Nach § 40 Absatz 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats.
Hierzu zählen die Anwaltbeauftragung zur
- Außergerichtlichen Durchsetzung sämtlicher Mitbestimmungsrechte in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ((LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.07.1999 – 3 TaBV 16/99)
- Gerichtlichen Durchsetzung sämtlicher Informations-, Beratungs-, und Mitbestimmungsrechte einschließlich der Durchsetzung im einstweiligen Rechtsschutz
- Die Einleitung und Vertretung bei Einigungsstellenverfahren
- Umfangreiche Beratung und Hilfe bei Interessenausgleich und Sozialplanverhandlungen. In Unternehmen mit einer Unternehmensgröße (nicht Betriebsgröße) von mehr als 300 Arbeitnehmern besteht der Anspruch direkt aus § 111 BetrVG. Aber auch bei kleineren Unternehmen ist ein Berater über § 80 Absatz 3 BetrVG auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzbar.
- Aufnahme in die Tagesordnung: „TOP X: Anwaltsbeauftragung zur XXX wegen XXX“
- Ordnungsgemäße Ladung: Alle Mitglieder des BR sind unter Angabe der Tagesordnung zu laden (evtl. auch JAV und Schwerbehindertenvertretung ? vgl. § 29 II BetrVG) Ersatzmitglieder in der richtigen Reihenfolge zu berücksichtigen
- Ordnungsgemäße Beratung: Beratung des Sachverhaltes, Beratung des Vorgehens des BR
- Ordnungsgemäße Beschlussfassung: Der Betriebsrat beschließt die Beauftragung der Kanzlei XXX mit der Einleitung und Durchführung von XXX wegen XXX. Die Kosten trägt der Arbeitgeber nach § 40 II BetrVG(bzw. § 111 BertVG).“
Abstimmung: Ja: Nein:
Begründung:
XXX
An Arbeitgeber:
Ausfertigung des Beschlusses ohne Abstimmungsergebnis
An Rechtsanwalt:
- Ausfertigung des Beschlusses,
- Protokoll der Sitzung in Kopie
- Einladungen in Kopie
- Tagesordnung in Kopie
- Anwesenheitsliste in Kopie
- ausführliche schriftliche Schilderung des Sachverhalts
- evtl. Zeugen mit Adresse, Dokumente, Betriebsvereinbarung in Kopie etc.