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Kündigung und Kündigungsschutz von Schwerbehinderten

Schwerbehinderte sollen wie gesunde Arbeitnehmer am Arbeitsleben teilnehmen können, sofern das für sie möglich ist. Auch deswegen haben Schwerbehinderte besondere Schutzrechte. Kann ihnen trotzdem gekündigt werden?

1. Der Begriff der Schwerbehinderung

Als behindert im juristischen Sinne gelten Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen, die mindestens sechs Monate andauern. Demnach sind auch chronische Erkrankungen wie Bluthochdruck oder Rheuma vom Begriff der Behinderung umfasst.

Eine Schwerbehinderung liegt vor bei einem Grad der Schwerbehinderung von mindestens 50. Dieser Grad bemisst sich nach der sog. „GdS-Tabelle“. Die Abkürzung steht für „Grad der Schädigungsfolgen“. In der Tabelle sind die Schädigungsfolgen in Zehner-Einheiten aufgeführt. Sie können zwischen 20 und 100 liegen. Bei einem Wert ab 50 spricht man von einer Schwerbehinderung.

2. Die Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis

Für Sie als Arbeitnehmer besteht keine Verpflichtung, Ihren Arbeitgeber von einer Schwerbehinderung in Kenntnis zu setzen. Arbeitgeber sind allerdings gesetzlich verpflichtet, Schwerbehinderte besonders zu fördern. Schwerbehinderten stehen deswegen zahlreiche Unterstützungsleistungen zu.

Dazu zählt etwa das Recht, Überstunden abzulehnen. Darüber hinaus haben Schwerbehinderte einen Anspruch auf fünf Tage mehr Urlaub als gesunde Arbeitnehmer.

3. Allgemeiner Kündigungsschutz für Arbeitnehmer

Grundsätzlich gilt auch gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern der allgemeine Kündigungsschutz. Dieser macht Kündigungen nur unter Einhaltung spezieller Fristen möglich. Zudem muss die Kündigung eines Arbeitnehmers „sozial gerechtfertigt“ sein. Eine solche soziale Rechtfertigung ist in drei Fällen möglich:

  1. Der Kündigungsgrund ergibt sich aus der Person des Arbeitnehmers (personenbedingte Kündigung). Mögliche Gründe sind hier die fehlende Eignung für die Tätigkeit oder eine Alkohol- oder Drogensucht.
  2. Der Kündigungsgrund entsteht aus dem Verhalten des Arbeitnehmers (verhaltensbedingte Kündigung). Hier sind als Beispiele die Verweigerung der Arbeit oder die Beleidigung und Schädigung von Kollegen, Vorgesetzten oder dem Unternehmen an sich zu nennen.
  3. Die Rechtfertigung ergibt sich aus betriebsbedingten Gründen. Das sind etwa die Insolvenz des Betriebs, die Aufgabe einzelner Abteilungen oder der Abbau von Arbeitsplätzen. Dabei muss es dem Arbeitgeber aber im Anschluss unmöglich sein, dem Arbeitnehmer einen vergleichbaren neuen Arbeitsplatz anzubieten.

Dieser Kündigungsschutz kommt allen Arbeitnehmern zu, also auch gesunden Angestellten. Er ergibt sich aus § 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz). Einzige Voraussetzungen sind, dass in Ihrem Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt sind und Sie dort schon mindestens sechs Monate arbeiten.

4. Besonderer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte genießen ergänzend zu diesem allgemeinen Kündigungsschutz weitere Sicherheit vor Kündigungen. Davon profitieren nicht nur Festangestellte, sondern auch Teilzeitkräfte oder Auszubildende. Der besondere Kündigungsschutz hat seinen Ursprung in § 168 SGB IX (9. Sozialgesetzbuch).

4.1. Zustimmungspflicht des Integrationsamts

Demnach bedarf es für die wirksame Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers der Zustimmung des Integrationsamts. Diese Behörde prüft den Umgang mit Schwerbehinderten in der Arbeitswelt. Zu ihren Aufgaben gehört u.a. die Schulung von Führungskräften in Betrieben mit behinderten Arbeitnehmern. Auch die Unterstützung von schwerbehinderten Arbeitnehmern ist Bestandteil ihrer Tätigkeit.

Das Integrationsamt muss der beabsichtigten Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers zustimmen. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt.

4.2. Aufgaben des Integrationsamts

Die Behörde prüft insofern, ob die Kündigung des Arbeitnehmers mit dessen Schwerbehinderung verbunden ist. So schützt das Integrationsamt die Interessen des schwerbehinderten Arbeitnehmers. Diesem ist vor einer Entscheidung des Amts die Möglichkeit zur Anhörung zu geben. Ferner muss die Schwerbehindertenvertretung angehört werden, sofern diese im Betrieb besteht.

Gleichzeitig sind vom Integrationsamt aber auch die Beweggründe des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Deswegen ist in jedem Fall eine Stellungnahme vom Betriebs- oder Personalrat einzuholen. Für ihre Entscheidung hat die Behörde nach der Anhörung einen Monat Zeit.

4.3. Voraussetzungen des besonderen Kündigungsschutzes

Anders als der allgemeine Kündigungsschutz gilt die Zustimmungspflicht des Integrationsamts auch bei Kleinbetrieben mit weniger als zehn Angestellten. So soll umfassend sichergestellt werden, dass Schwerbehinderten durch ihre Beeinträchtigung kein Nachteil erwächst. Eine geringere Produktivität oder schlechtere Arbeitsergebnisse können so nicht pauschal als Kündigungsgrund herangezogen werden.

Vielmehr muss jeweils im Einzelfall durch Ihren Arbeitgeber und das Integrationsamt geprüft werden, ob eine Kündigung gerechtfertigt werden kann.

Voraussetzung für den besondere Kündigungsschutz ist, dass Ihre Schwerbehinderung amtlich festgestellt wurde oder offensichtlich zu erkennen ist. Wann eine Behinderung offensichtlich ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Vielmehr ist der Einzelfall dafür entscheidend. Haben Sie aber den Status der Schwerbehinderung zum Beispiel wegen einer chronischen Migräne, ist dies unzweifelhaft nicht offensichtlich erkennbar.

4.4. Besonderer Kündigungsschutz für gleichgestellte Arbeitnehmer

Im Einzelfall kann der besondere Kündigungsschutz zudem auch für Behinderte gelten, die nicht mindestens einen Grad der Behinderung von 50 haben. Dafür müssen diese aber den Schwerbehinderten gleichgestellt worden sein. Voraussetzung ist ein sog. „Gleichstellungsantrag“ bei der Agentur für Arbeit. Die Agentur prüft, ob Sie wegen ihrer Einschränkung keinen neuen Job finden oder Ihre alte Tätigkeit aufgeben mussten.

4.5. Sonderfall: Offener Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung

Ein Sonderfall ergibt sich, wenn Ihnen gekündigt wird, während über Ihren Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung noch nicht entschieden wurde. Wurde dieser Antrag drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt, gilt der Kündigungsschutz faktisch ab diesem Zeitpunkt.

Allerdings müssen Sie Ihren Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung auf den noch offenen Antrag hinweisen. Der Kündigungsschutz beginnt dann ebenfalls rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Wenn der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung aber abgelehnt wird, gilt die Kündigung als erteilt.

Sofern der jeweilige Antrag maximal drei Wochen vor der Kündigung gestellt, aber noch keine Entscheidung über diesen getroffen wurde, ist die Kündigung erst einmal unwirksam (sog. „schwebende Unwirksamkeit“). Sie sind also faktisch ab Antragsstellung vor Kündigungen besonders geschützt. Wird der Antrag auf Gleichstellung oder Feststellung der Schwerbehinderung später aber abgelehnt, ist die Kündigung auch ohne Zustimmung des Integrationsamts wirksam.

5. Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz

In engen Ausnahmen ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne Beachtung des besonderen Kündigungsschutzes möglich.

  • Sie sind in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Hier wird Ihre Anstellung automatisch mit Ablauf der vereinbarten Befristung beendet. Der besondere Kündigungsschutz gilt hier nicht, weil Ihnen faktisch nicht gekündigt wurde.
  • Zuletzt gilt der besondere Kündigungsschutz nicht in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses. Das liegt daran, dass dieser Zeitraum üblicherweise der Probezeit entspricht. Wenn Sie sich während dieser Zeit als nicht ausreichend qualifiziert für die Tätigkeit erweisen, muss der Arbeitgeber Ihnen erleichtert kündigen können. Ansonsten würde die Probezeit kaum ihren Zweck erfüllen.

Zudem gibt es noch einige spezielle Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz, die in § 173 SGB IX geregelt sind.

  • Wenn Sie in einem Betrieb beschäftigt sind, dessen Tätigkeit von den Witterungsbedingungen abhängt (z.B. Saisonarbeit in der Landwirtschaft), darf Ihnen auch ohne Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden. Allerdings ist die Bedingung dafür, dass Sie wiedereingestellt werden, sobald der Betrieb wieder arbeiten kann.
  • Schwerbehinderten, deren Tätigkeit nicht vorrangig dem Erwerb von Arbeitslohn dient (z.B. in karitativen oder religiösen Einrichtungen), kann ebenfalls ohne Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden.
  • Das gilt auch für Schwerbehinderte, die vor allem für ihre eigene Heilung oder Erziehung angestellt sind.
  • Schwerbehinderte, die sich in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem SGB III befinden, unterliegen ebenfalls nicht dem besonderen Kündigungsschutz.
  • Schwerbehinderten Arbeitnehmern, die in ihre Position gewählt wurden (z.B. Wahlbeamte oder Aufsichtsräte), darf auch ohne Einwilligung des Integrationsamts gekündigt werden.
  • Außerdem darf Ihnen Ihr Arbeitgeber auch ohne Beachtung des besonderen Kündigungsschutzes kündigen, wenn Sie mindestens 58 Jahre alt sind. Dann müssen Sie aber zumindest einen Anspruch auf eine Abfindung oder eine Entschädigung haben. Ansonsten ist eine solche Kündigung unzulässig.

6. Vorgehen gegen die Kündigung

6.1. Widerspruch beim Integrationsamt

Sofern Ihnen trotz Ihres Status als Schwerbehinderter gekündigt wurde, sollten Sie in jedem Fall Widerspruch gegen die Kündigung einlegen. Auf diesem Wege wehren Sie sich außergerichtlich aber nicht gegen die Kündigung selber, sondern nur gegen die Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Sofern die Zustimmung aber zurückgenommen wird, ist gleichzeitig auch die Kündigung nicht mehr wirksam. Das liegt daran, dass die Zustimmung der Behörde Voraussetzung für eine wirksame Kündigung ist. Durch den Widerspruch versuchen Sie, die erteilte Zustimmung aufheben zu lassen.

Den Widerspruch nimmt das Integrationsamt selber entgegen. Nach § 70 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) müssen Sie den Widerspruch innerhalb von einem Monat nach der Mitteilung über die Zustimmung beim Integrationsamt einreichen. Der Widerspruch erfolgt entweder schriftlich, elektronisch oder vor Ort bei der Behörde.

Erst nach einer Ablehnung des Widerspruchs durch die Behörde kann vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden, das dann über die Wirksamkeit der Zustimmung zur Kündigung entscheidet.

6.2. Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht

Gleichzeitig können Sie aber auch vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung vorgehen. Durch eine sog. Kündigungsschutzklage greifen Sie die Kündigung selbst an. Diese Klage muss aber interhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingelegt werden.

Kündigt der Arbeitgeber ohne die erforderliche Zustimmung des Integrationsamts, müssen Sie genauso innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage gegen diese einreichen. Dies gilt auch, falls das Integrationsamt vom Arbeitgeber überhaupt nicht über die Kündigung informiert wurde. Erheben Sie nicht innerhalb der Frist von drei Wochen die Kündigungsschutzklage, wird die Kündigung wirksam. Das ist auch dann der Fall, wenn die Kündigung eigentlich unwirksam wäre.

Von besonderer Bedeutung für Schwerbehinderte ist zudem, dass der Kündigungsschutz vorläufig auch während eines laufenden Widerspruchs- oder Klageverfahrens gilt. Es wird also faktisch erst einmal angenommen, dass der besondere Kündigungsschutz gilt, solange nichts Anderes festgestellt wird.

7. Kündigung durch den schwerbehinderten Arbeitnehmer

Sie können Ihren Arbeitsvertrag als schwerbehinderter Arbeitnehmer im Rahmen der vertraglichen Kündigungsfristen auf eigenen Wunsch beenden. Sofern im Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Fristen aus § 622 BGB.

Ohne Berücksichtigung von Fristen ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur durch einen sog. Aufhebungsvertrag möglich. Sie einigen sich dann mit Ihrem Arbeitgeber auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Modalitäten dieser Auflösung regelt der Aufhebungsvertrag. Er legt zum Beispiel die Höhe der Abfindung fest, die Sie von Ihrem Arbeitgeber bekommen.

Die Umstände der Aufhebung des Arbeitsvertrags sind grundsätzlich frei verhandelbar. Deswegen spielt der besondere Kündigungsschutz hier keine Rolle Außerdem sollen die strengen Voraussetzungen für eine Kündigung schwerbehinderte Arbeitnehmer besonders schützen. Wenn Sie als Arbeitnehmer einer Aufhebung des Arbeitsvertrags zustimmen, brauchen Sie diesen Schutz schlichtweg nicht.

8. Zusammenfassung

  • Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 in der GdS-Tabelle gelten als schwerbehindert und genießen einen besonderen Schutz vor Kündigungen. In Ausnahmefällen greift der besondere Kündigungsschutz auch für gleichgestellte Arbeitnehmer.
  • Eine Kündigung von schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmern ist nur mit Zustimmung des Integrationsamts möglich.
  • Es gibt aber Ausnahmen, in denen eine Kündigung trotzdem wirksam ist. Das gilt etwa während der Probezeit oder unter bestimmten Voraussetzungen bei älteren Arbeitnehmern.
  • Wurde Ihnen trotz des besonderen Kündigungsschutzes gekündigt, sollten Sie Widerspruch und im Anschluss Klage gegen die Entscheidung des Integrationsamts einlegen. Außerdem besteht die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht anzustrengen.

9. Video