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SE-Beteiligungs­vereinbarung

Ihr Unternehmen möchte sich in eine europäische Aktiengesellschaft (SE) umwandeln und fordert Sie zur Wahl eines besonderen Verhandlungsgremiums und der Einleitung von Verhandlungen über eine Beteiligungsvereinbarung auf?

Wir beraten Betriebsräte seit vielen Jahren und haben deshalb nicht nur wichtige Tipps für Sie – wir bereiten Sie auch bestmöglich auf die anstehende Verhandlung vor. Unser Ziel dabei sind stets möglichst umfassende Mitbestimmungsrechte.

1. Definition einer SE

Die Abkürzung SE steht für Societas Europaea. Darunter versteht man eine Rechtsform für Aktiengesellschaften, durch die Betriebe ihre geschäftliche Tätigkeit innerhalb Europas aufgrund eines einheitlichen Regelwerks betreiben können.

Durch die Gründung einer solchen europäischen Aktiengesellschaft werden grenzüberschreitende geschäftliche Tätigkeiten im gesamten europäischen Wirtschaftsraum für den Betrieb deutlich vereinfacht.

Vor Gründung einer SE informiert die Unternehmensleitung die Arbeitnehmervertretungen und Sprecherausschüsse in den beteiligten Gesellschaften und sonstigen betroffenen Betrieben über das Vorhaben insbesondere zu folgenden Punkten:

  • Identität und Struktur der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und Betrieben sowie deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten
  • die bestehenden Arbeitnehmervertretungen
  • Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer
  • die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen.

Gerne übernehmen wir die Korrespondenz mit der Geschäftsleitung und haken bei gegebenem Anlass nach.

Sie haben Fragen zur Gründung bzw. Umwandlung? Wir stehen Ihnen in allen rechtlichen Fragen rund um die SE zur Verfügung. Gerne informieren wir Sie zunächst, was auf den Betrieb und die Arbeitnehmer zukommt und welche Weichen es nun zu stellen gilt. Insbesondere weisen wir auf Ihre Rechte und noch umsetzbare Gestaltungsmöglichkeiten hin, bevor es zu spät ist.
 
Zögern Sie deshalb nicht – bei der Gründung bzw. Umwandlung zur SE ist gleich zu Beginn anwaltliche Expertise gefragt.

2. Beteiligungsvereinbarung – Ihre Chance auf eine Erweiterung der Beteiligungsrechte

Als europäische Aktiengesellschaft unterliegt die SE nicht den deutschen Mitbestimmungsrechten. Aus diesem Grund wurde das SEBG (SE-Beteiligungsgesetz) erlassen, das die erworbenen Rechte der Arbeitnehmer auf Beteiligung an Unternehmensentscheidungen in einer SE gewährleisten soll.

Vor einer Gründung oder Umwandlung zu einer SE müssen daher Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die künftige Beteiligung der Arbeitnehmer geschlossen haben. Alternativ kann ein Beschluss gefasst werden oder die Verhandlungsfrist muss abgelaufen sein, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist.

Bei der zu verhandelnden Beteiligungsvereinbarung geht es um zwei große Eckpunkte:

1. Beteiligungsrechte des künftigen SE Betriebsrats

Bei den Beteiligungsrechten des zu gründenden Betriebsrats sind folgende Punkte besonders wichtig und in der Regel entsprechend umstritten:

  • Größe des Betriebsrates
Achtung: Arbeitgeber wollen fast immer kleine und dadurch kostengünstige Betriebsräte. Mit unserer Durchsetzungskraft und Konsequenz sorgen wir für die notwendige Größe. Dank unserer langjährigen Erfahrung können wir einschätzen, wie groß der Betriebsrat mindestens sein sollte, damit die Interessen der Arbeitnehmer ausreichend vertreten sind.
  • Sitzungszahl und Autonomie der Einberufungen
  • Unterrichtung und Anhörung über außergewöhnliche Umstände

Es macht oftmals Sinn, eine Art Veto oder zumindest die Möglichkeit einer Verzögerung zu verhandeln, wenn beispielweise der Geschäftsbetrieb in einem Land ganz eingestellt werden soll.

2. Unternehmensmitbestimmung im Aufsichtsrat

Die Frage der Unternehmensmitbestimmung in der künftigen SE ist wegen der völlig misslungenen Auffanglösung häufig die am meisten Umstrittene.

Ohne ausreichende fachliche Expertise kann man diese Diskussion um die Unternehmensmitbestimmung schnell verlieren. Jedenfalls neigen Betriebsräte dazu, irgendwann Abstriche zu machen, um eine Lösung zu finden und den Konflikt beizulegen.
 
Mit uns an Ihrer Seite ist das nicht erforderlich! Wir sind argumentationsstark und wissen, wie wir die maximale Mitbestimmung für Sie erreichen können.

Zur Verhandlung der Beteiligungsvereinbarung wird zunächst ein Besonderes Verhandlungsgremium (BVG) errichtet, das für die Interessen der Arbeitnehmer einsteht und mit den Leitungen eine schriftliche Vereinbarung über die zukünftige Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE abschließen soll.

Die Mitglieder des BVG werden von einem Wahlgremium in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

Hinweis: Nach § 9 SEBG hat der Vorsitzende der Arbeitnehmervertretung auf Konzernebene oder – sofern eine solche nicht besteht – auf Unternehmensebene oder – sofern eine solche nicht besteht – auf Betriebsebene ein Wahlgremium zur Wahl eines besonderen Verhandlungsgremiums einzuladen.

Die Verhandlungsdauer beträgt grundsätzlich 6 Monate ab Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums.

Hinweis: Einvernehmlich können die Verhandlungen aber bis zu einem Jahr ab Einsetzung fortgesetzt werden. Ob diese Verlängerung der Verhandlungsdauer sinnvoll ist, prüfen wir im Einzelfall im Hinblick auf die Anzahl der offenen, klärungsbedürftigen Punkte. Sofern wir die Verlängerung für sinnvoll erachten, übernehmen wir auch hier die Kommunikation mit dem Arbeitgeber und veranlassen eine solche einvernehmliche Regelung.

Die Zusammensetzung und Wahlmodalitäten des besonderen Verhandlungsgremiums richtet sich nach § 5 ff. SEBG. Sollte es in den sechs Monaten keine Einigung geben, greift die gesetzliche Auffanglösung.

Im Überblick sind daher folgende Schritte einzuhalten:

  1. Schritt: Information über geplantes Vorhaben und schriftliche Aufforderung zur Gründung des BVG
  2. Schritt: Bildung des nach § 8 SEBG zuständigen Wahlgremiums
  3. Schritt: Wahl des BVG
  4. Schritt: Beteiligungsverhandlungen zwischen BVG und Leitung
Eine gute Vorbereitung ist essentiell! Wir bereiten Sie intensiv vor und wissen, wie Unternehmer unter Druck gesetzt werden können – so steigen Ihre Chancen, jenseits der gesetzlichen Auffanglösung mitbestimmen zu können.

3. Was ist die Auffanglösung und warum sollte sie unbedingt vermieden werden?

Mit der gesetzlichen Auffanglösung wird lediglich der Status quo der Unternehmensmitbestimmung vor Eintragung der SE gesichert – und zwar unabhängig vom künftigen Wachstum des Unternehmens.

Beispiel: Wenn ein Unternehmen, welches 1.999 Arbeitnehmer hat und bei dem die Voraussetzungen für eine Drittelmitbestimmung nicht vorliegen, eine SE gründet und dann auf 10.000 oder 20.000 Beschäftigte wächst, bleibt der Zustand des Aufsichtsrats ohne Arbeitnehmerbeteiligung dennoch weiter bestehen.

Dass diese Auffangregelung völlig verfehlt ist, liegt auf der Hand – insbesondere, wenn das Unternehmen tatsächlich stark wächst.

Wir unterstützen Sie zielgerichtet und konnten für unsere Mandanten schon deutlich bessere Vereinbarungen als die gesetzliche Auffanglösung verhandeln.
 
Hier hat sich in der Praxis die Arbeit mit einer Synopse bewährt, in der man jede einzelne Verhandlungsposition mit der Auffanglösung vergleicht und farblich kennzeichnet, ob der mögliche Kompromiss aus Arbeitnehmersicht über oder unter der gesetzlichen Auffanglösung liegt. Durch eine Gewichtung der zu verhandelnden Punkte hilft dies der Arbeit des besonderen Verhandlungsgremiums enorm.
 
Gerne erklären wir Ihnen das Konzept in aller Ruhe – kontaktieren Sie uns einfach.

4. Notwendiger Inhalt der Beteiligungsvereinbarung

Kommt es zu einer Vereinbarung – und hierfür setzen wir uns mit aller Macht ein – schreibt § 21 Abs. 1 SEGB einen Mindestinhalt vor, der zwangsläufig in der Vereinbarung zu regeln ist.

Dieser betrifft folgende Punkte:

  1. Geltungsbereich der Vereinbarung, einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen und Betriebe, sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen werden;
  2. Zusammensetzung des SE-Betriebsrats, die Anzahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, einschließlich der Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Zahl der in der SE beschäftigten Arbeitnehmer;
  3. Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrats;
  4. Häufigkeit der Sitzungen des SE-Betriebsrats;
  5. Für den SE-Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel;
  6. Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit; ferner die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll und das dabei anzuwendende Verfahren.
Auch wenn das Gesetz diese zwangsläufig zu regelnden Inhalte vorschreibt, so sind dies trotzdem nur Standards, die nicht auf Ihren Betrieb angepasst sind.
 
Wir können einschätzen, ob weitere Punkte aufgenommen werden sollten und stehen Ihnen bei der Umsetzung individueller Vereinbarungen stets beratend mit unserer fachlichen Kompetenz zur Seite.

Insbesondere können wir beurteilen, inwiefern Kompromisse eingegangen und Abstriche gemacht werden können und hinsichtlich welcher Punkte ganz erheblicher Einsatz erforderlich werden wird.

5. Unsere Kompetenzen im Überblick

Die Mitbestimmungsrechte des SE-Betriebsrats sind abhängig von vielen Faktoren und entscheiden sich nach der Gründungsverhandlung, die durch das besondere Verhandlungsgremium geführt wird. Es kommt daher ganz entscheidend auf eine erfolgreiche Verhandlung an!

Unsere Anwälte sind geschult, erfahren und durchsetzungsstark und haben Betriebsräten schon in vielen komplizierten Rechtsfragen beratend zur Seite gestanden. Mit unserer Hilfe erreichen Sie daher die bestmögliche Mitbestimmung und eine individuelle, optimal an Ihren Betrieb angepasste Vereinbarung.

Gerade in Verhandlungsfällen, wie bei der Beteiligungsvereinbarung, in denen es keine rechtlichen Grundlagen gibt, kommt es auf Geschicklichkeit an – und hier können wir mit unserer besonderen Kompetenz punkten!

6. Video