtig vor

Zuerst sollten Arbeitnehmer überlegen, ob sie eventuell noch Restalkohol im Blut haben und inwiefern sich dieser auf die auszuführende Tätigkeit auswirkt. Gibt es auf der Arbeit ein Alkoholverbot und Sie können nicht mit absoluter Gewissheit ausschließen, dass Sie noch Alkohol im Blut haben, ist das Erscheinen in diesem Falle absolut tabu. Bleiben Sie bei solchen Verboten im Zweifel also immer zu Hause.

Sind Restpromille offensichtlich ausgeschlossen, sollte abgewogen werden, inwiefern man gesundheitlich angeschlagen ist, dass die erwartete Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann. Fühlen Sie sich etwas müde, aber ansonsten fit und imstande die Leistungsfähigkeit auszuschöpfen, können und müssen Sie aufgrund der arbeitsvertraglichen Verpflichtung arbeiten gehen.

Sind sie gesundheitlich außerstande, die von Ihnen erwartete Arbeit zu erbringen, sollten Sie folgendes tun:

  • Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich darüber, dass Sie krank sind. Spätestens aber bis zu Beginn des Arbeitstages an dem Sie nicht erscheinen.
  • Im besten Fall sollte ein Arzt aufgesucht werden, da die Krankmeldung mit ärztlichem Attest im Zweifelsfall immer den besseren Eindruck macht. Dem Arzt können aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht die tatsächlichen Umstände erklärt werden. In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss der konkrete Grund der Krankheit nämlich nicht aufgeführt werden. Denkbar und ausreichend wäre außerdem auch die bloße Angabe von Kopfschmerzen als Krankheitsgrund sofern am Vortrag nicht gerade eine den Kollegen oder dem Arbeitgeber bekannte Feier stattgefunden hat und diese deshalb den Verdacht schöpfen könnten, dass die Kopfschmerzen dadurch begründet worden sind.
  • Möchten Arbeitgeber nicht gleich am ersten Tag einen Arzt aufsuchen, so gilt nach dem Gesetz, dass ein Attest in der Regel spätestens am dritten Tag abgegeben werden muss. Nicht selten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber vereinbart, dass der Arbeitgeber dies schon am ersten Tag verlangt.

Hat bekanntermaßen vor dem Fehlen ein Fest oder gar eine Betriebsfeier stattgefunden, riskiert man jedenfalls die Verärgerung der Kollegen und des Arbeitgebers.

Wer also weiß, dass er Alkoholkonsum nicht so gut wegsteckt oder ggf. am nächsten Tag nicht aus dem Bett kommt, dem ist dringend geraten, von vornherein Urlaub für den nächsten Tag zu nehmen.

4. Kein Lohn wegen selbstverschuldeter Krankheit

Im Krankheitsfall steht Arbeitnehmern nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslohns zu.

Dieser sog. Entgeltfortzahlungsanspruch gilt aber nicht für den Fall, dass die Krankheit selbst verschuldet ist.

Selbstverschulden liegt vor, wenn ein grober Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen gegeben ist.

Hier kommt es immer auf den Einzelfall an, beispielsweise darauf, ob dem Arbeitnehmer seine Anfälligkeit für einen Kater bzw. Alkoholunverträglichkeit bekannt ist. Ist der Arbeitnehmer nicht gerade alkoholkrank, dürfte aber grundsätzlich von einem Selbstverschulden ausgegangen werden.

Selbstverständlich ist dem Arbeitgeber dieses Selbstverschulden nicht immer bewusst, weil er meistens ahnungslos über die Freizeitaktivität seiner Arbeitnehmer ist. Ihm obliegt aber die Beweislast bzgl. des Selbstverschuldens. Hat er allerdings Zweifel (beispielsweise wegen einer vorangegangenen Firmenfeier oder weil Karnevalszeit ist), kann er die Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Aufklärung verlangen. Verweigert der Arbeitnehmer diese, kann ein Selbstverschulden angenommen werden.

Vorsicht ist auch geboten, wenn die Krankmeldung mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einhergeht. Dieser zeitliche Zusammenhang kann als Grund für den Arbeitgeber ausreichen, die Arbeitsunfähigkeit anzuzweifeln und weitere Beweise für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zu fordern. Das Bundesarbeitsgericht schlägt vor, dass der Beweis dann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes erfolgen kann. Fliegt dabei auf, dass Sie „wegen Kater“ krank waren, könnte Ihre Lohnfortzahlung in Gefahr sein.

5. Fazit

  • Ein Kater ist je nach Ausmaß als Krankheitsbild einzustufen.
  • Ist man infolge von Alkoholkonsum aufgrund körperlicher Symptome tatsächlich arbeitsunfähig, darf man sich krankmelden.
  • Wer krankheitsbedingt regelmäßig fehlt, riskiert die Kündigung. Eine vorherige Abmahnung ist in der Regel nicht erforderlich.
  • Bei einer katerbedingten Krankheit entfällt u.U. der Anspruch auf Arbeitslohn, denn bei einer selbstverschuldeten Krankheit entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung.