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Arbeitgeber zweifelt Krankmeldung an: Was tun als Arbeitnehmer?

Wenn der Arbeitgeber eine Krankmeldung anzweifelt, stehen viele Arbeitnehmer vor denselben Fragen: Was darf er prüfen, darf er die Lohnfortzahlung stoppen und was können Sie tun? Dieser Artikel gibt Antworten.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist für Arbeitnehmer meist der klare Nachweis: Ich bin krank und darf der Arbeit fernbleiben. Umso größer ist die Verunsicherung, wenn der Arbeitgeber plötzlich Zweifel äußert oder sogar die Entgeltfortzahlung stoppt.

Wichtig zu wissen: Eine ordnungsgemäß ausgestellte AU hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) einen hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber kann eine Krankmeldung also nicht „einfach ablehnen“.

1. Darf der Arbeitgeber eine Krankmeldung anzweifeln?

Grundsätzlich: Ja, aber nicht willkürlich. Eine ärztliche AU ist im Arbeitsrecht das wichtigste Beweismittel. Sie belegt, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist und muss – sofern formal ordnungsgemäß – grundsätzlich akzeptiert werden.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Zweifel an der Krankmeldung ausgeschlossen sind. Bloßes Misstrauen („glaube ich nicht“) reicht jedoch nicht. Erforderlich sind vielmehr Tatsachen, die geeignet sind, den Beweiswert der AU zu erschüttern.

Erst wenn der Arbeitgeber durch den Vortrag konkreter Tatsachen den Beweiswert der AU erschüttern kann, kommen weitere Prüfmaßnahmen in Betracht.
Wichtig: Arbeitnehmer haben bei Krankheit gemäß § 3 Abs. 1 S.1 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen. Sie müssen allerdings zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen beweisen (in der Regel durch eine AU).

2. Wann liegen „begründete Zweifel“ an der Arbeitsunfähigkeit vor?

„Begründete Zweifel“ sind mehr als ein Bauchgefühl. Typische Konstellationen, die in der Praxis immer wieder zu Streit führen:

  • Die Krankmeldung fällt zeitlich auffällig mit einem Konflikt zusammen (Beispiel: nach Streit, Abmahnung oder Versetzung).
  • Die AU beginnt direkt nach einem abgelehnten Urlaubsantrag oder in Kündigungs- bzw. Trennungssituationen.
  • Es gibt ein Muster, z.B. wenn der Arbeitnehmer sich wiederholt am Montag oder Freitag krankmeldet).
  • Es bestehen Widersprüche im Verhalten (Beispiel: öffentlich dokumentierte Aktivitäten, die mit der behaupteten Arbeitsunfähigkeit offensichtlich unvereinbar wirken).
Achtung: Auch bei solchen Auffälligkeiten ist nicht automatisch bewiesen, dass die AU „falsch“ ist. Es geht zunächst nur darum, ob der Arbeitgeber den hohen Beweiswert erschüttern kann.
Wird ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis kündigt, am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst“ (BAG Urt. v. 8.9.2021).

3. Was kann der Arbeitgeber konkret unternehmen?

Wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat, sind rechtssichere Wege vorgegeben.

Einschaltung des Medizinischen Dienstes über die Krankenkasse

Der zentrale Weg führt über die Krankenkasse: Der Arbeitgeber kann bei begründeten Zweifeln eine Überprüfung der Krankschreibung anregen (vgl. § 275 SGB V). Diese wird dann den Medizinischen Dienst (MD) einschalten, der medizinisch prüft, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Für Arbeitnehmer ist dabei wichtig zu wissen, dass dem Arbeitgeber keine Diagnose mitgeteilt wird – es geht ausschließlich um die Frage „arbeitsunfähig ja oder nein“, nicht um Details der Erkrankung.

Zusammenhangsanfrage bei der Krankenkasse

Der Arbeitgeber kann bei der Krankenkasse per Datenaustausch anfragen, ob vorherige Krankschreibungen auf derselben Erkrankung beruhen. Ist das der Fall, deutet dies auf ein Grundleiden hin, das einer regelmäßigen Behandlung bedarf – was wiederum ein Indiz dafür sein kann, dass die Arbeitsunfähigkeit berechtigt ist.

Allerdings gilt das nicht pauschal: Bei akuten Erkrankungen wie etwa Bauchschmerzen besteht nicht zwingend ein Zusammenhang mit früheren Fehlzeiten.

Betriebsarzt: Untersuchung ja – Diagnose nein

In bestimmten Konstellationen kann auch eine betriebsärztliche Untersuchung in Betracht kommen. Der Betriebsarzt unterliegt der Schweigepflicht. An den Arbeitgeber darf in der Regel nur zurückgemeldet werden, ob Arbeitsfähigkeit besteht (und ggf. unter welchen Einschränkungen) aber nicht, welche Krankheit vorliegt.

Was Arbeitgeber nicht dürfen

Arbeitnehmer sollten in diesem Zusammenhang beachten, dass sie Diagnosen oder medizinische Befunde dem Arbeitgeber gegenüber nicht offenlegen müssen.

Auch sogenannte „Kontrollbesuche“ durch den Arbeitgeber sind unzulässig – wie im Fall der Firma Tesla, bei dem Vorgesetzte krankgeschriebene Mitarbeitende aufgrund eines hohen Krankheitsstands im Unternehmen zuhause aufsuchten: Der Arbeitgeber darf sich weder auf das Grundstück noch in die Wohnung von Beschäftigten begeben, Arbeitnehmer müssen weder die Tür öffnen noch kooperieren.

Dasselbe gilt für die Beauftragung einer Detektei: Eine verdeckte Überwachung stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar und kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Das BAG hat einem Arbeitnehmer in einem solchen Fall 1.500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen (BAG, Urt. v. 25.07.2024 – 8 AZR 225/23).

4. Darf der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern?

Bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung weiterhin fort und der Arbeitgeber darf grundsätzlich nicht allein wegen geäußerter Zweifel die Lohnzahlung einstellen.

In der Praxis kommt es dennoch vor, dass Arbeitgeber die Lohnfortzahlung stoppen, obwohl der Beweiswert der Krankmeldung noch gar nicht erschüttert ist. In diesem Fall können Arbeitnehmer den ausstehenden Betrag schriftlich per Einschreiben beim Arbeitgeber einfordern und notfalls durch eine Lohnzahlungsklage vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.

Praxishinweis: Häufig finden sich im Arbeits- oder Tarifvertrag Ausschlussfristen und wer seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht rechtzeitig schriftlich geltend macht, riskiert den Verlust dieser Ansprüche – auch wenn die Krankmeldung ordnungsgemäß war.

5. Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer?

Wenn die Krankmeldung angezweifelt wird, hilft ein klarer Blick auf Rechte und Pflichten.

Keine Pflicht, die Diagnose offenzulegen

Der Grund der Krankmeldung muss grundsätzlich nicht offengelegt werden. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer – nicht die Diagnose. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber nicht mitteilen, welche Erkrankung vorliegt.

Mitwirkung bei einer MD-Prüfung

Wenn die Krankenkasse oder der Medizinische Dienst einen Termin ansetzt, sollten Arbeitnehmer diesen wahrnehmen. Wer ohne Grund nicht mitwirkt, schwächt eventuell seine Position im Streitfall. Im schlimmsten Fall kann das dazu führen, dass der Beweiswert der Krankmeldung erschüttert wird.

Lückenlose Bescheinigung und korrekte Krankmeldung

Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass Folgebescheinigungen rechtzeitig vorliegen und die Krankmeldung korrekt erfolgt. Formfehler – beispielsweise eine verspätete Anzeige der Erkrankung oder eine fehlende Folgebescheinigung – liefern dem Arbeitgeber unnötige Angriffsfläche.

6. Was tun bei Druck, Drohungen oder Abmahnungen vom Arbeitgeber?

Übt der Arbeitgeber während der Krankheit Druck aus – etwa mit Aussagen wie „Kommen Sie morgen wieder“ oder „Wir glauben Ihnen nicht“ – sollten Arbeitnehmer sachlich bleiben und die Kommunikation möglichst schriftlich führen. Alle Kontaktversuche, Drohungen und Zahlungsstopps sollten sorgfältig dokumentiert werden. Medizinische Details müssen dabei in keinem Fall preisgegeben werden.

Ist eine Abmahnung wegen Krankmeldung zulässig?

Eine Abmahnung allein „weil Sie krank sind“ ist in der Regel nicht haltbar. Anders kann es sein, wenn es um Pflichtverletzungen bei der Krankmeldung geht (Beispiel: verspätete Anzeige, fehlende AU trotz Attestpflicht).

Bei einer verspäteten Krankmeldung ist Vorsicht geboten, denn nach der Rechtsprechung ist unter „erschwerten Umständen“ nach einer Abmahnung im Einzelfall sowohl eine ordentliche als auch eine fristlose Kündigung möglich (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 19.01.2012 – 10 Sa 593/11).

7. Fazit

  • Eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber kann sie nicht einfach „ablehnen“.
  • Zweifel an einer Krankmeldung müssen begründet werden – bloßes Misstrauen reicht nicht. Der rechtssichere Prüfweg verläuft für den Arbeitgeber typischerweise über die Krankenkasse und den Medizinischen Dienst.
  • Die genaue ärztliche Diagnose geht den Arbeitgeber grundsätzlich nichts an.
  • Stoppt der Arbeitgeber nach einer Krankmeldung die Lohnzahlung, können Arbeitnehmer diese schriftlich einfordern und notfalls einklagen.
  • Bei Druck, Drohungen oder Abmahnungen lohnt sich eine frühzeitige arbeitsrechtliche Beratung auch hinsichtlich möglicher Ausschlussfristen.