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Krank im Minijob: Was ist mit Lohnfort­zahlung und Krankengeld?

Hat man auch im Minijob einen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und Krankheit des Kindes? Wir klären die Mythen auf!

Viele Menschen glauben, dass der Minijob gar kein richtiges Arbeitsverhältnis im eigentlichen Sinne ist und man als Arbeitnehmer dementsprechend weniger Rechte hat. Dieses Denken ist in den Köpfen der Menschen so fest verankert, dass es Studien zufolge durch viele Arbeitgeber auch genauso praktiziert wird.

Seit Jahren verbreitet ist daher die Annahme, dass man im Minijob keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hat. Ob das wirklich stimmt, erfahren Sie in diesem Artikel.

1. Gibt es einen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit?

Die Lohnfortzahlung ist gesetzlich im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt. Selbstverständlich sind auch Regelungen durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder den Arbeitsvertrag möglich.

Die gute Nachricht ist: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gilt für jeden Arbeitnehmer und damit auch für den Minijobber! Voraussetzung dafür ist nur, dass der Arbeitnehmer schon vier Wochen ununterbrochen im Betrieb beschäftigt ist. Beginn der vier Wochen ist nicht der Vertragsschluss, sondern der erste Arbeitstag des Arbeitnehmers.

Dementsprechend muss der Minijobber gem. dem § 3 Abs. 1 EntgFG bei nicht verschuldeter Erkrankung für die Dauer seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber sein Entgelt erhalten. Arbeitsunfähig ist der Arbeitnehmer, wenn er die Tätigkeit entweder gar nicht oder nur unter Gefährdung seines Gesundheitszustandes ausüben kann. Ein ärztliches Attest für die Arbeitsunfähigkeit (AU) muss dem Arbeitgeber spätestens am vierten Krankheitstag vorgelegt werden.

Wird gesetzlich noch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt, kann sie auch nicht Voraussetzung für die Fortzahlung der Vergütung sein.

Auch bei Kurzerkrankungen ohne AU-Bescheinigung muss der Arbeitgeber dem Minijobber daher den Lohn weiterhin zahlen. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht darauf berufen, dass ihm keine solche Bescheinigung vorgelegt worden ist.

Der maximale Zeitraum, in dem der Arbeitgeber für die gleiche Krankheit den Lohn fortzahlen muss, erstreckt sich auch bei Minijobbern über sechs Wochen. Hat der Arbeitnehmer nach Ablauf der sechs Wochen aber eine andere Erkrankung, beginnt der 6-Wochen-Zeitraum wieder von vorne.

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung kann auch nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Entsprechende Regelungen sind unwirksam und es gilt dann stattdessen die o.g. gesetzliche Bestimmung.

Die Lohnfortzahlung gilt auch, wenn der Arbeitnehmer zur Pflege eines kranken Kindes zu Hause bleiben muss. Das Kind darf sein 12. Lebensjahr allerdings noch nicht vollendet haben. Hat das Kind eine Behinderung, gilt diese Altersgrenze nicht.

Die Dauer der Lohnfortzahlung für diese vorübergehende Verhinderung ist auf fünf Tage beschränkt. Schränkt der Arbeitgeber diese Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag ein, so muss er den Minijobber unbezahlt freistellen.

Kleine Unternehmen haben u. U. durch das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen (AAG) die Möglichkeit, bis zu 80% der infolge der Krankheit geleisteten Zahlungen von der Minijobzentrale ausgleichen zu lassen.

Kleine Unternehmen im Sinne des AAG sind Firmen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Sie bekommen ein Teil des Geldes also zurück.

2. Freier Mitarbeiter auf Minijob-Basis

Ob auch freie Mitarbeiter einen Anspruch darauf haben, dass das Gehalt auch bei Krankheit weiter vom Arbeitgeber gezahlt wird, hängt von der Anwendbarkeit des EntgFG ab.

Freie Mitarbeiter sind selbständig tätig und nicht persönlich abhängig. Sie sind daher keine Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes und haben folglich auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

3. Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts

Für die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts ist nach dem Gesetz die regelmäßige Arbeitszeit maßgebend.

Der Arbeitnehmer bekommt also das, was er erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte – und zwar ungekürzt (Lohnausfallprinzip). Eingeschlossen sind Zuschläge für Nacht- bzw. Feiertagsarbeit, Gefahrenzulagen etc. Nicht einzubeziehen in die Zahlung sind allerdings Überstunden.

Ausnahmsweise sind Kürzungen bei Zuschlägen möglich. Der Grund für den geringeren Lohn ist in diesen Fällen also steuerlich bedingt. Wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nachts gearbeitet hat, sind die gewährten Zuschläge in gewissem Umfang steuerfrei. Wird die Arbeit allerdings tatsächlich nicht nachts abgeleistet (wegen Krankheit), ist der Zuschlag wiederum steuerpflichtig.

Beispiel: Der Arbeitnehmer arbeitet regelmäßig 20 Stunden die Woche. Wegen höheren Bedarfs ist der Arbeitnehmer in der zweiten Dezemberwoche allerdings 30 Stunden eingeteilt. In dieser Woche ist der Arbeitnehmer nun krank. Er bekommt dann die Vergütung, die er für die 30 Stunden Arbeit bekommen hätte und nicht die, die er für 20 Stunden bekäme.

Gibt es (noch) keinen Dienstplan bzw. variiert die Arbeitszeit und damit auch das Gehalt des Arbeitnehmers, so kann die an diesem Tag gearbeitete Zeit nicht mit Gewissheit bestimmt werden. In diesem Fall bestimmt sich Höhe des auszuzahlenden Gehalts nach dem Mittelwert der Zahlungen, die der Arbeitnehmer innerhalb der letzten 12 Monate erhalten hat.

4. Muss der Arbeitnehmer die versäumten Stunden nachholen?

Die im Arbeitsverhältnis zu erbringende Arbeitsleistung ist in der Regel eine sog. „Fixschuld“. Die Arbeit ist also zu dem Zeitpunkt zu leisten, zu dem sie vom Arbeitnehmer geschuldet wird. Die Arbeit vom 01.03.2019 kann deshalb nur an diesem Tag geleistet werden. Sie kann bzw. muss nach dem Gesetz nicht nachgeholt werden. Etwas anderes gilt, wenn ein Arbeitszeitkonto geführt wird.

Arbeitet der Arbeitnehmer an einem Tag nicht, bekommt er also auch kein Geld für diesen Tag. Dieses Prinzip von „Leistung gegen Gegenleistung“ gilt jedoch nicht im Krankheitsfall, da der Lohn bei Krankheit nach dem Gesetz ja trotz fehlender Leistung fortzuzahlen ist.

In der Praxis bekommt der Arbeitnehmer für diesen Fall aber oftmals Minusstunden aufgeschrieben. Der Arbeitgeber zahlt dann also das volle Gehalt weiter und leistet dadurch einen Vergütungsvorschuss. Gleichzeitig bewirken die Minusstunden, dass der Arbeitnehmer die Leistung nachholen soll.

Minusstunden können nach dem Bundesarbeitsgericht aber allenfalls dann entstehen, wenn auch ein rechtlicher Anspruch auf Nachleistung dieser Arbeitszeit besteht. Das kann u.U. bei Zuspätkommen, früher gehen oder zu langen Pausen sein. Niemals aber bei Krankheit.

Im Ergebnis sind wegen Krankheit versäumte Stunden nicht nachzuholen. Entgegen der vielfach durchgeführten Praxis ist dieses Vorgehen nicht vom Gesetz gedeckt.

5. Krankengeld nach sechs Wochen?

Generell gilt: Nach dem Ablauf der sechs Wochen entfällt jeglicher Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Fortzahlung der Vergütung.

Eine weitere wichtige Frage ist daher: Bekomme ich im Minijob nach dem Ablauf der sechs Wochen Krankengeld von der Krankenkasse?

Im regulären Arbeitsverhältnis steht dem Arbeitnehmer nach Ablauf der sechs Wochen von der gesetzlichen Krankenkasse ein Krankengeld zu. Der Anspruch begründet sich darauf, dass zuvor ein monatlicher Beitrag an die Krankenkasse gezahlt wurde. Dieser individuelle Krankenkassen-Beitrag wird ab einem Gehalt von 451€ fällig.

Beim Minijob sind die Umstände allerdings anders, denn es gibt hier keine Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitgeber entrichtet für den Minijobber nur einen pauschalen Krankenkassenbeitrag.

Mangels Einzahlungen in die gesetzliche Krankenversicherung haben Minijobber daher auch keinen Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld.

Nach den sechs Wochen besteht daher kein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse.

Ausnahme: Besser sieht es für Arbeitnehmer aus, die den Minijob neben einem regulären Hauptjob ausführen. In dieser Konstellation ist der Arbeitnehmer ja durch seinen Hauptjob krankenversichert und kann u. U. Krankengeld gegenüber der Krankenkasse geltend machen.

6. Fazit

  • Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gilt auch im Minijob.
  • Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ungekürzten Lohn und bekommt den Betrag ausgezahlt, den er erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte (Lohnausfallprinzip).
  • Die versäumte Arbeitszeit muss nicht nachgeholt werden.
  • Nach sechs Wochen Krankheit bekommt der Minijobber kein Krankengeld von der Krankenkasse.

7. Video