Artikel bewerten

Abfindung ohne Ruhezeit beim Arbeitslosengeld? So geht’s

Eine Abfindung verringert normalerweise nicht Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Endet Ihr Arbeitsverhältnis allerdings kurzfristig, droht eine sog. Ruhezeit und Sie müssen mit einer Anrechnung der Abfindung auf das ALG rechnen. Wir erklären, was die Ruhezeit ist und wie Sie diese vermeiden.

1. Ruhezeit: Prinzip, Voraussetzungen und Dauer

Die gesetzlichen Regelungen über die Ruhezeit finden Sie in § 158 des dritten Sozialgesetzbuches (SGB III).

Achtung: Die Ruhezeit ist nicht mit der Sperrzeit zu verwechseln. Allerdings laufen beide Sanktionen zeitlich parallel ab. Wurde gegen Sie also eine Sperrzeit verhängt, bringt die Ruhezeit für Sie während dieser Zeit grundsätzlich keinen weiteren Nachteil.

Was ist die Ruhezeit?

Die Ruhezeit verschiebt die Auszahlung des Arbeitslosengeldes I (ALG I) zeitlich nach hinten. Damit müssen Sie rechnen, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
 

  1. Ihr Arbeitsverhältnis wurde vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet.
  2. Ihnen wurde eine Abfindung oder ähnliche Leistung gezahlt.

Sie erhalten also nicht unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld, sondern müssen eine gewisse Zeit darauf warten. Das hat folgenden Grund: Bei Einhaltung der Kündigungsfrist hätten Sie noch eine Weile länger im Betrieb arbeiten können. Zudem haben Sie als Ausgleich für das frühere Arbeitsende die Abfindung erhalten. Eine Unterstützung des Staates ist deshalb streng genommen nicht sofort notwendig und wird durch die Ruhezeit herausgezögert.

Übrigens: Höhe und maximale Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes verringern sich durch die Anordnung einer Ruhezeit nicht, nur der Beginn der Zahlungen. Dies ist ein wichtiger Unterschied zur Sperrzeit.

Voraussetzungen der Ruhezeit

Die beiden zuvor genannten Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen, um die Anordnung einer Ruhezeit zu rechtfertigen.

Beenden des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist

Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber endet das Arbeitsverhältnis nicht sofort mit Zugang der Kündigung bei Ihnen. Vielmehr liegt zwischen dem Erhalt des Kündigungsschreibens und der tatsächlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses immer eine gewisse Zeit, die als Kündigungsfrist bezeichnet wird. Die genauen Fristen finden Sie in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag oder – falls dort nichts geregelt ist – in § 622 BGB. Meist gilt: Je länger ein Mitarbeiter schon im Betrieb beschäftigt war, desto länger ist auch seine Kündigungsfrist.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber im gegenseitigen Einvernehmen auf die Einhaltung dieser Kündigungsfrist verzichten. Das geschieht meist im Rahmen eines Aufhebungsvertrages oder eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht. Auch ein Abwicklungsvertrag kann dazu führen. Werden Sie deshalb früher arbeitslos, als Sie es bei Einhaltung der Kündigungsfrist geworden wären, ist die erste Voraussetzung erfüllt.

Beispiel 1: A arbeitet seit anderthalb Jahren für Z. Am 01.01.2021 schließen die beiden einen Aufhebungsvertrag, laut dem das Arbeitsverhältnis am nächsten Tag enden soll. Hätte der Z dem A am 01.01. unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt, wäre das Arbeitsverhältnis erst am 31.01. geendet (vgl. § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB). A ist also durch den Aufhebungsvertrag früher arbeitslos geworden.
 
Beispiel 2: B arbeitet seit fünf Jahren für den Betrieb. Seit Arbeitgeber kündigt ihm am 24.7. fristgerecht zum 30.9. Am 31.7. wehrt sich B gegen seine Kündigung und erhebt Klage. Im ersten Termin vor Gericht am 14.8. einigt er sich mit seiner Arbeitgeberin darauf, dass er gegen eine Abfindung bereits zum 15.8. ausscheidet (sog. gerichtlicher Vergleich). Auch hier ist die Kündigungsfrist nicht eingehalten und B muss mit einer Ruhezeit rechnen.

Es gibt einige Sonderfälle zu berücksichtigen:

  1. Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen (z.B. aufgrund Tarifvertrags): Es wird eine Kündigungsfrist von 18 Monaten zugrunde gelegt.
  2. Ordentliche Kündigung ist zeitlich begrenzt ausgeschlossen: Bei einem zeitlich begrenzten Ausschluss der ordentlichen Kündigung ist wiederum die Frist maßgeblich, die gelten würde, wenn die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen wäre (häufig also § 622 BGB).
  3. Unbezahlte Freistellung: Wird der Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist abgeschlossen, der Arbeitnehmer aber vorzeitig von der Arbeitspflicht unbezahlt freigestellt, ruht der Arbeitslosengeldanspruch ebenfalls.

Zahlung einer Abfindung

Mit einer Ruhezeit müssen Sie nur rechnen, wenn Sie vom Arbeitgeber eine Abfindung erhalten haben. Das zumindest ist der Regelfall.

Aber Achtung: Zusätzlich kann die Ruhezeit auch dann angeordnet werden, wenn zwar keine Abfindung, dafür aber eine „Entschädigung oder ähnliche Leistung“ vom Arbeitgeber gezahlt wird. Gemeint ist damit zum Beispiel:
 

  • Gehalt, das trotz des ruhenden Arbeitsverhältnisses weiter fließt
  • Sozialleistungen wie Mutterschafts- oder Krankengeld
  • Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub während des Arbeitsverhältnisses

Dauer der Ruhezeit

Um die Dauer Ihrer Ruhezeit zu bestimmen, ist eine zweistufige Rechnung erforderlich:

Erster Schritt: Dauer der Kündigungsfrist

Die Dauer der Ruhezeit richtet sich zunächst nach der Dauer Ihrer Kündigungsfrist. Das Arbeitslosengeld soll erst ab dem Zeitpunkt gezahlt werden, ab dem es auch bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ausgezahlt worden wäre.

Beispiel: Im Beispiel 1 oben wäre das Arbeitsverhältnis bei Wahrung der Frist am 31.01. aufgelöst worden. Ab dem 01.02. hätte also ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden. Daher dauert auch die Ruhezeit bis zum 01.02.

Die ordentliche Kündigungsfrist wird vom Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Aufhebungsvertrags geschlossen wird. Die Vereinbarung müssen Sie ohnehin schriftlich abschließen. Daher ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags für die Berechnung der ordentlichen Kündigungsfrist anhand des Datums feststellbar. Eine Rückdatierung des Aufhebungsvertrags, die die Bundesagentur für Arbeit täuschen soll, wird von der Behörde als unwirksam erachtet. Versehen Sie den Aufhebungsvertrag nachträglich also mit einem früheren Ausstiegsdatum, kann der gesamte Vertrag nichtig sein.

Zweiter Schritt: Begrenzung der Ruhezeit

Die so errechnete Ruhezeit wird in einem zweiten Schritt aber durch verschiedene Faktoren begrenzt. In einigen Fällen erhalten Sie also bereits Arbeitslosengeld, obwohl die Kündigungsfrist noch nicht geendet wäre.

Die Höchstbegrenzung liegt bei einem Jahr (vgl. § 158 Abs. 2 S. 1 SGB III). Die allermeisten Kündigungsfristen sind ohnehin kürzer.

Relevanter ist daher meist folgende Begrenzung: Die Abfindung (o.ä.) darf maximal zu 60% auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet werden.

In die Berechnung des exakten Prozentsatzes fließen auch das Lebensalter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das durchschnittliche Monatsgehalt des letzten Jahres mit ein:

Alter
des
Arbeit­nehmers
Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers
5 Jahre 10 Jahre 15 Jahre 20 Jahre 25 Jahre 30 Jahre 35 Jahre
Ab 35 55% 50% 45% 40% 35%
Ab 40 50% 45% 40% 35% 30% 25%
Ab 45 45% 40% 35% 30% 25% 25% 25%
Ab 55 35% 30% 25% 25% 25% 25% 25%
Ab 60 30% 25% 25% 25% 25% 25% 25%

Wer jünger als 35 ist und/oder weniger als 5 Jahre zum Betrieb gehört, für den gilt der Wert von 60 %.

Zum besseren Verständnis soll folgendes Beispiel dienen:
 
Bei A vom obigen Beispiel 1 wurde eine Abfindung von 3.000 € vereinbart. Das Durchschnittsgehalt betrug monatlich 3.500 € brutto. A ist 37 und arbeitet seit zwei Jahren im Betrieb, daher gilt für ihn ein Wert von 60 % der Abfindung (also 1.800 €). Diese 1.800 € hätte er mit seiner Arbeit innerhalb von rund 15 Tagen verdient. Daher endet die Ruhezeit für ihn schon nach 15 Tagen am 15.01. und nicht erst am 31.01.

2. Ist ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung dann überhaupt sinnvoll?

Das kommt ganz auf den Einzelfall an. Wie Sie der Tabelle oben entnehmen können, wird die Ruhezeit gerade bei hohem Alter und langer Betriebszugehörigkeit immer kürzer. Ist die Abfindung dann noch entsprechend hoch, kann sich das durchaus mehr rechnen als eine ordentliche Kündigung und der sofortige Bezug des Arbeitslosengeldes. Vergessen Sie dabei aber nicht, dass auch eine Abfindung zu versteuern ist. Um sicher zu gehen, sollten Sie Ihren Fall aber immer mit einem erfahrenen Rechtsanwalt durchsprechen. Wir berechnen für Sie im Detail, welche Lösung für Sie wirtschaftlicher ist.

3. Wie wehre ich mich gegen die Anordnung einer Ruhezeit?

Eine gegen Sie verhängte Ruhezeit müssen Sie nicht einfach akzeptieren, sondern können gegen den entsprechenden Bescheid Widerspruch bei der Agentur für Arbeit einlegen.

Achtung: Das muss innerhalb eines Monats passieren – ansonsten wird der Widerspruch nicht mehr berücksichtigt. Die Frist beginnt frühestens drei Tage nach Absenden des schriftlichen Bescheids oder ab dem Tag, an dem das Schreiben zugeht.

Ändert die Behörde auf den Widerspruch hin ihre Auffassung nicht, bleibt nur noch der Wege vor das Sozialgericht. Spätestens hier sollten Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen, um eine realistische Abschätzung der Erfolgschancen zu erhalten und professionell vertreten zu werden.

4. Bin ich während der Ruhezeit krankenversichert?

Während der Ruhezeit gilt grundsätzlich kein Krankenversicherungsschutz. Ausnahmsweise haben zuvor in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitslose den sogenannten nachgehenden Krankenversicherungsschutz aus dem (beendeten) Arbeitsverhältnis über einen Monat.

5. Fazit

  • Durch eine Ruhezeit wird der Auszahlungsbeginn des Arbeitslosengeldes I hinausgezögert. Da viele ALG-Empfänger nicht den vollen Leistungszeitraum ausnutzen, werden dadurch faktisch Abfindung und Arbeitslosengeld verrechnet.
  • Die Ruhezeit wird angeordnet, wenn Sie eine Abfindung oder ähnliche Leistungen erhalten und der Beginn der Arbeitslosigkeit z.B. infolge eines Aufhebungsvertrages früher eintritt, als dies bei einer ordentlichen Kündigung der Fall gewesen wäre.
  • Die Arbeitsagentur darf maximal 60% Ihrer Abfindung anrechnen.
  • Gegen die Anordnung einer Ruhezeit können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Arbeitsagentur einlegen.