Artikel bewerten

Das Arbeitszeugnis: Aufbau – Noten – Widerspruch

Wer ein schlechtes Arbeitszeugnis erhält, kann dieses anfechten. Ob sich das lohnt, hängt von den Umständen und der Zeugnisnote ab.

1. Was ist ein qualifiziertes Arbeitszeugnis?

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis beinhaltet außer den Angaben über die Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auch eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.

Dem Arbeitnehmer steht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen einem einfachen Arbeitszeugnis (ein Zeugnis ohne Leistungs- und Verhaltensbeurteilung) und einem qualifizierten Arbeitszeugnis zu. In der Regel ist die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses für den Arbeitnehmer die bessere Wahl. Den Anspruch des Arbeitnehmers auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis kann er im Streitfall auch gerichtlich durchsetzen.

2. Wie ist ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aufgebaut?

Für ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist folgender Aufbau üblich:

  1. Überschrift
    • Zeugnis, Arbeitszeugnis, Zwischenzeugnis oder Ausbildungszeugnis
  2. Einleitung
    • Personalien des Mitarbeiters
    • Eintrittsdatum und Beschäftigungsende
    • Berufsbezeichnung
  3. Unternehmensbeschreibung
    • Kurze Beschreibung über den Tätigkeitsbereich des Unternehmens
  4. Tätigkeitsbeschreibung
    • Aufzählung der wesentlichen Aufgaben
    • Verantwortung, Kompetenzen und hierarchische Position
    • Werdegang im Unternehmen
  5. Leistungsbeurteilung
    • Fachwissen, Arbeitsbefähigung, Leistungsbereitschaft, Arbeitsstil, Erfolg
    • Zusammenfassende Leistungsbewertung
  6. Verhaltensbeurteilung
    • Persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden
  7. Schlussformulierung
    • ggf. Austrittsgrund
    • ggf. Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel
  8. Ort und Datum der Zeugnisausstellung, Unterschrift des Ausstellers
    • Ausstellung nur durch Geschäftsführer, Vorgesetze oder Personalchefs

3. Welcher Note entspricht das Arbeitszeugnis?

Für die Leistungsbeurteilung hat sich folgendes Notensystem durchgesetzt:

  • Note sehr gut: Seine Aufgaben erfüllte er stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.
  • Note gut: Seine Aufgaben erfüllte er stets zu unserer vollen Zufriedenheit.
  • Note befriedigend: Seine Aufgaben erfüllte er zu unserer vollen Zufriedenheit.
  • Note ausreichend: Seine Aufgaben erfüllte er zu unserer Zufriedenheit.
  • Note mangelhaft und schlechter: Seine Aufgaben erledigte er in der Regel zu unserer Zufriedenheit.
Der Zeugnisaussteller hat bei der Bewertung Ihrer Arbeit grundsätzlich einen Ermessensspielraum. Er kann jedes Kriterium unterschiedlich bewerten. Insbesondere kann sich Ihre Leistungsbeurteilung von Ihrer Verhaltensbeurteilung unterscheiden.

Bei der Verhaltensbeurteilung hat sich folgendes Notensystem durchgesetzt:

  • Note sehr gut: Sein persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden war stets vorbildlich.
  • Note gut: Sein persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden war stets einwandfrei.
  • Note befriedigend: Sein persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden war einwandfrei.
  • Note ausreichend: Sein persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden war höflich und korrekt.
  • Note mangelhaft und schlechter: Sein persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden war in der Regel höflich und korrekt.
Achtung: Fehlt eine der Gruppen in der Aufzählung und wird diese auch danach nicht erwähnt, so ist dies ein klares Signal dafür, dass es in diesem Bereich Probleme gegeben hat. Beispiel: Sein persönliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Kunden war einwandfrei.

4. Welche Formulierungen sind zulässig?

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss gem. §§ 630 BGB, 109 GewO und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgenden Grundsätzen genügen:

  • Klarheit
    In der Praxis hat sich eine Zeugnissprache durchgesetzt, mithilfe derer negative Bewertungen versteckt werden können. Dies passiert entweder durch die Verwendung bestimmter, scheinbar harmloser Formulierungen oder durch das bewusste Auslassen üblicher Zeugnisbestandteile. Arbeitnehmer sollten diesen Code kennen und ihr Zeugnis im Zweifel von einem Anwalt überprüfen lassen.
  • Wahrheit
  • Wohlwollen
    Das Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein und darf Ihnen bei Ihrer beruflichen Neuorientierung keine Steine in den Weg legen. Etwaige Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber oder auch einmalige Missgeschicke sind im Arbeitszeugnis nicht aufzuführen.
  • Vollständigkeit
  • Individualität

5. Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast?

Unter Darlegungslast versteht man die Obliegenheit einer Partei, bestimmte Tatsachen im Prozess vorzutragen. Sie liegt grundsätzlich bei der Partei, für die die jeweilige Tatsache günstig ist. Aus diesem Grund muss primär der Arbeitnehmer darlegen (behaupten), dass die Bewertung seiner Leistung und seines Verhaltens nicht der Realität entspricht.

Unter Beweislast versteht man zum einen die Obliegenheit einer Partei, den Beweis für ihre Behauptung zu erbringen (Beweisführungslast), und zum anderen das Risiko für die Nichterweislichkeit der Behauptung (Feststellungslast). Behauptet ein Arbeitnehmer vor Gericht, dass seine Leistungen besser waren als im Zeugnis bewertet, so trifft ihn hierfür stets die Beweisführungslast.

Die Feststellungslast liegt hingegen abhängig von der angestrebten Zeugnisnote entweder beim Arbeitgeber oder beim Arbeitnehmer.

  • Ein Arbeitnehmer, der behauptet, dass seine Leistungen der Note gut oder sehr gut entsprochen haben, dies aber nicht beweisen kann, wird den Zeugnisprozess verlieren.
  • Auf der anderen Seite trifft den Arbeitgeber die gleiche Last, wenn er seinerseits behauptet, dass die Leistungen des Arbeitnehmers nur der Note ausreichend oder mangelhaft entsprochen haben. Auch er muss dies beweisen können.

Wenn keine der Parteien ausreichend Beweis für Ihre jeweilige Behauptung erbringen kann, muss das Arbeitszeugnis stets der Note befriedigend entsprechen. Mit anwaltlicher Hilfe wird ein Arbeitnehmer daher in der Regel ein Arbeitszeugnis erreichen können, das der Note sehr gut, gut oder befriedigend entspricht.

6. Was ist hinsichtlich der formellen Gestaltung zu beachten?

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist stets schriftlich zu erstellen. Eine nur mündlich vorgetragene Bewertung der Leistung ist nicht ausreichend. Arbeitszeugnisse sind üblicherweise mit dem PC zu erstellen und auszudrucken. Nur in Unternehmen, in denen die handschriftliche Anfertigung von Dokumenten noch Sitte ist, darf ein Arbeitszeugnis hiervon abweichend auch handschriftlich erstellt werden.

Das Arbeitszeugnis muss auf Geschäftspapier (Firmenbogen) ausgedruckt werden, sofern das Unternehmen solches verwendet. Auch ein Zeugnis, das Flecken, Durchstreichungen oder unübliche Knicke enthält, kann vom Arbeitgeber zurückgewiesen werden.

Gut zu wissen: Das Ausstellungsdatum des Arbeitszeugnisses ist idealerweise identisch mit dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Andernfalls ist als Ausstellungsdatum ein angemessener Zeitpunkt innerhalb der nächsten zwei bis drei Wochen anzugeben. Hierdurch soll der Eindruck vermieden werden, dass es zu Differenzen gekommen sei.

Der Austeller des Arbeitszeugnisses darf bei seiner Unterschrift nicht von seiner im Geschäftsleben üblichen Unterschrift abweichen. Insbesondere überaus große oder diagonale Unterschriften sind unzulässig, da sie den Eindruck erwecken können, der Aussteller würde sich von dem Inhalt des Arbeitszeugnisses distanzieren wollen. Zusätzlich zur Unterschrift ist der vollständige Name des Unterschreibenden und seine Position im Unternehmen maschinenschriftlich anzugeben, um seine Identifikation zweifelsfrei sicherzustellen.

7. Wie kann ich ein schlechtes Arbeitszeugnis anfechten?

Sind Sie mit Ihrem Arbeitszeugnis unzufrieden oder haben Sie Zweifel daran, wie dieses ausgelegt werden könnte, sollten Sie es anwaltlich überprüfen lassen. Sie haben Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis, das Ihren Leistungen entspricht. Mit unserer Hilfe können Sie diesen Anspruch auch gerichtlich durchsetzen.

8. Fazit

  • Qualifizierte Arbeitszeugnisse enthalten Angaben über Leistung und Verhalten.
  • Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen haben einen Zeugniscode.
  • Unzulässige Formulierungen braucht ein Arbeitnehmer nicht hinzunehmen. Die Beweislast liegt dabei teils beim Arbeitnehmer, teils beim Arbeitgeber.
  • Der Anspruch auf ein wohlwollendes und richtiges Arbeitszeugnis ist gerichtlich durchsetzbar.