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Kündigung und Kündigungsschutz eines Geschäftsführers: Was ist zu beachten?

Bei einem Geschäftsführer handelt es sich meist nicht um einen Arbeitnehmer im klassischen Sinne. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Besonderheiten hinsichtlich der Kündigung eines Geschäftsführers zu berücksichtigen sind.

1. Sind Geschäftsführer Arbeitnehmer?

Geschäftsführer sind im Regelfall keine Arbeitnehmer.

Daraus ergibt sich eine Reihe von Konsequenzen, die bei der Kündigung eines Geschäftsführers eine große Rolle spielen.

Wie so häufig gibt es aber auch von diesem Grundsatz eine Ausnahme: Ist der Geschäftsführer ähnlich stark wie einfache Beschäftigte an Weisungen gebunden, wird er als Arbeitnehmer verstanden.

Beispiel: A ist Geschäftsführer der Konzerntochter T. Nicht nur die Zielvorgaben, sondern auch deren Umsetzung werden ihm vom Geschäftsführer der Konzernmutter detailliert vorgegeben. Alle Geschäfte, die nicht völlig unerheblich sind, muss er zuvor von der Konzernmutter genehmigen lassen.

Wichtig ist außerdem, dass bei Geschäftsführern stets zwischen zwei Rechtsverhältnissen zu unterscheiden ist.

  1. Mit der Bestellung (Gegenstück ist die Abberufung) werden Geschäftsführer zum Organ z.B. der GmbH und damit ihre gesetzlichen Vertreter.
  1. Der Anstellungsvertrag regelt hingegen ihr persönliches Verhältnis zur Gesellschaft (Bezahlung, Urlaub,…). In der Regel handelt es sich um einen Dienstvertrag.

Beide Verhältnisse können unabhängig voneinander vorliegen.

2. Hat der Geschäftsführer Kündigungsschutz?

Grundsätzlich gilt für Beschäftigte der allgemeine Kündigungsschutz. Voraussetzung dafür ist, dass

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Arbeitgeber nur wegen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Gründe kündigen.

Geschäftsführer genießen diesen Schutz allerdings nicht.

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gilt der Kündigungsschutz nämlich nicht für Organmitglieder juristischer Personen, die einen oder mehrere Betriebe führen. Dies erfasst grundsätzlich auch den Geschäftsführer einer GmbH. Demnach ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn der Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch als Organ der Gesellschaft bestellt ist.

Anders kann die Situation beurteilt werden, wenn der Geschäftsführer

  • bereits abberufen wurde
  • und er im Unternehmen ausnahmsweise wie ein Arbeitnehmer gestellt ist.

Entweder war er schon in seiner Rolle als Geschäftsführer ausnahmsweise als Arbeitnehmer anzusehen (weil er stark weisungsgebunden war, s.o.) oder er ist neben seiner Geschäftsführertätigkeit noch in anderer Rolle als einfacher Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig.

Beispiel für letzteres: G ist Geschäftsführer des Unternehmens U, das diverse Werke betreibt. Sie werden jeweils von angestellten Arbeitnehmern geleitet. Eins dieser Werke wurde früher von G geleitet, bevor dieser zum Geschäftsführer bestellt wurde. In dieser Position arbeitet G auch nach der Bestellung weiter. Wird er als Geschäftsführer abberufen, genießt er in seiner Rolle als Werksleiter (Arbeitnehmer) weiterhin Kündigungsschutz.

Kündigungsschutz besteht auch in dem Ausnahmefall, dass ein Arbeitnehmer nur zum Geschäftsführer bestellt wird, um anschließend leichter entlassen zu werden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen Bestellung und Entlassung nur eine kurze Zeitspanne liegt.

3. Welche Kündigungsfrist gilt für Geschäftsführer?

Ist das Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht befristet, so kann jede Seite unter Einhaltung der Frist die ordentliche Kündigung erklären. Für eine Kündigung des Geschäftsführers durch die Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung zuständig.

Welche Kündigungsfrist gilt, hängt vom Status des Geschäftsführers im Unternehmen ab: Wie erläutert ist dieser im Regelfall kein Arbeitnehmer. Es gilt dann in erster Linie die Frist, die im Anstellungsvertrag vereinbart wurde. Ist hier keine Kündigungsfrist genannt, gilt wiederum § 622 BGB (obwohl die Norm nur von Arbeitnehmern spricht). Nur für Geschäftsführer, die zugleich die Mehrheit der Anteile an der GmbH halten, ist ohne Regelung im Vertrag die kürzere Frist des § 621 Nr. 3 BGB maßgeblich (spätestens am 15. zum Ende des Monats). Die Schriftform des § 623 BGB muss bei Geschäftsführern generell nicht eingehalten werden (sollte sie aber!).

Update: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass für Geschäftsführer immer die kürzere Frist gem. § 621 BGB gilt (sofern sie nicht ausnahmsweise Arbeitnehmer sind). Das ist für entlassene Geschäftsführer deutlich ungünstiger. Das Bundesarbeitsgericht ist in diesen Fällen aber meist nicht zuständig. Die Rechtsprechung in der zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit hat sich bisher nicht geändert. Daher dürfen Geschäftsführer zunächst weiter davon ausgehen, dass für sie auch die längere Frist aus § 622 BGB gelten kann.

Anders ist die Situation, wenn der Geschäftsführer ausnahmsweise Arbeitnehmer ist: Es gelten dann ohne Weiteres die Fristen nach § 622 Abs. 2 BGB. Je länger der Geschäftsführer für das Unternehmen arbeitet, desto länger ist die Frist. Im Anstellungsvertrag können nur eingeschränkt kürzere Fristen vereinbart werden

Darüber hinaus kann ausnahmsweise auch außerordentlich, d.h. fristlos, gekündigt werden.

Dies kommt zum Beispiel in Betracht, wenn der Geschäftsführer Eigentum der Gesellschaft unterschlagen hat. Auf Seiten des Geschäftsführers kann hingegen z.B. die Anordnung gesetzwidriger Maßnahmen durch die Gesellschafter eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Beide Parteien haben für die Kündigung nur zwei Wochen Zeit, nachdem sie vom Grund erfahren haben.

Unternehmen und Geschäftsführer können auch bereits bei Abschluss des Anstellungsvertrages vereinbaren, dass beim Vorliegen bestimmter Gründe fristlos gekündigt werden kann.

Eine fristlose Kündigung ist für das Unternehmen meist riskant und aufwändig zu beweisen. Geschäftsführer sollten sie nicht einfach hinnehmen. In vielen Fällen lässt sich zumindest eine Abfindung aushandeln.

Oftmals wird auch eine sogenannte Koppelungsvereinbarung getroffen. Danach endet der Anstellungsvertrag automatisch, wenn der Geschäftsführer nicht mehr als solcher bestellt ist. Zwar bleibt der Geschäftsführer dann bis zum Ablauf der Frist weiterhin dienstvertraglich angestellt; es bedarf aber keiner gesonderten Kündigung mehr, die somit auch nicht vergessen werden kann.

4. Kann ein Aufhebungsvertrag mit dem Geschäftsführer geschlossen werden?

Statt einer Kündigung kommt auch ein Aufhebungsvertrag in Betracht. Darin einigen sich z.B. die GmbH und der Geschäftsführer, das Anstellungsverhältnis einvernehmlich aufzulösen. Dies kommt insbesondere bei längeren (vertraglichen) Kündigungsfristen oder rechtlichen Unsicherheiten bzgl. der Kündigung in Betracht. Meist sieht ein Aufhebungsvertrag auch die Zahlung einer Abfindung vor.

Zuständig für den Abschluss ist aufseiten der Gesellschaft die Gesellschafterversammlung. In der Regel beauftragt sie z.B. einen anderen Geschäftsführer mit der Verhandlung des Aufhebungsvertrages.

Der Inhalt eines Aufhebungsvertrags kann frei verhandelt werden. Es ist dabei wichtig, dem Unternehmen die Nachteile aufzuzeigen, die ohne Aufhebungsvertrag entstehen. Gelingt dies, kann mit einer höheren Abfindung gerechnet werden.

5. Abfindung für Geschäftsführer nach Kündigung oder Aufhebungsvertrag?

Wer als Geschäftsführer entlassen wird, hofft auf eine Abfindung. Noch mehr als bei gewöhnlichen Beschäftigten hängt diese vom Verhandlungsgeschick ab. Das gilt erst recht für ihre Höhe. Eine Abfindung ergibt sich typischerweise aus folgenden Gründen:

  • Häufig enthält schon der Anstellungsvertrag eine Klausel, in der dem Geschäftsführer eine Abfindung in bestimmter Höhe zugesichert wird, wenn er entlassen wird. Mitunter lohnt es sich, hier dennoch in Verhandlungen einzusteigen.
  • Ist der Geschäftsführer vor einer Kündigung geschützt (entweder wegen Klauseln im Dienstvertrag oder weil er Arbeitnehmer ist), lohnt sich häufig die Klage gegen die Entlassung. Vor Gericht kann dann in den meisten Fällen zumindest eine Abfindung ausgehandelt werden.
Achtung: Geschäftsführer erhalten in der Regel nach ihrer Entlassung kein Arbeitslosengeld I. Die Abfindung ist also umso wichtiger. Ausnahmen gelten, wenn die Sozialkassen den ehemaligen Geschäftsführer als Arbeitnehmer einstufen.

6. Wie erfolgt die Abberufung?

Wie eingangs erwähnt, ist von der Kündigung oder Aufhebung des Anstellungsvertrags die sog. Abberufung in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht zu unterscheiden.

Die Bestellung des Geschäftsführers ist nach § 38 GmbHG zu jeder Zeit widerruflich. Hierbei handelt es sich um die Abberufung. Zuständig ist die Gesellschafterversammlung.

Grundsätzlich muss kein wichtiger Grund vorliegen, es sei denn,

  • im Gesellschaftsvertrag wurde etwas anderes vereinbart,
  • der Geschäftsführer ist zugleich Gesellschafter (hier ist die Rechtslage noch unklar)
  • oder das Unternehmen ist mitbestimmt.

Letzteres ist grundsätzlich der Fall, wenn es regelmäßig mehr als 2.000 Mitarbeiter beschäftigt. Dann ist außerdem nur der Aufsichtsrat zuständig für die Abberufung. Ein wichtiger Grund kann etwa sein, dass die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer das Vertrauen entzieht.

Die Abberufung ist anschließend im Handelsregister bekannt zu machen.

7. Fazit

  • Es ist zwischen der Abberufung, d.h. Beendigung der organschaftlichen Stellung des Geschäftsführers und der Kündigung des Anstellungsverhältnis zu unterscheiden.
  • Im Regelfall handelt es sich beim Anstellungsvertrag um einen Dienstvertrag.
  • Kündigungsschutz genießt der Geschäftsführer meist nicht.
  • Anders ist es, wenn er stark weisungsgebunden und deshalb ausnahmsweise Arbeitnehmer ist.
  • Die Parteien können sich ebenfalls einvernehmlich per Aufhebungsvertrag trennen.
  • Eine Abfindung muss meist ausgehandelt werden, wenn sie nicht im Anstellungsvertrag vorgesehen ist. In jedem Fall sollte das Unternehmen auf eine Abfindung angesprochen werden.

8. Video