1. Was ist eine Abmahnung?
Mit einer Abmahnung rügt der Arbeitgeber ein konkretes Fehlverhalten und warnt zugleich vor Konsequenzen im Wiederholungsfall – häufig vor einer Kündigung. Die Abmahnung soll also klarstellen, was beanstandet wird, und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern.
Rechtlich erfüllt die Abmahnung zwei Funktionen:
- Rügefunktion: Das beanstandete Verhalten wird als Pflichtverletzung benannt.
- Warnfunktion: Es wird deutlich gemacht, dass bei erneuter Pflichtverletzung arbeitsrechtliche Schritte drohen.
Typische Abmahnungsgründe sind beispielsweise Zuspätkommen, unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung, Beleidigungen gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten, Arbeitszeitbetrug sowie eine verspätete oder fehlende Krankmeldung.
2. Bei wie vielen Abmahnungen eine Kündigung droht
Viele Betroffene fragen sich: Bei wie vielen Abmahnungen droht eine Kündigung? Eine feste Zahl gibt es jedoch nicht, denn in der Praxis kommt es vor allem darauf an,
- wie schwer der Vorwurf ist,
- ob sich das Verhalten wiederholt und
- ob eine Kündigung im konkreten Fall verhältnismäßig wäre.
Eine einzige wirksame Abmahnung kann ausreichen, wenn sich genau dieses abgemahnte Verhalten später wiederholt und der Arbeitgeber dann verhaltensbedingt kündigen will.
Bei besonders schweren Pflichtverstößen (Beispiele: Diebstahl, sexuelle Belästigung, gravierender Arbeitszeitbetrug) kann sogar eine fristlose Kündigung gem. § 626 BGB ohne vorherige Abmahnung in Betracht kommen.
Umgekehrt gilt: Zwei oder drei Abmahnungen führen nicht automatisch zur Kündigung. Es bleibt immer eine Frage des Einzelfalls.
3. Wann ist eine Abmahnung unwirksam?
Eine Abmahnung kann unwirksam sein, wenn formelle oder inhaltliche Mindestanforderungen nicht erfüllt sind:
| Häufige Fehler in Abmahnungen | Beispiel |
|---|---|
| Fehlende Konkretisierung | Der Vorwurf muss so konkret beschrieben werden, dass Sie erkennen können, was gemeint ist (möglichst mit Datum, Uhrzeit, Ort und konkretem Verhalten).
Pauschale Aussagen wie „Sie arbeiten unzuverlässig“ reichen regelmäßig nicht. |
| Keine oder unklare Warnfunktion | Fehlt der Hinweis, dass im Wiederholungsfall Konsequenzen drohen, kann die Abmahnung ihre Warnfunktion verfehlen. |
| Abmahnung durch unzuständige Person | Grundsätzlich muss die Abmahnung von einer Person ausgesprochen werden, die Ihnen gegenüber weisungsbefugt ist. |
| Unverhältnismäßigkeit | Bei Bagatellverhalten (Beispiel: einmaliges geringfügiges Zuspätkommen ohne weitere Umstände) kann eine Abmahnung unverhältnismäßig sein.
|
4. Muss ich eine Abmahnung unterschreiben?
Nein. Arbeitnehmer müssen grundsätzlich eine Abmahnung nicht unterschreiben.
Wenn der Arbeitgeber eine Unterschrift verlangt, geht es häufig nur um eine Empfangsbestätigung („Ich habe das Schreiben erhalten“). Trotzdem gilt: Unterschreiben Sie nichts unter Druck oder ohne den Inhalt zu prüfen.
5. Wie kann man auf eine Abmahnung reagieren?
Welche Reaktion sinnvoll ist, hängt vom Inhalt der Abmahnung ab: Trifft der Vorwurf zu oder nicht? Wie schwer ist er? Und was möchten Sie erreichen – Ruhe in die Situation bringen oder den Vorwurf klar zurückweisen?
Abwarten
Manchmal ist es taktisch klug, zunächst nichts zu unternehmen – etwa dann, wenn die Abmahnung zwar angreifbar ist, Sie den Konflikt aber nicht weiter anheizen möchten.
Wer den Arbeitgeber auf formelle Fehler hinweist, muss damit rechnen, dass eine „korrigierte“ Abmahnung nachgereicht wird, die dann womöglich wirksamer ist als die ursprüngliche.
Gegendarstellung zur Personalakte
Wenn Sie den Vorwurf für falsch halten, können Sie eine schriftliche Gegendarstellung verfassen. Diese muss grundsätzlich zur Personalakte genommen werden.
Die Abmahnung wird dadurch nicht automatisch unwirksam – aber Ihre Sicht ist dokumentiert. Das kann später wichtig sein, zum Beispiel in einem Kündigungsschutzverfahren. Die Gegendarstellung sollte sachlich und konkret formuliert sein – pauschale Zurückweisungen überzeugen weder den Arbeitgeber noch ein Gericht.
Entfernung aus der Personalakte verlangen
Ist die Abmahnung unwirksam oder inhaltlich unzutreffend, können Sie verlangen, dass sie aus der Personalakte entfernt wird. Weigert sich der Arbeitgeber, lässt sich das notfalls vor dem Arbeitsgericht klären.
Betriebsrat einschalten
Der Betriebsrat muss einer Abmahnung nicht zustimmen und wird in der Regel auch nicht vorher angehört. Auf Wunsch kann er aber unterstützen – etwa indem er vermittelt oder den Vorgang gegenüber dem Arbeitgeber anspricht.
Nach § 83 BetrVG haben Arbeitnehmer das Recht, in die über sie geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und können hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind auf Verlangen zur Akte zu nehmen.
Frühzeitig anwaltlich beraten lassen
Steht eine Kündigung im Raum oder enthält die Abmahnung schwerwiegende Vorwürfe, ist eine frühe anwaltliche Einschätzung oft sinnvoll. Ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann die Abmahnung prüfen und Sie dahingehend beraten, welche Fristen relevant sind, welche Beweise wichtig werden und welche Vorgehensweise in Ihrer Situation am besten passt. Je nach Situation kann auch ein Abwicklungsvertrag in Betracht kommen – das sollte jedoch immer individuell geprüft werden.
6. Welche Frist gilt für den Widerspruch gegen eine Abmahnung?
Eine einheitliche gesetzliche Widerspruchsfrist gegen eine Abmahnung gibt es nicht.
Das gilt aber auch für den Arbeitgeber: Nach ständiger Rechtsprechung des BAG existiert keine Regelausschlussfrist, innerhalb derer eine Abmahnung ausgesprochen werden muss. Der Arbeitgeber kann daher einen Arbeitnehmer auch wegen eines länger zurückliegenden Vorgangs abmahnen (BAG, Urt. v. 23.09.2009 – 2 AZR 283/09).
Allerdings kann eine Abmahnung durch Zeitablauf an Wirkung verlieren. Hat sich der Arbeitnehmer nach der Abmahnung über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei verhalten, kann die Warnfunktion der Abmahnung entfallen – mit der Folge, dass vor einer verhaltensbedingten Kündigung zunächst eine erneute Abmahnung erforderlich wäre. Ob und wann das der Fall ist, lässt sich nur anhand einer Interessenabwägung im Einzelfall beurteilen; eine feste Jahresfrist gibt es nicht.
7. Fazit
- Eine Abmahnung ist ernst zu nehmen, aber noch keine Kündigung.
- Es gibt keine feste Regel, bei wie vielen Abmahnungen eine Kündigung droht: Manchmal reicht schon eine wirksame Abmahnung. Zwei oder drei Abmahnungen führen aber nicht automatisch zur Kündigung.
- Wer eine Abmahnung erhält, sollte prüfen, ob die Vorwürfe zutreffen und ob die Abmahnung formell wirksam ist – also ob das gerügte Verhalten konkret beschrieben ist, die Warnfunktion klar formuliert wurde und die Abmahnung von einer weisungsbefugten Person ausgesprochen wurde.
- Entscheidend ist immer der Einzelfall: Wie schwer wiegt der Vorwurf, gab es Wiederholungen – und wäre eine Kündigung überhaupt verhältnismäßig?
- Eine Abmahnung lässt sich angreifen, wenn sie beispielsweise zu ungenau ist, unverhältnismäßig wirkt oder die Warnung vor Konsequenzen nicht klar genug formuliert.
- Je nach Situation kann eine Gegendarstellung sinnvoll sein, ebenso das Verlangen auf Entfernung aus der Personalakte.
- Es gibt nicht in jedem Fall eine starre gesetzliche Frist. Trotzdem ist es meist besser, zeitnah auf eine Abmahnung zu reagieren.