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Kündigung und Kündigungsschutz während Elternzeit und Mutterschutz

Die Elternzeit und der Mutterschutz sollen die erste Lebenszeit des Kindes für die Eltern möglichst unkompliziert gestalten und ihnen eine gewisse Planungssicherheit ermöglichen. Während dieser Zeit stehen sie ihrem Arbeitgeber aber natürlich nur eingeschränkt zur Verfügung. Kann der Arbeitgeber deswegen während Elternzeit oder Mutterschutz kündigen?

1. Die Auswirkungen der Elternzeit auf den Arbeitsplatz

Grundsätzlich dient die Elternzeit gerade dazu, dass der Arbeitnehmer nach dieser Übergangszeit wieder auf seinen vorherigen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Die Anzahl der Arbeitsstunden entspricht dann aber auch wieder derjenigen vor der Elternzeit.

Allerdings können im Laufe einer unter Umständen mehrjährigen Abwesenheit Veränderungen im Betrieb des Arbeitgebers auftreten. Dann entscheidet in erster Linie der Arbeitsvertrag darüber, ob der Arbeitnehmer auf seinen ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Denn im Arbeitsvertrag wird geregelt, welche Art von Tätigkeiten er seinem Arbeitgeber schuldet. Als Gegenleistung erhält der Arbeitnehmer seinen Arbeitslohn.

Diese Stellenbeschreibung im Arbeitsvertrag bestimmt gleichzeitig auch, für welche Aufgaben der Arbeitgeber den Angestellten überhaupt einsetzen darf. Man spricht vom sog. Weisungsrecht des Arbeitgebers. Bei einer sehr engen Beschreibung der möglichen Tätigkeiten im Arbeitsvertrag ist dieses Weisungsrecht des Arbeitgebers entsprechend eingeschränkt. Wird die geschuldete Arbeitsleistung hingegen nur sehr ungenau beschrieben, kann der Arbeitnehmer auf vielfältigere Weise eingesetzt werden.

Der Arbeitsvertrag soll den Arbeitnehmer so aber auch davor schützen, Tätigkeiten ausüben zu müssen, die nicht seiner Qualifikation entsprechen.

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst, je nach Arbeitsvertrag, aber etwa auch die Möglichkeit, den Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsort zu versetzen. Dabei müssen aber auch die Lebensumstände des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Außerdem muss der Arbeitgeber verhindern, dass dem Angestellten Nachteile durch eine solche Versetzung entstehen, z.B. durch ein niedrigeres Einkommen.

Ob der Arbeitnehmer nach der Elternzeit sicher auf seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren kann, hängt also von einigen Faktoren ab. Dabei ist vor allem das Weisungsrecht des Arbeitgebers wichtig. Eine pauschale Beurteilung dieser Frage ist nicht möglich.

Festzuhalten ist aber, dass der Arbeitnehmer nach der Elternzeit zumindest einen Anspruch auf einen vergleichbaren Arbeitsplatz im Betrieb seines Arbeitgebers hat. Dabei müssen dessen Qualifikationen und sein Gehalt berücksichtigt werden.

2. Besonderer Kündigungsschutz während Elternzeit und Mutterschutz

Elternzeit

Während der Elternzeit genießt der Arbeitnehmer nach § 18 Abs. 1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) grundsätzlich einen besonderen Kündigungsschutz und eine Kündigung ist nur unter engen Voraussetzungen trotzdem möglich.

Um zu verhindern, dass der Arbeitgeber kurzfristig kündigt, weil der Angestellte Elternzeit beantragen will, gelten bestimmte Schutzfristen für den Kündigungsschutz:

  • Bei Geburten nach dem 01.07.2015 kann dem Arbeitnehmer ab acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit nicht gekündigt werden, wenn das Kind maximal drei Jahre alt ist. Zwischen dem vierten und achten Geburtstag des Kindes gilt eine Kündigungsschutzfrist von 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
  • Bei Geburten vor dem 01.07.2015 spielt es keine Rolle, wie alt das Kind ist. Die Schutzfrist beträgt in jedem Fall acht Wochen.

Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer im Grundsatz bereits eine Woche vor Anmeldung der Elternzeit nicht mehr gekündigt werden kann. Schließlich betragen die Fristen für die Beantragung der Elternzeit sieben bzw. 13 Wochen.

Beispiel: Die Mutter eines vierjährigen Kindes möchte das ihr verbleibende Jahr Elternzeit nehmen. Diese soll am 14.09. beginnen. Das Kind wurde nach dem 01.07.2015 geboren, sodass die Antragsfrist sieben Wochen beträgt. Spätestens bis zum 27.07. muss die erneute Elternzeit also beantragt werden. Der Kündigungsschutz beginnt rückwirkend bereits eine Woche vor der Anmeldung, also am 20.07.

Wichtig ist aber, dass der Angestellte nur während der Elternzeit selber vor Kündigungen besonders geschützt sind. Wird die Elternzeit auf mehrere Abschnitte aufgeteilt, gilt der besondere Kündigungsschutz nicht zwischen den einzelnen Phasen der Elternzeit. In dieser Zeit haben Arbeitnehmer dann nur denselben Schutz vor Kündigungen wie ein gewöhnlicher Angestellter.

Der Kündigungsschutz gilt für beide Elternteile unabhängig voneinander. Das ist auch dann der Fall, wenn Mutter und Vater die Elternzeit teilweise parallel in Anspruch nehmen.

Der Kündigungsschutz muss durch den Arbeitgeber auch beachtet werden, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit noch bis zu 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeitet.

Mutterschutz

Neben der Elternzeit genießen auch Mütter im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes durch Art. 17 Abs. 1 MuSchG (Mutterschutzgesetz) einen besonderen Schutz vor Kündigungen. Der Mutter- und Kündigungsschutz greift für alle schwangeren Arbeitnehmerinnen, auch etwa Auszubildende, Praktikantinnen oder Minijobberinnen.

Es gelten aber zeitliche Beschränkungen für diesen besonderen Kündigungsschutz:

3. Kündigung durch den Arbeitnehmer während Elternzeit und Mutterschutz

Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer sowohl während des Mutterschutzes als auch während der Elternzeit seinen Arbeitsvertrag kündigen.

Elternzeit

Die Elternzeit ist jeweils gebunden an den aktuellen Arbeitgeber. Sofern der Arbeitnehmer also während der Elternzeit einen neuen Job antritt, endet grundsätzlich auch die Elternzeit.

Allerdings kann im Anschluss beim neuen Arbeitgeber abermals Elternzeit beantragt werden. Hierfür sind dann aber wiederum die Anmeldefristen von sieben bzw. 13 Wochen zu beachten. Arbeitnehmer verlieren insofern aber keine Elternzeit, weil der noch nicht ausgeschöpfte Zeitraum einfach auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird.

Auch während der Elternzeit gelten aber die gewöhnlichen Kündigungsfristen aus dem Arbeitsvertrag. Enthält dieser keine speziellen Regelungen, sind die gesetzlichen Kündigungsfristen entscheidend.

Dabei ist eine Ausnahme zu beachten: Wenn der Arbeitnehmer zum Ende der Elternzeit kündigen will, muss er die Kündigung gem. § 19 BEEG  bereits drei Monate vorher einreichen. Hierbei handelt es sich um ein Sonderkündigungsrecht des Arbeitnehmers. Die Fristen aus dem Arbeitsvertrag sind in diesem Fall nicht von Bedeutung.

Mutterschutz

Bei einer Eigenkündigung während des Mutterschutzes sind die im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen hingegen in jedem Fall wichtig.

Ohne Berücksichtigung von Kündigungsfristen ist ein Jobwechsel nur durch einen Aufhebungsvertrag möglich, durch den sich der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber auf die Aufhebung des Arbeitsvertrags einigt.

Eine Arbeitnehmerkündigung während des Mutterschutzes wirkt sich außerdem nicht negativ auf den Mutterschutz aus. Anders als die Elternzeit ist der Mutterschutz nämlich unabhängig vom Arbeitgeber. Arbeitnehmerinnen dürfen im Nachgang der Geburt für keinen Arbeitgeber arbeiten. Dafür sorgt das absolute Beschäftigungsverbot. Wenn also während des Mutterschutzes eine neue Anstellung angetreten wird, läuft der Mutterschutz schlichtweg weiter wie beim alten Arbeitgeber.

4. Befristete Arbeitsverträge und Mutterschutz

Schwierigkeiten bereitet der Kündigungsschutz aber bei befristeten Arbeitsverhältnissen. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis wie ohne den Mutterschutz. Schlimmstenfalls bringt der Arbeitnehmerin der Kündigungsschutz hier also gar nichts. Sie verliert trotz Mutterschutzes ihren Arbeitsplatz, wenn der Arbeitsvertrag während des Mutterschutzes endet.

Dabei kommt erschwerend hinzu, dass unter Umständen sogar noch ein Teil der ohnehin befristeten Arbeitszeit entfällt. Die Arbeitnehmerin hat deswegen weniger Zeit, ihren Arbeitgeber von einer Weiterbeschäftigung zu überzeugen. Wegen des fehlendes Kündigungsverbots stellen viele Arbeitgeber junge Frauen erst einmal befristet ein. So minimieren sie das Risiko eines unter Umständen mehrjährigen Ausfalls wegen Mutterschutz und Elternzeit.

5. Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz

Während des besonderen Kündigungsschutzes in Elternzeit und Mutterschutz ist eine Kündigung nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig.

Das zeigt sich etwa schon dadurch, dass der Arbeitgeber eine Kündigung während der Elternzeit oder des Mutterschutzes erst beantragen muss. In jedem Bundesland gibt es Aufsichtsbehörden, die eine solche Kündigung genehmigen müssen. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass die Aufsichtsbehörde seine Perspektive in der Auseinandersetzung zumindest anhört. Vorher darf keine Entscheidung über die Kündigung getroffen werden.

Im Wesentlichen gibt es vier Fälle, in denen eine Kündigung während der Elternzeit oder des Mutterschutzes möglich ist:

  1. Der Betrieb des Arbeitgebers geht insolvent. Ebenso reicht es aber schon aus, wenn die Existenz des Betriebs durch das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer in Mutterschutz oder Elternzeit gefährdet wird.
  2. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber während Elternzeit oder Mutterschutz erheblichen Schaden zugefügt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er seinen Arbeitgeber oder Kollegen schwerwiegend beleidigt hat.
  3. Der Betrieb des Arbeitgebers wird zumindest teilweise eingestellt.
  4. Der Arbeitgeber kann es sich wirtschaftlich nicht leisten, den Betrieb ohne eine entsprechend qualifizierte Ersatzkraft fortzuführen.
Trotzdem bleibt die Kündigung unwirksam, wenn die Aufsichtsbehörde nicht die Zustimmung erteilt. Das gilt auch dann, wenn einer dieser besonderen Gründe vorliegt.

In jedem Fall muss die Kündigung den Arbeitnehmer schriftlich erreichen und eine Begründung enthalten.

6. Vorgehen gegen die Kündigung

Außergerichtlich

Wurde dem Arbeitnehmer mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde während der Elternzeit oder des Mutterschutzes gekündigt, sollte er zunächst Widerspruch gegen die Kündigung einlegen. Das geschieht bei der Aufsichtsbehörde, die die Zustimmung zur Kündigung erteilt hat. Nach § 70 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) muss dieser Widerspruch innerhalb von einem Monat nach der Mitteilung über die Zustimmung eingelegt werden. Der Widerspruch hat wahlweise schriftlich, elektronisch oder vor Ort bei der Behörde zu erfolgen.

Auf diesem Wege greift der Arbeitnehmer aber nicht die Kündigung selbst, sondern lediglich die Zustimmung der Aufsichtsbehörde an. Wenn diese Zustimmung aber für unzulässig erklärt wird, ist gleichzeitig auch die Kündigung als solche unwirksam, da die Zustimmung der Behörde Voraussetzung für eine wirksame Kündigung ist. Durch den Widerspruch bzw. das verwaltungsbehördliche Verfahren versucht der Angestellte, die erteilte Zustimmung quasi rückgängig zu machen.

Erst wenn der Widerspruch abgelehnt wurde, ist der Gang vor das Verwaltungsgericht möglich. Auf diesem Wege kann der Arbeitnehmer eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit der Zustimmung zur Kündigung einholen.

Gerichtlich

Wie auch bei einer Kündigung außerhalb der Elternzeit oder des Mutterschutzes hat der Arbeitnehmer aber auch die Möglichkeit, gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht vorzugehen. Durch die sog. Kündigungsschutzklage greift er hierbei die Kündigung selbst an. Die Frist dafür beträgt drei Wochen ab Erhalt der Kündigung. Dies ist in der Regel derjenige Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer von der Aufsichtsbehörde über deren Zustimmung zur Kündigung informiert wurden.

Kündigt der Arbeitgeber ohne die erforderliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde, muss der Arbeitnehmer ebenfalls innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung gegen diese klagen. Dies ist insbesondere deswegen wichtig, weil die Kündigung wirksam wird, wenn er nicht rechtzeitig Klage einreicht. Das ist auch dann der Fall, wenn die Kündigung eigentlich unwirksam wäre.

7. Zusammenfassung

  • Während Mutterschutz und Elternzeit genießen Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser erschwert es dem Arbeitgeber, während dieser Zeiten zu kündigen.
  • Es bestehen nur wenige Ausnahmen von diesem besonderen Kündigungsschutz. Solche sind etwa die Insolvenz des Arbeitgebers oder dessen Schädigung durch den Arbeitnehmer.
  • Ergänzend ist für die Wirksamkeit einer Kündigung die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich.
  • Der besondere Kündigungsschutz vor dem Mutterschutz beginnt mit der Schwangerschaft. Bei der Elternzeit ist das Alter des Kindes entscheidend. Hier liegt der Beginn des Kündigungsschutzes entweder bei acht oder 14 Wochen vor der Elternzeit.
  • Eigenkündigungen sind sowohl während des Mutterschutzes als auch während der Elternzeit möglich. Im Falle eines Jobwechsels muss allerdings erneut Elternzeit beim neuen Arbeitgeber beantragt werden. Der Mutterschutz hingegen läuft unabhängig vom Arbeitgeber weiter. Grund dafür ist das absolute Beschäftigungsverbot.