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Die Kündigungs­schutzklage: Voraussetzungen, Fristen, Ablauf & Kosten

Wenn ein Arbeitnehmer an der Rechtmäßigkeit einer Kündigung zweifelt, kann er sich mit der Kündigungsschutzklage dagegen zur Wehr setzen und die Wirksamkeit der Kündigung arbeitsgerichtlich überprüfen lassen. Welche Frist zu beachten ist, damit die Kündigungsschutzklage noch bei Gericht eingereicht werden kann und welche Anforderungen an die Einreichung einer Kündigungsschutzklage gestellt werden, erfahren Sie in diesem Artikel.

1. Voraussetzungen der Kündigungsschutzklage

Wer eine Kündigungsschutzklage einreichen will, muss einige allgemeine Voraussetzungen beachten.

Die Kündigungsschutzklage muss vor allem:

  • Schriftlich eingereicht oder zu Protokoll bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts abgegeben werden
  • Beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden
  • Inhaltlichen Mindestanforderungen nach § 253 Abs. 2 ZPO nachkommen
  • Die Klagefrist einhalten

Schriftliche Einreichung oder Abgabe zu Protokoll

Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bedeutet, dass die Klage sowohl in Textform als Brief und sogar als Fax eingereicht werden kann als auch mündlich, wenn sie vom Arbeitnehmer persönlich der Geschäftsstelle erklärt wird.

Entscheidender Vorteil bei einer Einreichung der Klage per Fax oder eingeschriebenem Brief ist, dass der Arbeitnehmer den Zugang der Klage nachweisen kann.

Sollte ein Arbeitnehmer, z.B. aus Kostengründen, auf die Einschaltung eines Anwalts verzichten, lohnt sich für ihn grundsätzlich der rechtzeitige Gang zur Rechtsantragsstelle bei dem für ihn zuständigen Arbeitsgericht. Zwar darf die Rechtsantragsstelle keine Rechtsberatung leisten, sie nimmt jedoch die Klage auf, kann dem Arbeitnehmern hinsichtlich der Formulierungen helfen und weiß, auf welche Angaben es in der Kündigungsschutzklage zwingend ankommt.

Zuständiges Arbeitsgericht

Welches Arbeitsgericht örtlich zuständig ist, hängt von der Rechtsform oder dem Sitz des Unternehmens bzw. dem Arbeitsort des Arbeitnehmers ab.

  • Sofern es sich um eine juristische Person (GmbH, AG) oder Personengesellschaft (oHG oder KG) handelt, wird das zuständige Arbeitsgericht nach dem Bezirk bestimmt, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet.
     
    Beispiel 1: Arbeitgeber ist die „Mustermann Bau GmbH“ mit Sitz in Köln. Zuständig ist daher das Arbeitsgericht in Köln.
  • Sofern der Arbeitgeber rechtlich als„natürliche Person“ einzustufen ist, wird das zuständige Arbeitsgericht durch den Wohnort des Arbeitgebers bestimmt.
     
    Beispiel 2: Arbeitgeber ist ein Einzelkaufmann oder eine Privatperson mit Wohnsitz in Frankfurt. Zuständig ist daher das Arbeitsgericht in Frankfurt.
  • Alternativ ist auch immer das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer seiner Arbeitsleistung erbracht hat. Das ist dann interessant, wenn der Sitz des Unternehmens oder der Wohnort des Arbeitgebers vom Arbeitsort abweicht.
     
    Beispiel 3: Arbeitgeber ist eine Restaurantkette mit Firmensitz in München. Der Arbeitnehmer arbeitet aber für eine Zweigniederlassung in Köln. Zuständig ist daher (auch) das Arbeitsgericht in Köln.

Tipp: Mehrere Zuständigkeiten: Es können auch verschiedene Gerichte zuständig sein, weil z.B. der Arbeitsort vom Sitz der Firma oder vom Wohnort des Arbeitgebers abweicht.

Sofern das Restaurant aus Beispiel 3 in der Form einer GmbH geführt wird, ist also

  1. Wegen des Firmensitzes in München sowohl das Arbeitsgericht München als auch
  2. wegen des Arbeitsortes in Köln zusätzlich das Arbeitsgericht Köln zuständig.

Hat der Arbeitgeber als natürliche Person seinen Wohnsitz in Hamburg, aber der Arbeitnehmer arbeitet in Köln, sind also die Arbeitsgerichte in Hamburg und in Köln zuständig.

Der Arbeitnehmer kann dann bei solchen alternativen Zuständigkeiten selbst entscheiden, wo er Klage einreichen möchte. Hat er sich für ein Gericht entschieden, wird das alternativ zuständige Gericht ab den Zeitpunkt der Klageeinreichung unzuständig. Ein Wechsel ist dann nicht mehr möglich.

Hilfe – Klage beim unzuständigen Gericht eingereicht: Reicht der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage versehentlich bei einem unzuständigen Gericht ein, gibt es – sobald er dies festgestellt hat oder vom unzuständigen Gericht darauf hingewiesen wurde – folgende Möglichkeit: Er kann beantragen, dass die Klage an das richtige Gericht verwiesen wird. Diese Verweisung erfolgt nicht automatisch durch das unzuständige Gericht (von Amts wegen), sondern allein auf Antrag der klagenden Partei. Ohne einen solchen Verweisungsantrag wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

Inhaltliche Mindestanforderungen

Inhaltlich hat die Klageschrift nach § 253 Abs. 2 ZPO zwingend zu enthalten:

  • Bezeichnung des Gerichts
  • Name und Anschrift des Klägers sowie des beklagten Arbeitgebers
  • Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs müssen so präzise wie möglich angegeben sowie ein präziser Antrag gestellt werden.
  • Bezeichnung der angegriffenen Kündigung
  • Antrag bzgl. der betroffenen Kündigung (= wie soll das Gericht nach Wunsch des Arbeitnehmers entscheiden)
  • Begründung für die Klage (= sie muss also plausibel gemacht werden).

Klagefrist

Bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist die Beachtung der Klagefrist von besonderer Bedeutung.

Diese beträgt nämlich nur drei Wochen nach Zugang der Kündigung.

Die Kündigungsschutzklage muss also innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Gericht eingehen. Geht die Klage dem Gericht erst später zu, gilt die Kündigung automatisch als wirksam, auch wenn sie eigentlich unwirksam gewesen wäre – und zwar unabhängig davon, wie offensichtlich die Unwirksamkeit ist.

Wann gilt eine Kündigung als zugegangen?

Wird die Kündigung persönlich übergeben – beispielsweise direkt am Arbeitsplatz geht sie dem Arbeitnehmer unmittelbar zu.

Ohne persönliche Übergabe spricht man von einem Zugang unter sog. „Abwesenden“. Dabei ist die Kündigung zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte. Das ist z.B. ab dem Zeitpunkt der Fall, zu dem die Kündigung im Briefkasten des Arbeitnehmers liegt. Eine tatsächliche Kenntnisnahme (Entleerung des Briefkastens) ist dabei nicht notwendig, sodass die Kündigung grundsätzlich auch zugehen kann, wenn der Arbeitnehmer gar nicht Zuhause ist.

Was tun, wenn die Frist verpasst wurde?

Nach Ablauf der drei Wochen kann eine Kündigungsschutzklage nur in ganz wenigen Ausnahmefällen zugelassen werden. Der Arbeitnehmer muss dafür nachweisen, dass er trotz aller ihm zumutbarer Sorgfalt nicht in der Lage war, die Klage rechtzeitig einzureichen. Dann muss die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses (also des Grundes, der den Arbeitnehmer an der Klageerhebung hindert) eingereicht werden.

Eine akzeptable Verhinderung kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer längere Zeit im Krankenhaus lag oder im Urlaub war und ihm die Erhebung einer Klage nicht zumutbar war.

Aber Achtung: Die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist die absolute Ausnahme, für die strenge Voraussetzungen gelten. So wird längst nicht jeder Krankenhausaufenthalt von den Arbeitsgerichten als Grund für eine verspätete Klage akzeptiert.

2. Ablauf einer Kündigungsschutzklage

Ein Kündigungsschutzprozess läuft in verschiedenen Phasen ab:

  1. Klageerhebung: Klageeinreichung bei Gericht und Klagezustellung an den Klagegegner
  2. Güteverhandlung: Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden. Da es sich aber um eine Soll- und nicht um eine Muss-Vorschrift handelt, kann sie auch manchmal später angesetzt werden. Mithilfe der Güteverhandlung soll der Rechtsstreit nach Möglichkeit frühzeitig und einvernehmlich durch eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beendet werden.
    Beide Parteien müssen sich vor der Güteverhandlung also im Klaren darüber sein, unter welchen Voraussetzungen sie sich auf eine Einigung einlassen können.
    Regelmäßig wird dies die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung sein.
    Scheitert die Güteverhandlung, folgt der Kammertermin.
  3. Kammertermin: Mehrere Monate nach der Güteverhandlung findet der Kammertermin statt, in dem häufig ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen wird. Darin kann bspw. vereinbart werden, dass der Arbeitsplatz gegen Zahlung einer Abfindung aufgegeben wird. In diesem Fall ergeht dann kein Urteil. Kommt kein Vergleich zwischen den Parteien zustande, spricht das Gericht schließlich sein Urteil

3. Zu erwartende Kosten

Bei einer Kündigungsschutzklage fallen Gerichts- und Anwaltskosten an, die gesetzlich festgelegt sind.

Anknüpfungspunkt zur Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten ist der Streitwert, der sich nach dem Quartalsverdienst, d.h. der Summe der letzten drei Brutto Monatsgehälter, richtet. Regelmäßig zahlt im Zivilprozess die Partei die Gerichtskosten, die den Prozess verliert.

In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht ist zu beachten, dass jede Partei ihre Anwaltskosten selbst trägt und zwar unabhängig davon, ob der Prozess gewonnen oder verloren wird.

Der Arbeitnehmer muss daher nicht befürchten, dass er für die Kosten des Anwalts seines Arbeitgebers aufkommen muss.

Außerdem muss der Arbeitnehmer keinen Kostenvorschuss leisten, damit das Gericht die Klage dem Arbeitgeber überhaupt zustellt.

Endet das Verfahren durch einen Vergleich, entstehen keine Gerichtskosten. Stattdessen steigen die Anwaltskosten etwas an.

4. Ist eine Kündigungsschutzklage auch ohne Anwalt möglich?

Grundsätzlich besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang. Ein Arbeitnehmer kann sich demnach grundsätzlich auch selbst vor dem Arbeitsgericht vertreten.

Aber Achtung: Gerade bei den oftmals komplizierteren juristischen Fragestellungen des Kündigungsrechts ist der Verzicht auf einen Anwalt die falsche Ersparnis:
  • Vertrauen Sie bei der Berechnung der dreiwöchigen Klagefrist nur einem auf das Kündigungsrecht spezialisieren Rechtsanwalt. Schon kleinste Rechenfehler können die verspätete Einreichung beim Arbeitsgericht und damit die Wirksamkeit der Kündigung zur Folge haben.
  • Ein Anwalt hilft auch bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts.
  • Da es teilweise mehrere Zuständigkeiten gibt (z.B. Firmensitz und Arbeitsort differieren), kann der Rechtsanwalt dafür sorgen, dass die Klage an einem für den Arbeitnehmer günstigeren Ort (Wohn- und Arbeitsort) eingereicht wird.
  • Bei Vergleichsverhandlungen wird ein juristischer Laie im Zweifel nicht dieselbe Abfindungshöhe erreichen wie ein erfahrener Anwalt.
  • Schließlich kann ein Anwalt vor Klageeinreichung selbstverständlich auch die Erfolgschancen eines Kündigungsschutzprozesses abschätzen, sodass Sie von einem Beratungsgespräch vorab immer profitieren.

5. Fazit

  • Mithilfe der Kündigungsschutzklage wird eine Kündigung arbeitsgerichtlich auf ihre Wirksamkeit überprüft.
  • Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung schriftlich oder zu Protokoll bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts eingereicht werden.
  • Der Ablauf der Kündigungsschutzklage teilt sich in drei Phasen:
    1. Die Klageerhebung
    2. die Güteverhandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
    3. und – bei gescheiterter Einigung – den Kammertermin.
  • Die Höhe der anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten ist gesetzlich festgeschrieben und orientiert sich an der Summe der letzten drei Brutto-Monatsgehälter des Arbeitnehmers.

6. Video