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Was ist eine Transfer­gesellschaft und wann nutzt diese mir?

Dieser Artikel thematisiert den Themenbereich „die Transfergesellschaft“ und erklärt Ihnen deren Nutzen für betroffene Arbeitnehmer.

1. Ausgangssituation

Transfergesellschaften werden von der Bundesagentur für Arbeit gefördert und bieten für Unternehmen bei der Reduzierung von Stellen eine gute Option, Personal sozialverträglich aber rapide abzubauen. Für Arbeitnehmer kann es eine Möglichkeit darstellen, in die Berufswelt zurückzufinden.

Der Stellenabbau kann aus mehreren Gründen ausgelöst werden. Einige davon können beispielhaft sein: Umstrukturierungen, Übernahmen, Betriebsschließungen, die Verlegung eines Betriebsstandorts oder eine drohende Insolvenz.

2. Was ist eine Transfergesellschaft?

Transfergesellschaften sind juristische Personen. Sie übernehmen vorübergehend ausscheidende Angestellte und versuchen, diese durch Fort- oder Weiterbildungsprogramme weiter zu qualifizieren, um eine Reintegration in den Beruf zu ermöglichen.

Muss der Arbeitgeber Stellen im Unternehmen abbauen, so kann er Arbeitnehmern vorschlagen, in eine sogenannte Transfergesellschaft (auch Beschäftigungs- bzw. Qualifizierungsgesellschaft genannt) zu wechseln. Ein solcher Wechsel sieht häufig einen Sozialplan vor. Arbeitnehmer, die einen solchen Wechsel ablehnen, erhalten in den meisten Fällen eine betriebsbedingte Kündigung.

Die Arbeitnehmer arbeiten in der Transfergesellschaft nicht tatsächlich, sondern werden vielmehr weitergebildet, damit sie bessere Chancen haben eine neue Stelle zu finden.

Es gibt zwei Möglichkeiten, eine Transfergesellschaft zu erhalten:

  1. Der Arbeitgeber gründet selbst eine solche Gesellschaft
  2. Er bezahlt für professionelle Anbieter

3. Wozu dient eine Transfergesellschaft?

Eine Transfergesellschaft hat den Zweck, durch die Übernahme mittels eines befristeten Arbeitsvertrags Betroffene in dieser harten Zeit auf den berufliche Wiedereinstieg vorzubereiten.

Arbeitgeber, die vor der schweren Entscheidung stehen, Mitarbeiter gehen lassen zu müssen, kann die Beauftragung der Transfergesellschaft einen sozialverträglichen und rechtssicheren Stellenabbau erleichtern.

Ob Angestellte letztendlich in eine Transfergesellschaft wechseln möchten, liegt bei ihnen selbst. Der Wechsel kann ebenfalls auch ablehnt werden, dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer gerade nicht zur Zustimmung verpflichtet ist. In diesem Fall kann jedoch eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber drohen.

4. Wie funktioniert der Wechsel in eine solche Transfergesellschaft?

Arbeitnehmer sollen in der Transfergesellschaft darauf vorbereitet werden, sich auf die Berufswelt und ein neues Beschäftigungsverhältnis einzustellen. Häufig sind Arbeitnehmer nach dem Wechsel in die Transfergesellschaft direkt bei dieser angestellt. Doch die Anstellung ist in jedem Fall befristet bis zu maximal einem Jahr. Die Laufzeiten können individuell vereinbart werden, dauern jedoch nicht länger als 12 Monate an. Begründet wird dies damit, dass ab diesem Zeitpunkt die Agentur für Arbeit kein Transferkurzarbeitergeld mehr bezahlt.

Der Wechsel in eine Transfergesellschaft ist einfach gestaltet und erfolgt in zwei Schritten.

  1.  Schritt: Zuerst muss die Aufhebung des Arbeitsvertrags mit Ihrem alten Arbeitgeber erfolgen.
  2.  Schritt: Es wird ein neuer Vertrag über ein befristetes Beschäftigungsverhältnis mit der Transfergesellschaft vereinbart.

Bei solchen Vorgängen sind sogenannte dreiseitige Verträge zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und der Auffanggesellschaft üblich. Darin werden die Verpflichtungen der Arbeitnehmer verankert, also zum Beispiel die Pflicht, an Fort- oder Weiterbildungen teilzunehmen sowie aktiv nach neuen Jobs zu suchen. Der Vertrag mit der Transfergesellschaft beendet das Arbeitsverhältnis mit Ihrem Arbeitgeber unwiderruflich. Nur in seltenen Fällen gibt es Ausnahmen. Anders als bei der Kündigung kann gegen den Vertrag nicht gerichtlich vorgegangen werden.

5. Wie wird eine Transfergesellschaft finanziert?

Die Transfergesellschaft wird sowohl durch das Unternehmen als auch durch die Agentur für Arbeit finanziert.

6. Wie viel Geld erhält man bei einem Wechsel in eine Transfergesellschaft?

Das Transferkurzarbeitergeld – kurz TransferKUG – beträgt grundsätzlich etwa 60% des ursprünglichen Nettogehalts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt der Eltern, beträgt das TransferKUG 67 Prozent des ursprünglichen Nettogehalts.

Das TransferKUG kann aufgrund einer Zusage durch einen Sozialplan aufgestockt werden. Das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.12.2015- Az: 5 AZR 567/14 stellte fest, dass von einem sogenannten Zuschuss zum Nettoentgelt auszugehen ist, soweit die Transfergesellschaft das TransferKUG aufstockt. Soweit es in Ihrem Fall einen Sozialplan (sogenannten Transfersozialplan) gibt, besteht die Möglichkeit, dass das TransferKUG durch den Arbeitgeber auf bis zu 80% des letzten Nettogehalts aufgestockt wird.

Das TransferKUG wird höchstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten gezahlt. Oftmals wird zudem eine vertragliche „Sprinter-Prämie“ mit der Transfergesellschaft festgelegt, falls der Arbeitnehmer noch während der Anstellung einen neuen Job findet.

Die Sozialversicherung läuft während der Anstellung bei der Transfergesellschaft über diese selbst.

7. Folgen bezüglich des Arbeitslosengeldes

Sollten Sie mit Ablauf der Dauer der Transfergesellschaft noch keine neue Arbeitsstelle gefunden haben, so können Sie Arbeitslosengeld I beantragen. Insoweit stellt die Übernahme in eine Transfergesellschaft einen großen Vorteil gegenüber normalen Aufhebungsverträgen dar. Dies insbesondere aus den zwei nachfolgenden Gründen:

  1. grundsätzlich ist keine Sperrzeit zu erwarten.
  2. auch wird der Wert der Abfindung üblicherweise nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich grundsätzlich nach dem letzten Verdienst. Sollte der Arbeitnehmer nach Eintritt in die Transfergesellschaft innerhalb von 12 Monaten keinen neuen Arbeitsplatz gefunden haben, so muss sich dieser bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden und Arbeitslosengeld I beantragen.

Grundlage für die Höhe des Arbeitslosengelds I ist der Bruttolohn, den Sie von ihrem alten Arbeitgeber erhalten haben. Maßgeblich ist damit der Bruttoverdienst vor Eintritt in die Transfergesellschaft. „Bei innerhalb des Bemessungsrahmens bzw. -zeitraums gewährtem Transferkurzarbeitergeld ist § 131 Absatz 3 Nummer 1 SGB III nach Überzeugung der Kammer dahin zu verstehen, dass für die Bemessung des Arbeitslosengelds dasjenige Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist, das der Arbeitslose ohne den endgültigen Arbeitsausfall und ohne den Wechsel in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit bei dem abgebenden Betrieb erzielt hätte“ (SG Cottbus Urt. v. 16.6.2010 – S 19 AL 161/09).

Das Bundessozialgericht mit Urteil vom 04.07.2022 – B 11 AL 9/11 R stellt für die Bemessung des Arbeitslosengeldes I auch auf das für die Höhe des TransferKUG maßgebende Arbeitsentgelt ab:
„Der Bemessung des Arbeitslosengelds von Arbeitslosen, die im Bemessungsrahmen in einer Transfergesellschaft mit Bezug von Transfer-Kurzarbeitergeld beschäftigt waren, ist das für die Höhe des TransferKurzarbeitergelds maßgebende Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.“

8. Unterschied zwischen einem Transfervertrag und einer betriebsbedingten Kündigung

Für Arbeitgeber stellt die Möglichkeit der Transfergesellschaft eine planungssichere und kostengünstigere Alternative zur betriebsbedingten Kündigung dar. Dies hängt insbesondere auch mit der Förderung der Transfergesellschaft durch die Agentur für Arbeit zusammen.

Grundsätzlich können einzelne Arbeitnehmer, soweit deren Arbeitsplätze wegfallen, betriebsbedingt gekündigt werden. Bietet der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmern jedoch keine lukrative Abfindung an, so muss er damit rechnen, dass diese Mitarbeiter, soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, gegen ihre Kündigung im Rahmen der Kündigungsschutzklage vorgehen. Diese gerichtlichen Verfahren sind für den Arbeitgeber in vielen Fällen mit hohen Kosten verbunden.

Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen immer eine Sozialauswahl treffen muss. In dieser Sozialauswahl muss der Arbeitgeber prüfen, welcher vergleichbare Arbeitnehmer am schutzwürdigsten ist und welcher Arbeitnehmer am ehesten gekündigt werden darf.

9. Abfindung oder Transfergesellschaft?

Welche Entscheidung für Sie die günstigere ist, müssen Sie für sich selbst abwägen. Folgende Punkte könnte diese Entscheidung möglicherweise vereinfachen:

  • Der Übergang in eine Transfergesellschaft kann in vereinbarten Sozialplänen mit reduzierten Abfindungszahlungen verbunden sein. Meinen Sie eine bessere Abfindung heraushandeln zu können als den im Sozialplan vorgesehenen Betrag, kann ein Übergang in die Transfergesellschaft für Sie nicht die vorteilhaftere Entscheidung sein.
  • Sind Sie davon überzeugt, dass Sie noch während der Kündigungsfrist oder nach kurzer Arbeitslosigkeit eine neue Arbeitsstelle finden werden oder haben möglicherweise schon Stellenangebote erhalten, so wäre von einem Wechsel in die Transfergesellschaft abzuraten.
  • Umgekehrt kann ein Wechsel in eine Transfergesellschaft dann zu empfehlen sein, soweit Sie beispielsweise noch kein neues Beschäftigungsverhältnis gefunden haben. Durch die Aufnahme in die Transfergesellschaft sind sie nicht sofort arbeitslos, erhalten zumindest einige Monate einen Teil Ihres Gehaltes und bekommen Unterstützung bei der Arbeitssuche sowie bezüglich Weiterbildungs- und Fortbildungsangeboten.

10. Zusammenfassung

  • Transfergesellschaften bieten für Unternehmen bei Massenentlassungen eine gute Option an, Personal sozialverträglich aber schnell abzubauen.
  • Für Arbeitnehmer kann die Transfergesellschaft eine gute Möglichkeit sein, zurück in die Berufswelt zu finden.
  • Transfergesellschaften übernehmen vorübergehend ausscheidende Angestellte und versuchen, durch Fort- oder Weiterbildungsprogramme die Reintegration in den Beruf zu erleichtern.
  • Die Aufnahme erfolgt mittels eines befristeten Arbeitsvertrags. wobei sogenannte dreiseitige Verträge zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und der Auffanggesellschaft üblich sind. Im Vertrag mit der Transfergesellschaft werden die Verpflichtungen verankert, also zum Beispiel die Pflicht, an Fort- oder Weiterbildungen teilzunehmen sowie aktiv nach neuen Jobs zu suchen. Das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber wird mit dem Vertragsschluss unwiderruflich beendet.
  • Der Wechsel in eine Transfergesellschaft kann von ausscheidenden Angestellten auch abgelehnt werden. Es ist dann aber häufig eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber zu erwarten.
  • Die Transfergesellschaft ist selbst keine Beschäftigungsgesellschaft, sondern vermittelt Betroffenen neue Stellenangebote. Im Fokus steht die Vorbereitung auf ein neues Beschäftigungsverhältnis.
  • die Anstellung ist befristet bis maximal ein Jahr.
  • Das Transferkurzarbeitergeld wird höchstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten gezahlt und beträgt grundsätzlich etwa 60% des ursprünglichen Nettogehalts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt der Eltern, beträgt das Transferkurzarbeitergeld 67 Prozent des ursprünglichen Nettogehalts.
  • Der Arbeitgeber kann das Transferkurzarbeitergeld im Rahmen eines Sozialplans auf bis zu 80% des letzten Nettogehalts aufstocken.
  • Eine vertragliche „Sprinter-Prämie“ mit der Transfergesellschaft können Arbeitnehmer erhalten, die noch während der Anstellung einen neuen Job finden.
  • Findet der Arbeitnehmer nach Ablauf der Dauer in der Transfergesellschaft keine neue Arbeitsstelle, so berechnet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes I nach dem letzten Bruttoverdienst vor Eintritt in die Transfergesellschaft.