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Abmahnung und (fristlose) Kündigung wegen Arbeits­verweigerung

Wenn ein Arbeitnehmer in einem schwerwiegenden Fall die Arbeit verweigert, kann dies zu einer Abmahnung und im schlimmsten Fall zu einer Kündigung führen. Die Grenzen, wann eine Arbeitsverweigerung als geringfügig bzw. schwerwiegend angesehen wird, sind jedoch mitunter schwer zu erfassen. Es ist daher sinnvoll, sich genauer mit dem möglichen Fehlverhalten auseinanderzusetzen. Mitunter lässt sich auf diese Weise die Unwirksamkeit der Abmahnung oder Kündigung darlegen.

1. Was versteht man unter Arbeitsverweigerung?

Arbeitsverweigerung bezeichnet das bewusste und willentliche Unterlassen der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung. Dabei kann es sich sowohl um das komplette Fernbleiben von der Arbeit als auch um die Verweigerung bestimmter Tätigkeiten handeln.

Eine Arbeitsverweigerung kann beispielsweise in folgenden Fällen gegeben sein:

  • Eine Aufgabe wird nicht oder nicht innerhalb der geplanten Zeit erledigt.
  • Anweisungen werden nicht beachtet.
  • Es kommt zur Übernahme von anderen Tätigkeiten während der Arbeitszeit. Das können sowohl private als auch berufliche Tätigkeiten sein, die aber nicht in den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers fallen.

Entscheidend für die Definition von Arbeitsverweigerung ist die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag: Diese kann sehr allgemein gehalten sein oder bereits konkrete Aufgaben beinhalten. In der Regel ist die Auflistung jedoch nicht abschließend.

Zusätzlich hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht gegenüber allen Arbeitnehmern. Das Weisungsrecht erlaubt es Vorgesetzten, Arbeitnehmern während der Arbeitszeit eine bestimmte Tätigkeit vorzuschreiben. Die geforderte Tätigkeit muss allerdings dem Rahmen des Arbeitsvertrags bzw. der im Vertrag festgelegten Position entsprechen.

Hinweis: Krankheiten stellen keine Arbeitsverweigerung dar. Vielmehr ist das Fehlen am Arbeitsplatz sogar sinnvoll, um andere Kollegen zu schützen. Arbeitgeber können jedoch bereits ab dem ersten Tag einer Krankheit ein ärztliches Attest verlangen. Üblich ist es hingegen, ein Attest erst ab dem 3. Krankheitstag vorlegen zu müssen.

2. Arbeitsverweigerung ohne Folgen: Welche Gründe kann es geben?

Das Fernbleiben von der Arbeit stellt meist einen eindeutigen Fall einer Arbeitsverweigerung dar. Auch hier gibt es allerdings mögliche Gründe, die eine Arbeitsverweigerung gestatten können:

Achtung: Arbeitnehmer tragen jedoch das Risiko, dass die eigene Einschätzung der Situation fehlerhaft ist. In diesem Fall drohen eine Abmahnung und eine Kündigung.

Unzumutbare Weisungen

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer den Weisungen ihrer Vorgesetzten unterworfen und müssen diesen im Regelfall Folge leisten. Ausnahmen gelten, wenn die Anweisung unzumutbar ist:

  • Dies kann der Fall sein, wenn es zu einer Versetzung an einen anderen Standort kommen soll, dieser jedoch im Arbeitsvertrag festgelegt ist.
    So gab das Landesarbeitsgericht Berlin einer Klägerin Recht, der nach einer betriebsbedingten Kündigung für die verbleibende Arbeitszeit ein Standort in Cottbus zugewiesen wurde. Der vorherige Standort befand sich in Frankfurt an der Oder (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg Az. 7 SaGa 1629/16).
  • Einseitige Arbeitszeitveränderung: Arbeitet ein Mitarbeiter in Teilzeit nur an bestimmten Tagen in der Woche, kann der Arbeitgeber diese nicht beliebig verändern. Die entsprechende Regel muss allerdings im Arbeitsvertrag festgehalten sein.
  • Unzumutbar kann die Weisung auch dann sein, wenn die zugewiesene Arbeit unangemessen ist. Dies hängt in entscheidendem Maße von der im Arbeitsvertrag geregelten Tätigkeit ab. Offensichtlich wird die Unzumutbarkeit, wenn ein Werkzeugmechaniker oder Softwareentwickler die Toilette putzen soll. Meist sind Fälle, die vor dem zuständigen Arbeitsgericht entschieden werden, allerdings weniger klar, sodass es durchaus möglich ist, dass die Arbeitsverweigerung zu einer Abmahnung oder Kündigung führt.
  • Ein Recht zur Arbeitsverweigerung besteht auch immer dann, wenn Arbeitgeber ihren Sorgfaltspflichten nicht genügen. Drohen gesundheitliche Gefahren, ist jeder Arbeitnehmer berechtigt, die Arbeit zu verweigern. Ausnahmen gelten lediglich, wenn gefährliche Tätigkeiten Teil der Arbeit sind. Dies gilt beispielsweise für die Kräfte der Polizei sowie der Feuerwehr.

Hinweis: Mobbing wird als möglicher Grund für ein Zurückbehaltungsrecht der Arbeitskraft gem. § 273 Abs. 1 BGB bzw. für die Anwendung eines Leistungsverweigerungsrechts gem. § 275 BGB angesehen. Vereinfacht ausgedrückt: Unter Umständen dürfen Arbeitnehmer aufgrund von Mobbing die Arbeit verweigern.

Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch auch 2015 in einem Urteil klargestellt, dass eine fristlose Kündigung aufgrund der fehlerhaften Annahme, die Arbeit verweigern zu dürfen, rechtlich zulässig ist (BAG Az. 2 AZR 569/14). Arbeitnehmer tragen also stets das Risiko einer Fehleinschätzung, der Arbeit nicht nachkommen zu müssen.

Lohnrückstände

Ein Recht auf Androhung und spätere Umsetzung der Arbeitsverweigerung haben Arbeitnehmer, wenn sie keine Lohnzahlung erhalten haben. Vorab sollten sie jedoch das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und eine schriftliche Abmahnung verfassen.

Der Lohnrückstand muss zudem etwa 2 bis 3 Monatsgehälter umfassen, wobei die Auffassungen der Arbeitsgerichte zur Höhe des Rückstands je nach Region variieren können.

Tipp: Sind Überstunden laut Arbeitsvertrag ausgeschlossen, ist eine Arbeitsverweigerung der Mehrarbeit möglich, wenn ein Arbeitgeber dennoch Überstunden verlangen sollte.

Gewissensgründe und persönliche Unzumutbarkeit

Neben allgemeinen Ursachen für die Nichtausübung der geforderten Tätigkeit können auch persönliche Gründe einer Kündigung aufgrund der Arbeitsverweigerung entgegenstehen. Dies gilt beispielsweise, wenn die Tätigkeiten dem Gewissen oder der eigenen Religion zuwiderlaufen. In diesem Fall muss zwischen dem Interesse des Arbeitgebers, die Tätigkeit zu leisten und dem Gewissenskonflikt, die Anweisung nicht auszuführen, abgewogen werden (sog.“ Güterabwägung“).

Sofern es dem Arbeitgeber ohne Schwierigkeiten möglich ist, den Arbeitnehmer an anderer Stelle einzusetzen, wären eine Abmahnung sowie eine Kündigung aufgrund der Arbeitsverweigerung angreifbar. Verweigert ein Mitarbeiter die Arbeit, muss er sein Verhalten jedoch nachvollziehbar rechtfertigen.

Möglich ist dies beispielsweise, wenn die arbeitsvertragliche Pflichterfüllung anderen Pflichten entgegensteht. Dies ist unter anderem bei einer Notsituation gegeben, bei der die Hilfeleistung vor Ort höher einzuschätzen ist als die Pflicht, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen.

Sonderform Streikrecht

Bei gewerkschaftlich organisierten Streiks ist die Arbeitsverweigerung legitim. Allerdings ist der Arbeitgeber in dieser Zeit nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Meist übernehmen die Gewerkschaften die Kosten für den Lohnausfall aus der Streikkasse, um den Verlust auszugleichen.

Ausbleibende Anhörung des Betriebsrats

Bei größeren Unternehmen mit Betriebsrat sind einschneidende Maßnahmen nur dann möglich, wenn der Betriebsrat zustimmt. Dies gilt beispielsweise für die Versetzung in eine andere Abteilung.

Ordnet der Arbeitgeber eine entsprechende Maßnahme an, ohne den Betriebsrat zu beteiligen, können Arbeitnehmer die Arbeit verweigern. Im konkreten Fall wenden Sie sich am besten direkt an den Betriebsrat.

Hinweis: Trotz der hier aufgeführten Gründe, die eine Arbeitsverweigerung rechtfertigen können, lässt sich im Regelfall nicht gut begründen, warum Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen oder eine Aufgabe ablehnen. Sie sollten daher nicht vorschnell handeln, sondern bei Konflikten zunächst das Gespräch mit einem Vorgesetzten suchen.

3. Mögliche Reaktionen des Arbeitgebers auf eine Arbeitsverweigerung

Arbeitgebern stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung, um einen Arbeitnehmer an die arbeitsvertraglichen Pflichten zu erinnern bzw. das Arbeitsverhältnis aufzulösen:

  • Ermahnung
  • Abmahnung
  • Kündigung

Die Ermahnung ist das mildeste Mittel und dient dazu, dem Arbeitnehmer ein Fehlverhalten zu verdeutlichen. Damit verbunden ist die Aufforderung, das unerwünschte Verhalten in Zukunft zu unterlassen.

Bei einer Abmahnung wird die Ermahnung um den Hinweis ergänzt, dass ein erneutes Fehlverhalten zur Kündigung führen kann. Die Kündigung beendet schließlich das Arbeitsverhältnis und ist je nach Konstellation mit oder ohne vorherige Abmahnung zulässig.

Infografik Abmahnung und (fristlose) Kündigung wegen Arbeitsverweigerung

4. Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung

Die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sind im Arbeitsvertrag klar geregelt. Während die oberste Pflicht des Arbeitgebers in der Lohnzahlung besteht, müssen Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung in den Dienst des Arbeitgebers stellen.

Eine Abmahnung kann ausgesprochen werden, wenn ein Arbeitnehmer diese vertraglich vereinbarten Pflichten nicht erfüllt. Dabei dient die Abmahnung als Hinweis auf das Fehlverhalten und enthält die Aufforderung, dieses zukünftig zu unterlassen. Üblicherweise muss vor einer Kündigung eine Abmahnung erfolgen. Ausnahmen gelten lediglich bei schwerwiegendem Fehlverhalten wie einem Diebstahl oder auch der konsequenten und dauerhaften Arbeitsverweigerung.

Achtung: Nach einer Abmahnung erhöht sich die Gefahr einer außerordentlichen Kündigung wegen der Arbeitsverweigerung.

Abmahnungen sind sowohl bei einem einmaligen als auch bei mehrmaligem Fehlverhalten möglich. Typischerweise wird dabei auf die Schwere des Verstoßes abgestellt. Verlässt ein Arbeitnehmer bspw. häufig 5 Minuten früher seinen Arbeitsplatz, so stellt dies bereits eine Arbeitsverweigerung dar. Die zeitliche Komponente ist jedoch gering einzuschätzen, sodass in diesem Fall eine Abmahnung erst nach mehreren Verstößen gerechtfertigt erscheint.

Hinweis: Eine Abmahnung wird in einem Arbeitszeugnis nicht erwähnt.

5. Kündigung wegen Arbeitsverweigerung

Die Kündigung wegen Arbeitsverweigerung ist ein drastischer Schritt und kommt in der Regel nur in Betracht, wenn trotz vorheriger Abmahnung weiterhin die Arbeit verweigert wird.

Der Grad der Pflichtverletzung ist dabei entscheidend dafür, ob das Arbeitsgericht als Voraussetzung einer Kündigung eine oder mehrere Abmahnungen verlangt.

Die Kündigung wiederum wäre jederzeit nach einem erneuten Fehlverhalten möglich. Aufgrund des drastischen Einschnitts dürften auch hier mindestens 2 Abmahnungen erforderlich sein. Eine Pflicht, vor einer Kündigung aufgrund der Arbeitsverweigerung mehrere Abmahnungen zu erteilen, besteht allerdings nicht.

Die Erfolgsaussichten in einem Kündigungsschutzverfahren verbessern sich bei nur einer erfolgten Abmahnung (Der Arbeitnehmer hatte also nur eine Chance, das eigene Verhalten zu ändern). Dies gilt umso mehr, wenn das zuständige Arbeitsgericht den Vorwurf der Arbeitsverweigerung als gering ansehen sollte.

Eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung zählt zur Kategorie der verhaltensbedingten Kündigung. Die Kündigung muss sich stets auf ein konkretes Verhalten beziehen und darf nie abstrakt erfolgen. Im Rahmen der verhaltensbedingten Kündigung aufgrund einer Arbeitsverweigerung müssen somit Daten mit Fehlzeiten aufgenommen werden. Alternativ muss die Verweigerung bestimmter Tätigkeiten dokumentiert werden.

6. Ist eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung möglich?

Eine fristlose Kündigung stellt die schwerwiegendste Reaktion des Arbeitgebers auf ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers dar und ist im auch Falle einer Arbeitsverweigerung nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Um eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu rechtfertigen, muss eine erhebliche Pflichtverletzung vorliegen, die es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist fortzusetzen.

In den folgenden Situationen kann die Arbeitsverweigerung zu einer fristlosen Kündigung führen:

  • Dauerhafte und konsequente Arbeitsverweigerung
  • Wiederholte und hartnäckige Verweigerung von klaren Arbeitsanweisungen
  • Wiederholte deutliche Verspätungen, die den Arbeitsprozess beeinträchtigen

Selbst bei einem drastischen Fehlverhalten sehen einige Gerichte es als erforderlich an, die reguläre Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung einzuhalten. Ausnahmen gelten immer dann, wenn es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, das Ende der regulären Kündigungsfrist abzuwarten.

Um rechtliche Schritte zu vermeiden, sprechen die meisten Arbeitgeber neben der fristlosen Kündigung hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus. So soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer bei einer erfolgreichen Klage gegen die fristlose Kündigung weiterhin beschäftigt werden müssen.

Fristlose Kündigung und Arbeitslosengeld: Eine fristlose Kündigung führt automatisch zu einer 12-wöchigen Sperre des Arbeitslosengelds. Dies wird damit begründet, dass der Arbeitnehmer vertragswidrig gehandelt habe. Eine mögliche Kündigungsschutzklage ist somit auch für den Bezug von Arbeitslosengeld von Bedeutung.

Achtung: Nicht jede Form der Arbeitsverweigerung rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Vielmehr muss jeder einzelne Fall für sich betrachtet werden. Dabei werden vor allem die Dauer sowie die Schwere der Arbeitsverweigerung bewertet. Zudem wird berücksichtigt, ob vorherige Abmahnungen erfolgt sind.

7. Exkurs: Welche Folgen hat eine Arbeitsverweigerung NACH einer Kündigung?

Durch den Ausspruch einer fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. In der Folge müssen Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten und Arbeitgeber kein Gehalt mehr zahlen.

Bei einer ordentlichen Kündigung seitens des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers sind hingegen die allgemeinen Kündigungsfristen zu beachten. Das Arbeitsverhältnis besteht bis zum Ende der Frist fort. Auch wenn es vielen Arbeitnehmern schwerfallen mag, nach einer erfolgten Kündigung weiterhin zur Arbeit zu erscheinen, so ist genau dies im Arbeitsvertrag festgelegt. Dies gilt selbstverständlich nur, wenn keine Freistellung erfolgt.

Eine Kündigung ändert nichts an der Tatsache, dass Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet sind.

Kommt es nach der Kündigung zu einer Arbeitsverweigerung, dürfen Arbeitgeber den Lohn einbehalten. Gleichzeitig drohen mitunter drastische Folgen für die Zukunft. Es kann beispielsweise dazu kommen, dass eine vereinbarte Abfindung einbehalten wird.

Je nach Position im Unternehmen kann die Arbeitsverweigerung den Arbeitgeber dazu veranlassen, rechtliche Schritte einzuleiten. Dies gilt vor allem bei einer Verletzung vertraglich geregelter Übergabepflichten. So sind Mitarbeiter mitunter verpflichtet, einen Nachfolger einzuarbeiten, um einen reibungslosen Unternehmensablauf zu gewährleisten.

In jedem Fall ist es für Arbeitnehmer ratsam, trotz einer Kündigung alle Pflichten entsprechend des Arbeitsvertrags bis zum Ende der Kündigungsfrist zu erfüllen.

8. Fazit

  • Arbeitsverweigerung stellt eine Pflichtverletzung im Sinne des Arbeitsvertrags dar und ist immer dann gegeben, wenn Arbeitnehmer eine Ihnen zugewiesene Aufgabe nicht erledigen.
  • Nur unter bestimmten Umständen (unzumutbare Weisung, Gewissensgründe, Streik etc.) kann eine Arbeitsverweigerung gerechtfertigt sein.
  • Eine ungerechtfertigte Arbeitsverweigerung kann zu einer Abmahnung führen.
  • Im Regelfall ist mindestens eine Abmahnung erforderlich, um eine Kündigung aussprechen zu können.
  • Bei der dauerhaften Arbeitsverweigerung droht Arbeitnehmern neben einer ordentlichen Kündigung unter Einhaltung regulärer Kündigungsfristen auch die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.